Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730676/2/SR/WU

Linz, 18.10.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, libanesischer Staatsangehöriger, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Oktober 2012, GZ Sich40-29745, betreffend die Zurückweisung eines Antrages gemäß    § 55a FPG, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

  1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 55a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87

 

 

 يُرفض الإعتراض حيث لا أساس له.

يرفض الطلب المقدم بالاعتراف بفاعلية التأجيل.

 

الأساس القانونى:

§ 55a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Oktober 2012, GZ Sich40-29745, persönlich zugestellt am 5. Oktober 2012 an den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) und weiters per E-Mail am 5. Oktober 2012 um 11.01 Uhr an seinen Rechtsvertreter, wurde der Antrag des Bw vom 26. September 2012 auf einmalige Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise als unzulässig zurückgewiesen.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FPG ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus und stellte die dargestellten rechtlichen Überlegungen an:

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2012, E7 427328-1/2012/7E, wurde Ihr Asylantrag vom 26.04.2011, AIS 11 03.994, negativ abgeschlossen. Es wurde Ihnen kein internationaler Schutz gewährt und Ihr Asylantrag rechtskräftig negativ finalisiert. Ihnen wurde auch kein subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG gewährt und wurden Sie gemäß § 10 AslyG aus dem Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen. Sie halten sich somit seit der rechtskräftigen Zustellung am 18.09.2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Die Zustellung an Sie erfolgte persönlich am 18.09.2012 um 12:40 Uhr durch einen Beamten der Polizeiinspektion X. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist somit mit der Zustellung rechtskräftig und die Ausweisung durchsetzbar.

 

Sie haben über Ihren rechtsfreundlichen Vertreter erst am 26.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise gestellt. Dazu ist zunächst festzustellen, dass ein Antrag gemäß § 55a Abs. 1 binnen 3 Tagen ab Durchsetzbarkeit, in Ihrem Fall mit der Zustellung des Erkenntnisses des AsylGH, persönlich im Sinne von § 55a Abs. 2 bei der Behörde zu stellen ist. Sie wurden darüber auf Seite 25 des Erkenntnisses - auch in arabischer Sprache - ausdrücklich hingewiesen.

 

Es wurde Ihnen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.09.2012, Sich40-29745, Gelegenheit gegeben, den Formmangel der persönlichen Antragstellung binnen 3 Tagen zu beheben.

 

Am 01.10.2012 haben Sie in Begleitung eines Übersetzers Ihres Vertrauens bei der Bezirkshauptmannschaft persönlich vorgesprochen und den Formmangel behoben. Auch wenn dieser Formmangel durch Ihre Vorsprache am 01.10.2012 behoben wurde, ist dadurch die Fristversäumnis der rechtzeitigen Antragstellung binnen drei Tagen ab Durchsetzbarkeit des Erkenntnisses gemäß § 55a Abs. 1 nicht saniert.

 

Gemäß § 55a Abs. 3 FPG wurde Ihnen als Termin für die Ausfolgung des Bescheides über den Antrag zur Fristverlängerung für die freiwillige Ausreise, Freitag, der 05.Oktober 2012 um 11:00 Uhr bekanntgegeben und Ihnen aufgetragen persönlich bei der Behörde zu erscheinen und den Bescheid entgegen zu nehmen. Sie wurden weiters darauf hingewiesen, dass, sollten Sie zu diesem Termin unentschuldigt nicht erscheinen, das Verfahren als eingestellt gilt.

 

Der Antrag ist somit, da er verspätete eingebracht wurde,  als unzulässig zurückzuweisen.

 

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der rechtsfreundlich vertretene Bw am 11. Oktober 2012 fristgerecht Berufung, brachte diese bei der belangten Behörde ein und führte begründend wie folgt aus:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die BH Braunau als fremdenpolizeiliche Erstbehörde den Antrag des Berufungswerbers gem. §55a Fremdenpolizeigesetz (FPG) wegen Fristversäumnis zurückgewiesen.

 

Die Feststellungen zum Sachverhalt, die im angefochtenen Bescheid getroffenen wurden, sind richtig. Die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem Berufungswerber am 18.9.2012 zugestellt, ein Antrag auf Fristverlängerung gem. §55a FPG wurde durch den hier einschreitenden Rechtsanwalt am 26.9.2012 gestellt. Über Verbesserungsauftrag der Erstbehörde wurde der Mangel des Erfordernisses der persönlichen Antragstellung dadurch behoben, dass der Berufungswerber am 1.10.2012 persönlich bei der Behörde erschien und denselben Antrag stellte, wie zuvor sein Rechtsvertreter.

 

Auch die Rechtsanwendung der Erstbehörde war korrekt. Bei Fristversäumnis wird die Antragstellung unzulässig und ist der entsprechende Antrag mittels Bescheides zurückzuweisen.

 

Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, ob § 55a FPG verfassungskonform ist. Dazu ist Folgendes auszuführen:

 

§55a FPG trifft folgende Anordnungen:

1.    Der Antrag muss binnen drei Tagen ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung eingebracht wer­den.

2.    Der Antrag muss unvertreten, da persönliches Erscheinen verpflichtend ist, eingebracht werden.

3.    Die Behörde hat längstens binnen 10 Tagen über diesen Antrag zu entscheiden.

4.    Gegen den Bescheid ist eine Berufung an den UVS zulässig, hat aber keine aufschiebende Wirkung.

5.    Der UVS hat binnen einer Woche über die Berufung zu entscheiden.

 

Die gesamten verfahrensrechtlichen Anordnungen entsprechen in keiner Weise den rechtsstaatlichen Anforderungen eines ordentlichen und fairen Verfahrens. Es leuchtet klar die Absicht des Gesetzgebers hervor, die Stattgebung eines solchen Antrages möglichst zu erschweren bzw. auch dessen Bekämpfung im Falle der Ablehnung. Potentielle Antragsteller sollen durch diese Regelungen schon möglichst so abgeschreckt werden, dass Sie von vornherein auf die Stellung eines Antrages gem. § 55a FPG verzichten.

Abgesehen davon entsprechen die Fristen, die für die jeweilige Entscheidung (1. Instanz 10 Tage, 2. Instanz eine Woche) nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil nicht zu erkennen ist, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn diese Fristen überschritten wurden. Der Gesetzgeber hat sich ganz einfach nicht die Mühe gemacht, zu normieren, welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung eintreten sollen. Mehrere Varianten sind da denkbar. Etwa, dass die Fristüberschreitung als Stattgabe, oder als Abweisung zu werten ist, allenfalls könnte eine Entscheidung nach Fristablauf auch unzulässig werden. Welches rechtliches Schicksal der Antrag dann hat, bleibt allerdings auch unklar!

 

Die äußerst kurze Frist zur Antragseinbringung und der Umstand, dass dies persönlich geschehen muss, ist ein weiterer Hinweis auf ein äußerst unfaires Verfahren, das rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in keiner Weise entspricht. Die Regelung soll offensichtlich bewirken, dass der Betroffene in aller Eile einen möglichst unbeholfenen, weil ohne Rechtsbeistand verfassten Antrag, einbringen soll, der von der Behörde dann leicht abgelehnt werden kann. Anders können diese Bestimmungen nicht gedeutet werden! Ein Asylwerber, der in aller Regel mehrer Monate, wenn nicht Jahre damit in Österreich verbracht hat, auf seine Asylentscheidung zu warten, muss nun - ohne zwingenden Grund - in aller Eile einen Antrag stellen, dessen Besonderheiten ihm kaum klar sind. Die Verpflichtung diesen Antrag auch noch persönlich einzubringen und sich nicht durch einen Rechtsfreund vertreten lassen zu dürfen, ist im Übrigen in der gesamten Rechtsordnung - abgesehen vom fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Bereich - beispiellos und ebenfalls durch nichts zu rechtfertigen. Es gibt jedenfalls keinen rechtsstaatlich zu akzeptierenden Grund, warum ein Asylwerber, wenn er sich vorher monate- oder jahrelang hier aufgehalten hat, ohne irgendwie auffällig oder straffällig zu werden, so schnell Anträge stellen muss um seiner Rechte nicht verlustig zu gehen!

Der einzige Grund, der hinter diesen Regelungen steht, ist, wie gesagt, der, dass schon die Antragstellung, aber auch die Bewilligung derartiger Anträge erschwert und potentielle Antragsteller abgeschreckt werden sollen. Dies ist aber kein Grund, der in einem Rechtsstaat eine Rechtfertigung bilden sollte! Vielmehr sollte jedem ermöglicht sein - auch Personen außerhalb der Staatsbürger oder ihnen gleichgestellter Personen - seine Rechte angemessen verfolgen zu können. Die hier anzuwendenden Regelungen verhindern dies aber. Eine Situation, die für einen Rechtsstaat eigentlich undenkbar und unerträglich ist!

 

Aus Sicht des Berufungswerbers verstoßen die oben genannten Verfahrensanordnungen des § 55a, jede für sich genommen, aber insbesondere alle zusammen gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) aber auch gegen Bestimmungen der Grundrechtscharta {Art. 47, 51,52 und 53 GRC), die ebenfalls als unmittelbar geltendes Verfassungsrecht anzusehen ist. Der Berufungswerber regt daher ausdrücklich an, dass der UVS als Berufungsbehörde die gegenständlichen Sache dem Verfassungsgerichtshof gem. Art. 140 B-VG zur Gesetzesprüfung vorzulegen.

 

Im Übrigen wird beantragt der Berufung stattzugeben und die Sache zur neuerlichen Ver­handlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu,

nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag des Berufungswerbers stattgeben.

 

Des weiteren beantragt der Berufungswerber dieser Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zum einen wird darauf verwiesen, dass es bei den extrem kurzen, gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfristen (eine Woche in der zweiten Instanz) überhaupt keine Rolle spielen kann, ob nun eine Hemmung der Vollstreckbarkeit durch das Rechtsmittel besteht, oder nicht. Zieht man die zwei Tage, die dem UVS zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag verbleiben, ab, so bleiben überhaupt nur noch fünf Tage, um die es bei der aufschiebenden Wirkung geht! Nachdem keine Gefahr in Verzug ist und es auch sonst keinerlei Gründe gibt, dieser ohnehin schon kurzen Frist noch vorzugreifen, gibt es keinen ersichtlichen Grund, warum die endgültige Entscheidung des UVS nicht abgewartet werden sollte.

 

Im Übrigen wird auf die im erstinstanzlichen Antrag vorgebrachten Gründe verwiesen. Dem Berufungswerber drohen durch die derzeitige Situation im libanesisch/syrischen Grenzgebiet durch den syrischen Bürgerkrieg und die dadurch vermehrte Aktivität der Hisbollah-Milizen erhebliche Nachteile. Nachteile, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu den hier in Frage stehenden fünf Tagen stehen!

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 zur Berufungsentscheidung vor. Der Vorlageakt langte am 15. Oktober 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder vom Bw noch von der belangten Behörde gestellt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vor allem aber deshalb abgesehen werden, als sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt und keine strittigen Rechtsfragen vorliegen.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von den unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw nicht bestrittenen Sachverhalt aus.

 

Ergänzend zu der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde wird der durch den Rechtsvertreter des Bw schriftlich eingebrachte Antrag gemäß § 55a FPG wiedergegeben:

 

In umseits bezeichneter Fremdenrechtssache wird zunächst mitgeteilt, dass der Antragsteller Herrn X, Vollmacht erteilt hat. Dieser beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht.

 

Der Antragsteller ist Asylwerber. Sein Antrag auf Gewährung des Asyls wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.5.2012, AZ 1103.994-BAL abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.9.2012, ZI. E7 427328-1/2012/7E, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig, allerdings kann hiergegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Dem Antragsteller ist bekannt, dass nach dem gegenständlichen Verfahren für ihn die Verpflichtung besteht, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Ausreise kann nur dann unterbleiben, wenn ein Antrag auf Aufschub gem. §55a Fremdenpolizeigesetz gestellt wird.

 

Der Einschreiter stellt nun den Antrag die Frist für seine Ausreise aus dem Bundesgebiet gem. §55a Abs. 1 FPG zu erstrecken.

 

Dies wird wie folgt begründet:

1.   Der Antragsteller beabsichtigt gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes Beschwerde beim VfGH einzubringen. Soweit dies nun, vor Ausführung der Beschwerde, beurteilt werden kann trägt das Asylverfahrfen deutliche Züge mangelnder Fairness, verstößt also gegen Artikel 6 EMRK. Möglicherweise wurden auch andere geschützte Grundrechte verletzt. Sofern der Beschwerde stattgegeben werden würde, würde die Grundlage für seine Ausreiseverpflichtung wegfallen, was dem Antragsteller aber nur teilweise zugute käme, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits ausreisen musste und sich wieder in seinem Heimatland Libanon befindet.

2.   Der Antragsteller stammt aus der nahe der syrischen Grenze gelegenen Stadt X. Aufgrund des derzeit in Syrien wütenden Bürgerkrieges ist auch die Situation in X, seiner Heimatstadt, in die er zurückkehren müsste, sehr unsicher. Flüchtlingsströme und Unruhen nehmen zu. Ein sich vergrößerndes Vakuum der Ordnungsmacht führt zu verstärkte Aktivitäten der Hisbollah-Milizen. Personen, die schon vor ihrer Ausreise Schwierigkeiten hatten und um ihre persönliche Sicherheit fürchten mussten, müssen bei ihrer Rückkehr mit einer Verschlechterung dieser Probleme rechnen. Dies wird auch von Familienangehörigen und Bekannten des Antragstellers bestätigt. Die Rückkehr des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt wäre daher mit erheblichen Risiken behaftet, die kaum abschätzbar sind.

3.   Der Antragsteller sichert zu, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, wenn entweder eine negative Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergangen, oder sich die Lage im syrisch-libanesichen Grenzgebiet beruhigt hat. Sollten beide Umstände vor dem 30.6.2014 nicht eintreten, so erklärt er, spätestens zu diesem Termin seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 55a (Frist für die freiwillige Ausreise nach einer asylrechtlichen Entscheidung) lautet:

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar wird und der binnen einer Frist von 14 Tagen auszureisen hat, kann auf Antrag einmalig eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden, wenn er besondere Umstände, die eine Verlängerung der Frist notwendig machen, nachweist und zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntgibt.

(2)   Der Antrag gemäß Abs. 1 ist binden drei Tagen ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung persönlich bei der Behörde einzubringen und hat diese längstens binnen zehn Tagen zu entscheiden.

(3)   Dem Drittstaatsangehörigen ist der Bescheid über seinen Antrag an einem von der Behörde festgesetzten Termin persönlich auszufolgen. Erscheint der Drittstaatsangehörige unentschuldigt nicht zu diesem Termin, gilt das Verfahren als eingestellt.

(4)   Gegen den Bescheid ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig und ist diese bei ihm einzubringen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann sie auf begründeten Antrag spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen begründet zuerkannt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung binnen einer Woche zu entscheiden.

(5)   Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

 

4.2. Entgegen § 55a Abs. 4 FPG hat der Bw die Berufung nicht beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sondern bei der belangten Behörde eingebracht. Da die Berufung samt Vorlageakt erst am 15. Oktober 2012 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Datum zu laufen.

 

4.3. Im vorliegenden Fall werden weder die Sachverhaltsfeststellungen noch die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde bestritten. So führt der Rechtsvertreter in der Begründung aus, dass "die Feststellungen, die im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, richtig sind" und "auch die Rechtsanwendung der Erstbehörde korrekt war".

 

Da der Bw jedoch Zweifel an Verfassungskonformität des § 55a FPG hegt, regt er an, der "UVS möge die gegenständliche Sache dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG zur Gesetzesprüfung vorlegen".

 

4.3.1. Wie die Verfahrensparteien übereinstimmend vorgebracht haben, wurde dem Bw das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. September 2012, Zl. E7 427328-1/2012/7E, am 18. September 2012 zu eigenen Handen zugestellt. Mit der Zustellung erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft und es liegt seit diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 vor.

 

Gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz AsylG ist der Bw daher verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen auszureisen.

 

Im angesprochenen Erkenntnis wurde der Bw ausdrücklich auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen und darüber hinaus in einer ihm verständlichen Sprache aufgeklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag gemäß § 55a FPG eingebracht werden kann ("persönlich" und "binnen drei Tagen ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung").

 

Die (ursprüngliche) Antragstellung erfolgte jedoch erst am 26. September 2012 – somit verspätet – und durch den Rechtsvertreter – daher auch nicht persönlich. Dem Erfordernis der persönlichen Einbringung kam der Bw in der Folge nach, indem er am 1. Oktober 2012 bei der belangten Behörde vorgesprochen und den ursprünglichen Antrag wiederholt hat.

 

Das Fristversäumnis konnte mit dieser Handlung auch nicht mehr saniert werden.

 

Da die belangte Behörde zu Recht den Antrag als unzulässig (da verspätet) zurückgewiesen hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

4.3.2. Schon im Hinblick darauf, dass dem Oö. Verwaltungssenat durch die verspätete Einbringung des Antrages eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

 

Darüber hinaus weist dieser Antrag keine Begründung im Sinne des § 55a FPG auf. Der Bw setzt sich lediglich mit der gesetzlichen Regelung auseinander. Auch der abschließende Verweis auf die derzeitige Situation im Herkunftsstaat wird dem Erfordernis nicht gerecht. Gegenstand im Fristverlängerungsverfahren ist nicht die Situation im Herkunftsstaat sondern der Zeitbedarf des Fremden zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet (vgl. § 55 FPG).

 

4.4. Abschließend wird angemerkt, dass der Oö. Verwaltungssenat die Bedenken des Bw (Zweifel an der Verfassungskonformität des § 55a FPG) nicht teilt und daher keine Gesetzesprüfung anregt.

4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

تعليمــات قانونيــة

لا يجوز الإعتراض العادى على هذا القرار.

 

ملحوظــة

يجوز الإعتراض على هذا القرار خلال ستة أسابيع بعد توصيله، ويقدم هذا الإعتراض إلى المحكمة الدستورية العليا و/أو المحكمة الإدارية العليا. يقوم محامى موكل أو محامية موكلة، بغض النظر عن إستثناءات قانونية، بتقديم هذا الإعتراض ويكون مرفق به رسوم قدرها ٢٢٠ يورو.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

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