Linz, 18.10.2012
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, libanesischer Staatsangehöriger, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Oktober 2012, GZ Sich40-29745, betreffend die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 55a FPG, zu Recht erkannt:
- Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 55a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87
يُرفض الإعتراض حيث لا أساس له.
يرفض الطلب المقدم بالاعتراف بفاعلية التأجيل.
الأساس القانونى:
§ 55a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Oktober 2012, GZ Sich40-29745, persönlich zugestellt am 5. Oktober 2012 an den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) und weiters per E-Mail am 5. Oktober 2012 um 11.01 Uhr an seinen Rechtsvertreter, wurde der Antrag des Bw vom 26. September 2012 auf einmalige Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FPG ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus und stellte die dargestellten rechtlichen Überlegungen an:
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der rechtsfreundlich vertretene Bw am 11. Oktober 2012 fristgerecht Berufung, brachte diese bei der belangten Behörde ein und führte begründend wie folgt aus:
3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 zur Berufungsentscheidung vor. Der Vorlageakt langte am 15. Oktober 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein.
3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder vom Bw noch von der belangten Behörde gestellt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vor allem aber deshalb abgesehen werden, als sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt und keine strittigen Rechtsfragen vorliegen.
3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von den unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw nicht bestrittenen Sachverhalt aus.
Ergänzend zu der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde wird der durch den Rechtsvertreter des Bw schriftlich eingebrachte Antrag gemäß § 55a FPG wiedergegeben:
3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
4.2. Entgegen § 55a Abs. 4 FPG hat der Bw die Berufung nicht beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sondern bei der belangten Behörde eingebracht. Da die Berufung samt Vorlageakt erst am 15. Oktober 2012 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Datum zu laufen.
4.3. Im vorliegenden Fall werden weder die Sachverhaltsfeststellungen noch die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde bestritten. So führt der Rechtsvertreter in der Begründung aus, dass "die Feststellungen, die im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, richtig sind" und "auch die Rechtsanwendung der Erstbehörde korrekt war".
Da der Bw jedoch Zweifel an Verfassungskonformität des § 55a FPG hegt, regt er an, der "UVS möge die gegenständliche Sache dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG zur Gesetzesprüfung vorlegen".
4.3.1. Wie die Verfahrensparteien übereinstimmend vorgebracht haben, wurde dem Bw das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. September 2012, Zl. E7 427328-1/2012/7E, am 18. September 2012 zu eigenen Handen zugestellt. Mit der Zustellung erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft und es liegt seit diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz AsylG ist der Bw daher verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen auszureisen.
Im angesprochenen Erkenntnis wurde der Bw ausdrücklich auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen und darüber hinaus in einer ihm verständlichen Sprache aufgeklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag gemäß § 55a FPG eingebracht werden kann ("persönlich" und "binnen drei Tagen ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung").
Die (ursprüngliche) Antragstellung erfolgte jedoch erst am 26. September 2012 – somit verspätet – und durch den Rechtsvertreter – daher auch nicht persönlich. Dem Erfordernis der persönlichen Einbringung kam der Bw in der Folge nach, indem er am 1. Oktober 2012 bei der belangten Behörde vorgesprochen und den ursprünglichen Antrag wiederholt hat.
Das Fristversäumnis konnte mit dieser Handlung auch nicht mehr saniert werden.
Da die belangte Behörde zu Recht den Antrag als unzulässig (da verspätet) zurückgewiesen hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
4.3.2. Schon im Hinblick darauf, dass dem Oö. Verwaltungssenat durch die verspätete Einbringung des Antrages eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Darüber hinaus weist dieser Antrag keine Begründung im Sinne des § 55a FPG auf. Der Bw setzt sich lediglich mit der gesetzlichen Regelung auseinander. Auch der abschließende Verweis auf die derzeitige Situation im Herkunftsstaat wird dem Erfordernis nicht gerecht. Gegenstand im Fristverlängerungsverfahren ist nicht die Situation im Herkunftsstaat sondern der Zeitbedarf des Fremden zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet (vgl. § 55 FPG).
4.4. Abschließend wird angemerkt, dass der Oö. Verwaltungssenat die Bedenken des Bw (Zweifel an der Verfassungskonformität des § 55a FPG) nicht teilt und daher keine Gesetzesprüfung anregt.
4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.
تعليمــات قانونيــة
لا يجوز الإعتراض العادى على هذا القرار.
ملحوظــة
يجوز الإعتراض على هذا القرار خلال ستة أسابيع بعد توصيله، ويقدم هذا الإعتراض إلى المحكمة الدستورية العليا و/أو المحكمة الإدارية العليا. يقوم محامى موكل أو محامية موكلة، بغض النظر عن إستثناءات قانونية، بتقديم هذا الإعتراض ويكون مرفق به رسوم قدرها ٢٢٠ يورو.
Mag. Christian Stierschneider