Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167146/9/Sch/Eg

Linz, 22.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Kofler, Berichter: Dr. Schön) über die hinsichtlich Spruchpunkt 1) eingebrachte Berufung des Herrn X,  geb. 1953, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Juli 2012, VerkR96, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 9. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses wird abgewiesen und dieses mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "Gemeinde T, Landesstraße Ortsgebiet, T" ersetzt wird durch die Kilometerangabe "196.500".

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses den Betrag von 440 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat unter anderem unter Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses vom 6. Juli 2012, VerkR96, über Herrn X wegen nachstehender Verwaltungsübertretung eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Er habe sich am 7.6.2012 um 02:00 Uhr in H, (es folgt dann die unzutreffende Tatortangabe "Gemeinde T") Landesstraße Ortsgebiet, "T", Wiener Bundesstraße (neue Landesstraße) B1, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, den PKW mit dem Kennzeichen GR in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, weshalb er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 StVO begangen habe und deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von 2.200 Euro,  573 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verhängt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 hinsichtlich Spruchpunkt 1) zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 220 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Gemäß § 51c zweiter Satz VStG hatte dieser bezüglich Spruchpunkt 1) durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der der Berufungswerber verspätet erschienen ist, wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger, der einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ und schlüssige Angaben machte, erläuterte die Amtshandlung mit dem Berufungswerber detailliert. Demnach führten er und weitere Polizeibeamte routinemäßig Fahrzeug- und Lenkerkontrollen im Zuge der B1 bei km 196,5 im Gemeindegebiet von H durch. Einer der angehaltenen Fahrzeuglenker war der Berufungswerber. Aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome war nach Absolvierung eines Alkovortests eine Untersuchung der Atemluft des Genannten mittels eines Alkomaten vorgesehen. Es erfolgte eine entsprechende Aufforderung seitens des Meldungslegers an den Berufungswerber, dass er sich dieser Untersuchung zu unterziehen habe. Im Anschluss daran wurde die laut Bedienungsanleitung vorgeschriebene Wartezeit von 15 Minuten eingehalten. Kurz vor Ablauf derselben nahm der Berufungswerber allerdings einen alkoholhältigen Asthmaspray zur Hand und sprühte sich solchen in den Mund. Dies trotz der vorangegangenen Aufforderung seitens des Meldungslegers, dass der Berufungswerber während der Wartezeit weder rauchen noch sonstiges zu sich nehmen dürfte. Aufgrund der sich dadurch ergebenden Situation wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass die 15-minütige Wartezeit nunmehr neuerlich einzuhalten sei. In der Folge erklärte der Genannte, dass er nicht zur Untersuchung bereit wäre, er ließe sich von den Beamten nicht "pflanzen". Trotz Hinweises auf die Folgen einer solchen Verweigerung der Alkomatuntersuchung blieb der Berufungswerber bei seinem Verhalten, er entfernte sich in der Folge ohne Angaben von Gründen zudem vom Ort der Amtshandlung.

 

Die Schilderungen des Berufungswerbers, die Amtshandlung habe über eine Stunde gedauert und er sei von den Beamten nicht beachtet worden, weshalb er sich entfernt habe, wurden vom Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung glaubwürdig widerlegt. Die Amtshandlung habe keinesfalls so lange gedauert, die Verzögerung ergab sich eindeutig durch das Verhalten des Berufungswerbers, der anordnungswidrig einen alkoholhältigen Atemspray verwendete. Es war nach den Schilderungen des Meldungslegers im übrigen klar, dass die Amtshandlung noch nicht zu Ende war, sondern eben eine neuerliche Wartezeit mit anschließender Untersuchung zu absolvieren wäre.

 

Während dieser Zeit hat der Berufungswerber auch nie vorgebracht, dass ihm das Beatmen des Gerätes nicht möglich sei. Die bloße Behauptung des Berufungswerbers, er habe den Asthmaspray "gebraucht", um die nötige Luftmenge zum Beatmen des Gerätes zustande zu bringen, stellt keinen Grund dar, sich über die Anordnung des einschreitenden Polizeiorganes hinwegzusetzen. Der Meldungsleger brauchte allein deshalb keine Bedenken im Hinblick auf eine allfällige Unmöglichkeit der Beatmung des Gerätes durch den Berufungswerber abzuleiten. Auch bei der Berufungsverhandlung gelang es dem Rechtsmittelwerber weit über eine Viertelstunde hinaus ohne Verwendung eines Asthmasprays zu verweilen und auch sich durchgehend zu artikulieren.

 

Gegenständlich liegt eine ganz klare Verweigerung der Atemluftuntersuchung seitens des Berufungswerbers vor, hat er doch dezidiert gesagt, er ließe sich von den Beamten "nicht pflanzen" und mache die Untersuchung nicht mit. Im Anschluss daran entfernte er sich sogar noch vom Ort der Amtshandlung, sodass an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers im Hinblick auf die erfolgte Verweigerung der Atemluftuntersuchung nicht im geringsten zu zweifeln ist. Nachdem er sämtliche Anleitungen und Aufforderungen auch verstanden hatte, muss ihm vorgeworfen werden, vorsätzlich die Untersuchung verweigert zu haben.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Seitens der Erstbehörde wird gegenständlich eine Geldstrafe in der Höhe von 2200 Euro (573 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dies geschah ganz offenkundig nach der Aktenlage aus spezialpräventiven Erwägungen heraus. Der Berufungswerber ist nämlich bereits einschlägig in Erscheinung getreten. Im Jahr 2009 musste er, ebenfalls wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung, zweimal bestraft werden. Die damals verhängten Geldstrafen in der Höhe von 1300 Euro bzw. 1500 Euro konnten ihn offenkundig nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Es kann daher der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie nunmehr aufgrund der offenkundigen Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers es für geboten erachtet, mit einer entsprechenden höheren Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen.

 

Demgegenüber lagen beim Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände vor, sodass sich ein näheres Eingehen auf die Bestimmungen des § 20 bzw. 21 VStG von vornherein erübrigt.

 

Dem Berufungswerber muss bei einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1700 Euro die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung bzw. Gefährdung seiner Unterhaltsverpflichtungen zugemutet werden. Eine allfällige Herabsetzung der Geldstrafe kann angesichts des sehr erschwerenden Umstandes von zwei einschlägigen Vormerkungen nicht in Betracht.

 

Zur Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass diese zur Beseitigung einer sinnstörenden Ortsangabe erforderlich war.

 

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses wird aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung erfolgen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kisch

 

 

 

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