Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523274/5/Zo/Ai

Linz, 22.10.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 18.9.2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6.9.2012, Zl. VerkR21-548-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

I.              Hinsichtlich Punkt 1. wird der Berufung teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur amtsärztlichen Untersuchungen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 entzogen wird.

 

II.           Bezüglich der Punkte 2., 3. und 4. wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG iVm §§ 24 Abs.4, 29, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenem Bescheid die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung sowie bis zur Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde dem Berufungswerber für die Dauer der Entziehung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und er wurde verpflichtet, seinen Führerschein abzuliefern. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er keinen Grund wüsste, weshalb er zum Amtsarzt gehen sollte und von dieser Verpflichtung auch erst durch die Zustellung des Führerscheinentzugsbescheides erfahren habe. Er ersuchte um Antwort per Email, weil es gelegentlich Probleme mit der Post gebe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber war im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.7.2012, Zl. VerkR21-548-2012 wurde er aufgefordert, sich innerhalb von drei Wochen ab Zustellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bzw. Motorfahrrädern, vierrädrigen Leicht-KFZ und Invaliden-KFZ amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen. Diesen Bescheid begründete die Behörde einerseits mit dem Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen, bei welchen der Berufungswerber seinen Führerschein zu Identitätsfeststellung verwendete, sowie andererseits mit einer Mitteilung des Berufungswerbers selbst an die Polizeiinspektion X, wonach er an einem Burn out syndrom leide, wobei in dieser Nachricht auch teilweise nicht nachvollziehbar Aussagen enthalten waren.

 

Dieser Bescheid wurde wegen des Privatkonkurses des Berufungswerbers vorerst seinem Insolvenzverwalter, Herrn Mag. X, zugestellt, welcher den Bescheid am 30.7.2012 mittels eingeschriebener Post an den Berufungswerber sandte. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht und der Berufungswerber hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist auch nicht amtsärztlich untersuchen lassen. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß   § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

 

5.2. Der Berufungswerber hat sich trotz der mittels rechtskräftigem Bescheid angeordneten Verpflichtung bisher nicht amtsärztlich untersuchen lassen. Zu diesem Bescheid ist festzuhalten, dass er auf Grund der Privatinsolvenz des Berufungswerbers an dessen Insolvenzverwalter zugestellt wurde. Da es sich bei der Lenkberechtigung jedoch um ein höchstpersönliches Recht handelt, hätte der Bescheid richtiger Weise trotz Postsperre unmittelbar an den Berufungswerber gesendet werden müssen. Dieser ursprüngliche Zustellmangel ist jedoch dadurch geheilt, dass der Insolvenzverwalter den Bescheid im Original mittels eingeschriebener Post an den Berufungswerber gesandt hat, sodass er diesem auch zugegangen sein musste. Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte daher grundsätzlich zu Recht.

 

Der Berufung kam insofern teilweise Berechtigung zu, als dem Berufungswerber die Lenkberechtigung nicht nur bis zur amtsärztlichen Untersuchung sondern darüber hinaus bis zur Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde entzogen wurde. Die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Vorlage entsprechender Befunde ist jedoch gemäß § 24 Abs.4 FSG erst dann möglich, wenn auch die Vorlage dieser Befunde konkret mittels Bescheid angeordnet wurde. Sollte der Amtsarzt bei der Untersuchung zu dem Ergebnis gelangen, dass fachärztliche Stellungnahmen erforderlich sind und legt der Berufungswerber diese nicht vor, so ist es Aufgabe der Behörde, dem Berufungswerber die Vorlage dieser Stellungnahmen konkret vorzuschreiben, wobei die Notwendigkeit der jeweiligen Befunde und Stellungnahmen entsprechend zu begründen ist. Nur dann, wenn der Berufungswerber auch diesem Bescheid nicht nachkommen sollte, wäre neuerlich mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen.

 

Die Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in den §§ 29, 30 und 32 FSG sowie in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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