Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166216/19/Kei/Eg

Linz, 18.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Juni 2011, Zl. VerkR96, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2012, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung gegen den Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung gegen diesen Spruchpunkt insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 44 Stunden herabgesetzt wird.

            Der Berufung gegen die Spruchpunkte 1) und 2) des     angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, diese    Spruchpunkte werden aufgehoben und das diesbezügliche       Verfahren wird eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf diesen Spruchpunkt zu entfallen.    
Im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z. 1 und § 51 Abs. 1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Durch den Anprall wurde eine Schneestange ausgerissen und abgebrochen.

Tatort: Gemeinde X, B 147 bei Strkm. 18,500.

Tatzeit: 06.02.2011, 19:00 Uhr

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben keine Maßnahmen getroffen, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen notwendig gewesen wären, obwohl solche zu befürchten waren. Die abgebrochene Schneestange lag im Bereich der Anstoßstelle auf der Fahrbahn und musste von den Polizeibeamten entfernt werden.

Tatort: Gemeinde X, B 147 bei Strkm. 18,500.

Tatzeit: 06.02.2011, 19:00 Uhr.

3) Sie haben das angeführte Motorfahrrad gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze eines Ausweises zum Lenken von Motorfahrrädern waren und auch keine Lenkberechtigung besitzen.

Tatort: Gemeinde X, B 147 bei Strkm. 18,500.

Tatzeit: 06.02.2011, 19:00 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen X, Kleinkraftrad (Mofa) einspurig, Aprillia SR 50 LC, grau

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.      § 31 Abs. 1 StVO

2.      § 4 Abs. 1 lit. b StVO

3.      § 1 Abs. 6 Ziffer 2 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von:

1.      250 Euro

2.      250 Euro

3.      150 Euro

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

1.      3 Tagen

2.      3 Tagen

3.      2 Tagen

Gemäß

1.      § 99 Abs. 2 lit. e StVO

2.      § 99 Abs. 2 lit. a StVO

3.      § 37 Abs. 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

1. 25 Euro

2. 25 Euro

3. 15 Euro

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 715,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. August 2011, Zl. VerkR96, in das gegenständliche Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Oktober 2011 und in das Schreiben des Berufungswerbers (Bw) vom 1. Juni 2012 Einsicht genommen und am 5. Juni 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen AI G R und J H einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Nach Durchführung der Ermittlungen ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang die subjektive Tatseite der dem Bw mit den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen vorgelegen ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Bw durch den gegenständlichen Unfall schwer verletzt worden ist. Diesbezüglich wird auf die gegenständliche Verletzungsanzeige vom 7. Februar 2011 hingewiesen. Es ist das Vorliegen der dem Bw mit den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Zum Spruchpunkt 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

§ 1 Abs. 6 FSG lautet (auszugsweise):

Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn ...

2. der Lenker einer der in Abs. 5 Z. 2 und 3 genannten Fahrzeuge das 15. Lebensjahr vollendet hat; der Lenker muss jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen, der zum Lenken des jeweiligen Fahrzeuges berechtigt. Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z. 2 genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.

Die oben angeführte Bestimmung ist am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.

 

Der Bw, der zur gegenständlichen Zeit das 15. Lebensjahr vollendet gehabt hat, hat zur gegenständlichen Zeit nicht einen Mopedausweis, der zum Lenken des gegenständlichen KFZ berechtigt hätte, besessen und der Bw war zur gegenständlichen Zeit nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z. 1 VStG) zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen AI G R und J H und auf die durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen AI G R und J H wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden Eindruck,  den diese beiden Zeugen in der Verhandlung gemacht haben. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. H ist schlüssig.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklich.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen zwei die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: keines, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist, als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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