Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730678/2/SR/WU

Linz, 22.10.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, keine Meldeadresse in Österreich, vertreten durch die X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Jänner 2008, GZ Sich40-23509-2005, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Jänner 2008, GZ Sich40-23509-2005, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 54 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 iVm 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 7. Jänner 2008, erhob der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2008 rechtzeitig Berufung.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

3.1. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2008, St17/08, hat der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

3.2. Mit Erkenntnis vom 13. September 2012, Zl. 2011/23/0664-6, hat der Verwaltungsgerichtshof den in Beschwerde gezogenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bw ein bis zum 8. März 2009 gültiger Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach § 47 Abs. 2 NAG erteilt worden sei. Daher sei die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 27 NAG für den Beschwerdeführer nicht unmittelbar maßgeblich. Vielmehr wäre      § 47 Abs. 5 NAG anzuwenden gewesen, dem zufolge einem Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" in den Fällen des § 27 Abs. 2 bis 4 NAG eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt sind. Die belangte Behörde hätte vor allem die Bestimmung des " 27 Abs. 2 NAG berücksichtigen müssen, der zufolge die Behörde eine Niederlassungsbewilligung auszustellen hat, wenn der Familienangehörige aus eigenem in der Lage ist, die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 2 bis 4 NAG zu erfüllen.

 

3.3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 18. Oktober 2012 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

3.4. Unstrittig steht fest, dass der Bw am 20. Februar 2008 nach Pristina abgeschoben worden ist und seit diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz mehr in Österreich begründet hat.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt wurde.

 

Gemäß § 125 Abs. 15 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

4.1.2. Die bekämpfte Ausweisung wurde auf Basis des § 54 FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, erlassen, weshalb diese Ausweisung nach den §§ 62 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen ist.

 

Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war (§ 68 Abs. 1 FPG).

 

4.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im angesprochenen Erkenntnis vom 13. September 2012 ausgesprochen hat, war die Ausweisungsentscheidung rechtswidrig als rechtswidrig anzusehen, da die Behörde die Voraussetzungen des § 27 Abs, 2 NAG nicht berücksichtigt hat. Demzufolge hätte die Behörde eine Niederlassungsbewilligung ausstellen müssen, wenn der Bw aus eigenem in der Lage ist, die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 2 bis 4 NAG zu erfüllen.

 

Der Bw hat in der Berufung nachweisbar dargelegt, dass er die Voraussetzungen des NAG aus eigenem erfülle. Dieses Vorbringen ist von der belangten Behörde unwidersprochen geblieben.

 

Im Hinblick darauf und die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes war die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig festzustellen.

 

4.3. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Mag. Stierschneider

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum