Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167024/4/Bi/Th

Linz, 01.10.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 13. Juni 2012 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 23. Mai 2012, S-3885/12, wegen einer Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960 als verspätet eingebracht, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten vom 20. April 2012 gegen die wegen des Vorwurfs einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 erlassene Strafver­fügung vom 8. März 2012, S-3885/WE/12, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die zweiwöchige Einspruchsfrist habe nach Beginn der Abholfrist am 19. März 2012 mit 2. April 2012 geendet Der Einspruch sei am 20. April 2012 mit E-Mail übermittelt worden und demnach verspätet.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrun­deliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, dass die 14 Tage ab den Zeitpunkt der Hinterlegung gelten, habe sie nicht gewusst und auch nirgends gelesen. Sie könne nichts dafür dass sie nicht da gewesen sei, als der Brief gekommen sei. Sie habe ihn erst abholen können, als ihr dies möglich gewesen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 8. März 2012 einer Verwaltungsübertretung gemäß der StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde. Laut Rückschein wurde diese Strafverfügung nach einem erfolg­losen Zustellversuch am 16. März 2012 mit Beginn der Abholfrist am 19. März 2012 bei der Zustellbasis X hinterlegt. Am 20. April 2012 übermittelte die Bw mit E-Mail den Einspruch, wobei sie die Übertretung zugestand, aber einen Notfall geltend machte und gegen das Strafausmaß argumentierte. Die offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels wurde ihr seitens der Erstinstanz mit Schreiben vom 25. April 2012 vorgehalten, worauf sie geltend machte, sie habe nicht gewusst, dass die 14 Tage für den Einspruch nicht gelten, wenn man den Brief später abhole. Sie arbeite bis 20 Uhr und nicht in X, sodass sie nie auf die Post komme.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Mit h. Schreiben vom 24. August 2012 wurde die Bw unter Hinweis auf ihre Aussage, sie sei bei der Hinterlegung der Strafverfügung nicht da gewesen, unter Darlegung der Rechtslage eingeladen mitzuteilen, ob sie zur Zeit des Zustell­versuchs am 16. März 2012, des Beginns der Abholfrist am 19. März 2012 und in den folgenden zwei Wochen der Hinterlegung ortsabwesend im Sinne des Zustell­gesetzes war. Nach Zustellung des Schreibens am 29. August 2012 hat die Bw darauf bislang nicht reagiert.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Straf­verfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Die Hinterlegung löst grundsätzlich die Rechtsmittelfrist aus, es sei denn, der Empfänger ist ortsabwesend, dh er kehrt - zB infolge Urlaub, Krankenhausauf­enthalt, Kur, Dienstreise oä - nicht regelmäßig an die Wohnadresse zurück. Die Ortsabwesenheit hat der Empfänger konkret zu behaupten und zu beweisen; daher erfolgte auch die Nachfrage nach Rechnungen, Bestätigungen oder ev. Zeugen,

 

Die Bw hat eine solche Ortsabwesenheit nicht geltend gemacht. Sie hat lediglich ausgeführt, sie arbeite nicht am Wohnort und länger, als die Post offen habe.

Der Zweck der Benachrichtigung von der Hinterlegung ist der, dass sich der Empfänger im Wissen, dass an ihn ein Schriftstück zugestellt werden sollte und hinterlegt wurde, darauf einstellen und seine Planungen so einteilen kann, dass er dieses Schriftstück möglichst bald in Händen hält, eben damit er in den Genuss der möglichst noch vollen Rechtsmittelfrist kommt. Die Ausführungen der Bw zielen auf ein Nichtwissen bzw eine Nichtinformation über diesen Umstand, über den sie sich jedoch selbst bei der Behörde informieren hätte müssen, wenn sie sich über die Länge oder den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht sicher ist. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Rechtsmittel nicht erst am letzten Tag einer vermeintlichen Rechtsmittelfrist abzusenden; die Argumente der Bw gehen daher ins Leere.

Es besteht aber die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um die Bezahlung der Geldstrafe von 60 Euro in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet, bestätigt.

 

 

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