Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523240/2/Sch/Bb/Eg

Linz, 22.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des X, geb. 1977, wohnhaft X, vom 9. August 2012, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 31. Juli 2012, GZ, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klasse B und Erteilung von Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und § 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5 und 8 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm § 2 Abs.1 und 14 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat X (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 31. Juli 2012, GZ, die Gültigkeit der ihm von der Bundespolizeidirektion Linz unter GZ für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung durch zeitliche Befristung bis 10. Juli 2013 eingeschränkt und als Auflagen zwei ärztliche Kontrolluntersuchungen auf Drogen im Harn (THC - Cannabis, Amphetamine und Kokain) und die Vorlage der entsprechenden Laborbefunde an die Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung (Zustellung) persönlich oder per Post im Original (Code 104) sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztbefundes für Psychiatrie, vorgeschrieben.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig - mit Schriftsatz vom 9. August 2012 - Berufung erhoben.

 

Seine Einwendungen richten sich im Ergebnis gegen die Befristung der Lenkberichtigung und die Erteilung der Auflagen. Begründend wurde festgehalten, dass im psychiatrischen Gutachten keinerlei Gründe für eine neuerliche Befristung angegeben worden seien. Überdies habe er bereits eine Befristung mit drei Drogentests hinter sich, welche immer unauffällig verlaufen seien.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 9. August 2012, GZ, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für die Entscheidung relevante Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber beantragte bei der Bundespolizeidirektion Linz die Verlängerung seiner bis 8. Juni 2012 zeitlich befristeten und unter der Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen (Code 104) erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B.

 

Am 10. Juni 2012 legte der Berufungswerber die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 8. Juni 2012 vor, wonach bei ihm zusammengefasst eine Kokainabhängigkeit – derzeit abstinent - sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabis, Amphetaminen (XTC) – derzeit  abstinent – festgestellt wurden. Empfohlen wurde eine Befristung und regelmäßige Harnkontrollen sowie eine neuerliche Begutachtung in einem Jahr. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser fachärztlichen Stellungnahme und eines negativen Drogenharnbefundes vom 9. Juli 2012 stellte der Polizeiarzt der Bundespolizeidirektion Linz in seinem amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 10. Juli 2012, GZ, fest, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klasse B, gesundheitlich nur bedingt geeignet ist, wobei er eine Befristung der Lenkberechtigung im Ausmaß der Dauer eines Jahres sowie die Erteilung von Auflagen in Form von ärztlichen Kontrolluntersuchungen auf Drogenmetabolite von Cannabis, Amphetamine und Kokain im Harn zweimal jährlich nach Aufforderung durch die Behörde und eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztbefundes für Psychiatrie vorschlug.

 

Daraufhin wurde dem Berufungswerber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung entsprechend eingeschränkt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 5 Abs.5 erster Satz FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs.1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

5.2. Beim Berufungswerber besteht eine Kokainabhängigkeit und ein zurückliegender schädlicher Gebrauch von Cannabis und Amphetaminen, wobei er derzeit abstinent ist. Der Polizeiarzt hat unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens schlüssig und gut nachvollziehbar dargelegt, dass trotz der derzeitigen Abstinenz noch eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung und zweimal jährlich Kontrolluntersuchungen auf Drogenmetabolite von Cannabis, Amphetamine und Kokain sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung samt psychiatrischem Facharztbefund erforderlich ist.

 

Der Berufungswerber hat gegen den Inhalt dieses ihm bekannten Amtsarztgutachten zwar in seiner Berufung Einwände erhoben, letztlich aber diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Die im amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Ausführungen sind deshalb als beweiskräftig anzusehen und das Gutachten ist daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Die weitere Kontrolle der derzeitigen Suchtmittelabstinenz des Berufungswerbers durch ärztliche Kontrolluntersuchungen und Vorlage der entsprechenden Laborfunde innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Behörde erscheint auch aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates jedenfalls notwendig und ergibt sich insbesondere auch aus § 14 Abs.5 FSG-GV. Von diesen Kontrolluntersuchungen und der Befundvorlage an die Behörde kann dann abgesehen werden, wenn eine ausreichend lange Abstinenz nachgewiesen wurde, sodass keine relevante Rückfallgefahr mehr besteht. Die insgesamt viermalige Vorlage unbedenklicher Laborbefunde im Zeitraum von März 2011 bis Juli 2012 erscheint auf Grund des aktenkundig langjährig bestehenden Drogenkonsums des Berufungswerbers derzeit jedenfalls noch zu kurz, um ein Rückfallrisiko definitiv auszuschließen. Der Berufungswerber hat nicht nur Cannabis, sondern auch sogenannte "harte Drogen" mit hohem Abhängigkeitspotenzial, nämlich Amphetamine und Kokain konsumiert, sodass  eine weitere Abstinenzkontrolle in Form der amtsärztlich vorgeschlagenen Befristung und Auflagen unerlässlich ist, um das künftige Konsumverhalten des Berufungswerbers zu überwachen.  

 

Die zeitliche Befristung sowie die Auflage der amtsärztlicher Nachuntersuchung ergibt sich auf Grund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen (nunmehr) überdies zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV.

 

Die Befristung im Ausmaß der Dauer eines Jahres ist rechtskonform gemäß § 8 Abs.3a FSG vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 10. Juli 2012 an, vorgeschrieben worden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständliche Fall sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum