Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523230/5/Zo/Ai

Linz, 17.10.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. X, geb. X, X vom 1.8.2012 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 16.7.2012, Zl. FE-867/2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

            Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Z.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 FSG sowie § 13 Abs.1 FSG-GV;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Wels hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die am 28.8.2002 zu Zl. VerkR20-707-2002/EF für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.  

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass das Verfahren zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen offenbar auf Grund einer von ihm erstatteten Anzeige an die Polizeiinspektion X eingeleitet worden sei. Bereits am 31.1.2012 sei eine Untersuchung bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding durchgeführt worden, welche keine Einwände ergeben hätte. In weiterer Folge sei er von der BPD Linz an seinem neuen Wohnort neuerlich zur amtsärztlichen Untersuchung verpflichtet worden. In der psychiatrischen Stellungnahme des Dr. X vom 4.6.2012 habe sich ein nicht näher konkretisierter Verdacht auf paranoide Beeinträchtigungserlebnisse und anzunehmende Halluzinationen ergeben, wobei dies in der Untersuchung jedoch gar nicht überprüft bzw. nachgewiesen habe werden können. Der Bescheid der BPD Linz habe diese psychiatrische Stellungnahme offenbar unbegründet übernommen und bei der amtsärztlichen Untersuchung sei unklar, wer die psychiatrische Begutachtung durchgeführt haben solle.

 

3. Die BPD Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Dem Berufungswerber wurde weiters die Möglichkeit eingeräumt, eine neuerliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen, wobei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Dem Berufungswerber wurde am 28.8.2002 von der Bezirkshauptmannschaft Eferding die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Am 2.1.2012 erstattete er bei der PI X eine Anzeige bzw. Sachverhaltsdarstellung, in welcher er geistige, körperliche und seelische Misshandlungen gegen seine Person auflistete. Dies wurde von der Bezirkshauptmannschaft Eferding zum Anlass genommen, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen, weil sich aus der angeführten Sachverhaltsdarstellung nach deren Ansicht der Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung ergab.

 

Das Verfahren wurde in weiterer Folge auf Grund eines Wohnsitzwechsels des Berufungswerbers von der BPD Linz weitergeführt. Aus der fachärztlichen psychiatrische Stellungnahme des Dr. X vom 4.6.2012 ergibt sich zusammengefasst, dass der Berufungswerber dialogfähig sowie zeitlich und örtlich orientiert war. Es bestand psychomotorisch eine Hemmung und es fielen eine Hypomimie und gestische Verarmung auf. Der Berufungswerber sprach langsam, zeitweilige etwas maniriert, die Affekte waren flach. Die Stimmung erschien dysthym. Der gedankliche Ductus sei stellenweise vage, jedoch nicht inkohärent. Inhaltlich hätten sich diverse paranoide Beeinträchtigungsideen gefunden, es hätten sich Hinweise auf akustische und auch visuelle Halluzinationen mit paranoider Verarbeitung ergeben. Suizidgedanken und Impulse zu fremdaggressiven Verhaltensweisen seien nicht feststellbar gewesen. Daraus leitete der Psychiater einen hochgradigen Verdacht auf paranoide Schizophrenie ab, wobei keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe.

 

Auf Grund der schwergradigen paranoiden Beeinträchtigungserlebnisse, der anzunehmenden Halluzinationen, der Starre des Affektes und der psychomotorischen und kognitiven Beeinträchtigungen sei davon auszugehen, dass eine ausreichend Anpassungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht gegeben sei. Aus psychiatrischer Sicht sei von der Wiedererteilung der Lenkberechtigung abzuraten. Eine Spontanremission sei erfahrungsgemäß nicht zu erwarten, das Krankheitsbild sei eindeutig therapiebedürftig und eine eingehende hirnorganische Abklärung sei erforderlich.

 

Unter Berücksichtigung dieser fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und der Ergebnisse der eigenen Untersuchung kann der Amtsarzt der BPD Linz in seinem Gutachten vom 12.7.2012 zu dem Entschluss, dass der Berufungswerber derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben des UVS vom 3.9.2012 aufgefordert, binnen 3 Wochen eine neuerliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen. Dazu gab er an, dass er dies nicht für erforderlich erachte, weil er ohnedies gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

5.2. Das amtsärztliche Gutachten des Berufungswerbers stützt sich auf eine ausführliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme, wobei der Facharzt mit entsprechender Begründung zu dem Schluss kam, dass beim Berufungswerber mit höchster Wahrscheinlichkeit eine paranoide Schizophrenie vorliege, weshalb eine ausreichende Anpassungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht gegeben sei. Sowohl die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme als auch das darauf aufbauende amtsärztliche Gutachten erscheinen gut nachvollziehbar und schlüssig. Der Berufungswerber hat trotz Aufforderung keine neuerliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorgelegt und konnte in seiner Stellungnahme auch nicht darlegen, weshalb die Beurteilung durch den Psychiater nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Seine Berufung war daher abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Unabhängig von diesem Verfahren ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, bei seiner Führerscheinbehörde die Erteilung einer neuen Lenkberechtigung zu beantragen, wobei jedoch auch in diesem Fall die Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme erforderlich sein wird.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

1)    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2)    Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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