Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101276/2/Sch/Rd

Linz, 16.08.1993

VwSen - 101276/2/Sch/Rd Linz, am 16. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des T L vom 28. April 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. April 1993, VerkR96/20585/1991, sowie über die Berufung vom 19. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. November 1992, VerkR96/20585/1991, zu Recht:

I. Die Berufung gegen den Bescheid vom 15. April 1993 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 16. November 1992 wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Zu I. und II.: §§ 66 Abs.4, 63 Abs.5 und 71 Abs.1 Z1 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 15. April 1993, VerkR96/20585/1991, den Antrag des T L, vom 19. Februar 1993 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs.1 AVG keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Diese wurde von der Erstbehörde vorgelegt, wodurch die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG, der aufgrund der Bestimmung des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Berufungswerber begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag und die entsprechende Berufung damit, er habe, sollte tatsächlich eine Hinterlegungsanzeige erfolgt sein, diese möglicherweise vermischt mit Reklamesendungen, weggeworfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. September 1981, 81/03/0144, folgendes ausgesprochen:

Ein Briefkasten ist regelmäßig zu entleeren und die darin befindlichen Sendungen sind mit der erforderlichen Sorgfalt durchzusehen. Das Vorbringen eines Rechtsanwaltes, die Hinterlegungsanzeige betreffend einen Rückscheinbrief sei offensichtlich im Briefkasten unter Zeitungen und Prospekte geraten, die er, ohne zu lesen oder durchzublättern, sofort weggeworfen habe, vermag nicht zu entschuldigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht davon aus, daß dieser Sorgfaltsmaßstab nicht nur für einen Rechtsanwalt zu gelten hat. Es muß von jedermann verlangt werden, daß er die einlangende Post so sorgfältig durchsieht, daß ihm kein versehentliches Wegwerfen eines relevanten Poststückes unterläuft.

Der Berufungswerber konzediert selbst in der Berufung, daß kein nichtiger Zustellvorgang vorgelegen ist, sodaß sich ein näheres Eingehen hierauf schon aus diesem Grund erübrigt. Abgesehen davon, wäre gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die Berufung gegen den eingangs angeführten Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu II.:

Ausgehend von einer am 2. Dezember 1992 (Beginn der Hinterlegungsfrist) rechtswirksam erfolgten Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. November 1992, VerkR96/20585/1991, sowie im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war die Berufung vom 19. Februar 1993 gegen das gegenständliche Straferkenntnis als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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