Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167134/3/Sch/Eg

Linz, 22.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. 1974, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. Juli 2012, Zl. VerkR96, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 72 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 17. Juli August 2012, VerkR96-3647-2011, über Herrn X, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 360 Euro, 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 verhängt, weil er am 12.11.2011, 21:45 Uhr, in der Gemeinde Perg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Perg, B3c, bei km 212.876, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen PE die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In der Anzeige des Meldungslegers vom 15. November 2011 über den verfahrensgegenständlichen Vorgang heißt es unter anderem:

 

"Der Standort der Beamten während der Lasermessung befand sich unmittelbar neben der B3c Ortsgebiet 4320 Perg, bei Strkm. 212,736. Der Abstand zwischen Messorgan und gemessenem Kraftfahrzeug betrug 140 Meter. Die Messung erfolgte im herannahenden Verkehr. Eine sofortige Anhaltung war auf Grund der hohen Geschwindigkeit des Beschuldigten aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich. Nach kurzer Nachfahrt konnte der Beschuldigte auf dem Hauptplatz Perg angehalten werden. Das Messergebnis von 98 km/h, gemessen auf 140 Meter, konnte eindeutig auf dem Display des in der Anzeige angeführten Lasermessgerätes abgelesen werden. Die Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen wurden eingehalten.

Zum Zeitpunkt der Lasermessung waren die verkehrs- und geschwindigkeitsrelevanten Verkehrszeichen (Ortstafel) gut sichtbar.

Es herrschte Dunkelheit bei ausreichender Orts- bzw. Straßenbeleuchtung.

Über diese Lasermessung wurde ein Messprotokoll geführt und liegt auf der PI Perg auf."

 

Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens wurden von der Erstbehörde das relevante Messprotokoll sowie der Eichschein zum verwendeten Lasergerät beigeschafft. Im Messprotokoll ist unter anderem die relevante Messung vermerkt, demnach hat der Meldungsleger am 12. November 2011 nach Durchführung der entsprechenden Kontrollen am Gerät an der Vorfallsörtlichkeit B3c, Strkm. 212,736 zwischen 21.15 und 21.45 Uhr etwa 10 Messungen durchgeführt, davon eine mit einer nachfolgenden Anzeige an die Behörde.

 

Der beigeschaffte Eichschein belegt, dass das verwendete Gerät mit der Nr. 7328 am 30. März 2009 geeicht worden war und die Nacheichfrist bis 31. Dezember 2012 reicht. Der Messzeitpunkt, also der 12. November 2011, fällt somit zweifelsfrei in den zeitlichen Wirkungsbereich der gegenständlichen Eichung.

 

Angesichts dieser Aktenlage kann dem Einwand des Berufungswerbers, der in der Berufungsschrift mutmaßt, der Meldungsleger habe seiner Meinung nach gar keine Messung durchgeführt, keinesfalls beigetreten werden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dieser einen Vorgang zur Anzeige bringen würde, der nicht vorangegangen mit einer entsprechenden Messung, wie er zudem ausführlich in der Anzeige und im Messprotokoll dokumentiert hatte, verbunden gewesen wäre. Ob nun der Berufungswerber selbst oder seine drei Mitfahrer im Fahrzeug von der Messung etwas bemerkt haben oder nicht, ist hiebei völlig ohne Bedeutung. Auch ist die Aussage des Meldungslegers in der Anzeige, dass eine sofortige Anhaltung aufgrund der hohen Geschwindigkeit nicht möglich gewesen sei, ist nachvollziehbar. Der Schluss des Berufungswerbers aus dem Umstand, dass erst eine Nachfahrt durch die Polizeibeamten zur Anhaltung nötig war, auf eine nicht durchgeführte Messung erscheint der Berufungsbehörde völlig aus der Luft gegriffen.

 

Vielmehr ist nach der gegebenen Beweislage zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem vorgeworfenen Ausmaß von 45 km/h (im Ortsgebiet bei erlaubten 50 km/h) zu verantworten hat. Die von ihm üblicherweise, wie der Berufungsbehörde aus mehreren Verfahren bekannt ist, bei einer Anhaltung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorgebrachte Rechtfertigung, er habe die Geschwindigkeit nur geringfügig überschritten, etwa im 10 km/h-Bereich, die er auch im vorliegenden Fall vorgebracht hat, kann nicht eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines Lasergerätes erschüttern. Es dürfte sich hiebei um eine standardisierte Schutzbehauptung handeln.

 

4. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu bemerken, dass § 99 Abs. 2e StVO 1960 für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h einen Strafrahmen von 150 Euro bis 2180 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall von Arreststrafen im Ausmaß von 48 Stunden bis zu sechs Wochen vorsieht.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzt Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro ist zwar oberhalb der gesetzlichen Mindeststrafe angesiedelt, verbleibt aber dennoch im unteren Bereich des Strafrahmens. Erschwerend war zu werten, dass der Berufungswerber bereits wiederholt wegen Übertretungen der StVO 1960, insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen, verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt aufscheint. Aus spezialpräventiven Erwägungen heraus erscheint es daher geboten, zumindest mit der nunmehr verhängten Geldstrafe vorzugehen.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegt daher keinesfalls eine unangemessene Strafhöhe vor.

 

Im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens wurde vorgebracht, dass der Berufungswerber über kein Einkommen verfüge, da er arbeitslos sei, aber keine Arbeitslosenunterstützung beziehe. Trotz dieser eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers kommt eine Strafherabsetzung nicht in Betracht, diesbezüglich muss wiederum auf die aus den Vormerkungen hervorleuchtende offenkundige Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers verwiesen werden, der mit geringeren Verwaltungsstrafen wohl nicht entgegen getreten werden könnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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