Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252940/2/Py/Hu

Linz, 18.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juni 2011, GZ: SV96-23-2009, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG),  zu Recht erkannt:

 

 

I.         Das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrens­kosten­beiträgen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juni 2011, GZ: SV96-23-2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF eine Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw die unberechtigte Beschäftigung des slowakischen Staatsangehörigen Herrn x, geb. x, in der Zeit vom 1.12.2008 bis 9.1.2009 als Paketzusteller zur Last gelegt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und vorgebracht, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde mangelhaft erhoben wurde und eine Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen durch den Bw nicht vorliegt. Als Beweis dafür wird die Einvernahme des Beschuldigten sowie des ausländischen Staatsangehörigen unter Beiziehung eines Dolmetschers beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser gemäß § 51c VStG zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund des Berufungsvorbringens und der Stellungnahmen der Parteien im Berufungsverfahren gehalten, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (vgl. § 51e VStG). Gleichzeitig mit dieser Berufung wurden dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde jedoch eine Reihe weiterer, in sachlichem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehende Verwaltungsstrafakte betreffend die Transportorganisation durch den Beschuldigten vorgelegt, hinsichtlich derer weitere Beweiserhebungen erforderlich waren. Des weiteren wurde seitens der Oberösterreichischen Gebietskrankenkassa ein Ermittlungsverfahren eingeleitet durchgeführt, in dem ua. zu beurteilen war, ob der Bw in den jeweils ähnlich gelagerten Sachverhalten die Paketzusteller in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit als Dienstgeber beschäftigt hat, dessen Ergebnis ebenfalls in die vorliegenden Berufungsverfahren einbezogen wurde. Nach Abschluss dieser von Oö. GKK in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt Linz durchgeführten GPLA-Prüfung des vom Bw geführten Unternehmens wurde von den Prüfungsbehörden festgestellt, dass eine Dienstgebereigenschaft des Bw nicht vorliegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt (das ist der Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen wurde oder das strafbare Verhalten aufgehört hat) drei Jahre vergangen sind.

 

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

Die dem Bw im gegenständlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung endete mit 9.1.2009. Die in § 31 Abs.3 VStG festgelegte Frist endete sohin mit Ablauf des 9.1.2012.

 

Das gegenständliche Verfahren ist eines von mehreren Berufungsverfahren hinsichtlich der Unternehmenstätigkeit des Bw, deren Sachverhalte in einem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwSen-252921, 252924, 252925, 252937, 252938, 252939 und VwSen-252941). Zweckmäßig war zudem, in das Beweisverfahren auch das Ergebnis der GPLA-Prüfung sowie die Ermittlungen der Oö. GKK hinsichtlich der Dienstgebereigenschaft des Bw einzubeziehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war es dem Unabhängigen Verwaltungssenats nicht möglich, innerhalb der bis zum Eintritt der Strafbarkeitsverjährung der gegenständlichen, aus dem Jahr 2008 stammenden Tätigkeit zur Verfügung stehenden Frist das gegenständliche Verfahren zu einem Abschluss zu führen. Da auch gemäß § 31 Abs.3 letzter Satz VStG nicht einzurechnende Verfahrenszeiten nicht vorliegen, war aufgrund der eingetretenen Strafbarkeitsverjährung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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