Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167230/2/Bi/Th

Linz, 02.10.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X vom 17. September 2012 gegen die Höhe der mit Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 12. September 2012, VerkR96-12163-2012-Ber, wegen einer Übertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 9160 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Geldstrafe auf 21 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 2,10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 21. August 2012, VerkR96-12163-2012, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsüber­tretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 45 Euro (20 Stunden EFS) verhängt, weil er am 28. März 2012, 10.31 Uhr, mit dem Pkw X in Seewalchen/Attersee, A1 Westauto­bahn bei km 237.888 in Fahrtrichtung Wien, die auf Autobahnen zulässige Höchst­geschwindigkeit von 130 km/h um 13 km/h überschritten habe; die in Betracht kommende Mess­toleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Die Strafverfügung wurde laut Rsa-Rückschein dem Bw am 23. August 2012 zugestellt.

Dagegen hat er fristgerecht Einspruch erhoben und der Erstinstanz eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 22.9.2010 bis 20.9.2011 sowie den Bescheid des AMS vom 19.1.2012, mit dem seinem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe mangels Notlage keine Folge gegeben wurde – begründet wurde dies mit der Höhe des anrechenbaren Einkommens der Gattin des Bw.

Auf genauere Nachfrage konkretisierte der Bw mit E-Mail vom 4.9.2012 aus­drücklich seinen Einspruch als ein Ansuchen auf Reduzierung der Strafhöhe.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht geltend, seine Einkommensverhältnisse seien nicht richtig beurteilt worden, da er nachweislich seit 11. Jänner 2012 über kein Einkommen verfüge. Dazu legte er ein Schreiben des AMS vom 23. 12. 2011 vor, wonach sein Anspruch auf Pensionsvorschuss mit 10.1.2012 befristet sei und er für die Weitergewährung einen neuen Antrag stellen müsse. Mit Schreiben des AMS vom 19.1.2012 wurde die Bemessungsgrundlage im Rahmen einer Vormerkung zur Sozialversicherung für den Zeitraum 11.1.2012 bis 8.1.2013 festgestellt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Inter­essen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Seitens der Erstinstanz wurde zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Bw als Milderungsgrund und nichts als straferschwerend gewertet. Allerdings liegt die Überschreitung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h in einem Bereich, der die Anwendung des § 21 VStG nicht mehr recht­fertigt, weil geringfügiges Verschulden nicht vorliegt, wenn der Lenker eines Pkw die gefahrene Geschwindigkeit analog zum Druck auf das Gaspedal am Tacho­meter ablesen kann und dieser gemäß den Richtlinien der EU vorgehen muss, dh mehr anzeigt als tatsächlich gefahren.

Gegenüber der ursprünglich in der Strafverfügung verhängten Strafe wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid aufgrund der vom Bw vorgelegten Unterlagen über sein niedriges Einkommen – Arbeitslosengeld von 26 Euro täglich ergibt monatlich ca 800 Euro – die Geldstrafe auf ca die Hälfte herabgesetzt. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse unbeacht­lich, sodass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabzusetzen gewesen wäre; diesbezüglich ist der Bw aber begünstigt.

 

Sein nunmehriges Argument, er habe nun wegen des Wegfalls des Arbeits­losen­geldes und der Nichtzuerkennung von Notstandshilfe über­haupt kein Einkommen mehr, weshalb er nochmals Berufung erhebe, geht aber ins Leere.

In den vom Bw vorgelegten Unterlagen wird eindeutig und klar darauf hinge­wiesen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung von Notstandshilfe ist, dass der Arbeitslose sich in einer Notlage befindet, dh ihm ist die Befriedigung der not­wendigen Lebensbedürfnisse unmöglich. Bei der Beurteilung der Notlage werden aber die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners/Lebensgefährten berück­sichtigt. Beim Bw übersteigt gemäß dem AMS-Bescheid vom 19.1.2012 das anrechenbare Einkommen seiner Ehegattin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen seinen Anspruch auf Notstands­hilfe, dh es liegt keine Notlage vor, weshalb ihm auch keine Notstandshilfe gewährt wurde. Damit ist der Bw unterhaltsberechtigt gegenüber seiner Ehegattin und seine finanziellen Verhältnisse werden daran gemessen.

 

Lediglich mit dem Blick auf den ansonsten fällig würdenden 20%igen Kosten­beitrag zum Rechtsmittelverfahren ist die geringfügige Herabsetzung auf 21 Euro zu begründen. Der nunmehr neu festgesetzte Strafbetrag entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw. Er liegt sogar unterhalb der Organ­mandatsgrenze, dh eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist aus general- und spezialpräventiven Über­legungen nicht mehr zu rechtfertigen. Ein geringes Einkommen kann auch nicht als Freibrief für die Missachtung von Geschwindig­keits­be­­schränkungen gesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

13 km/h-Überschreitung, Einkommen aus Unterhalt der Eltern -> 21 €

 

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