Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750058/2/Gf/Rt

Linz, 19.10.2012

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung der L, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich als Sicherheitsbehörde I. Instanz für das Gebiet der Gemeinde Steyr vom 7. September 2012, Zl. S, wegen Abweisung eines Antrages auf Aufschub der Vollstreckung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführerin die Bezahlung der Geldstrafe in sechs Monatsraten zu je 25 Euro bewilligt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich als Sicherheitsbehörde I. Instanz für das Gebiet der Gemeinde Steyr vom 7. September 2012, Zl. S, wurde der Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Aufschub der Vollstreckung einer Geldstrafe abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass über die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 11. Mai 2010, Zl. Sich96, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro verhängt und diese in der Folge vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zl. VwSen-231110/2/Gf/Mu, rechtskräftig auf 150 Euro herabgesetzt worden sei. Diese sei jedoch deshalb als uneinbringlich anzusehen, weil die Rechtsmittelwerberin in ihrem Antrag vom 3. August 2012 selbst dargelegt habe, dass und weshalb ihr die Bezahlung dieser Strafe nicht möglich sei.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 14. September 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 26. September 2012 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte  Berufung.

 

Darin wendet die Rechtsmittelwerberin ein, dass sowohl die Verhängung der Geldstrafe als auch deren Vollstreckung dem Art. 5 Abs. 1 EMRK und dem Art. 4 des 7.ZPMRK widerspreche. Außerdem sei sie für ihren Ehegatten und ihre beiden minderjährigen Kinder sorgepflichtig, sodass deren notwendiger Unterhalt durch die Vollstreckung der Geldstrafe gefährdet würde, weil sie zwar arbeitsberechtigt sei, derzeit aber nur den Haushalt versorge und daher über keine eigenständigen Einkünfte verfüge.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu Zl. S; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken.

 

Nach § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu bewilligen.

 

3.2. Sowohl in ihrem Antrag vom 28. Juli 2012 als auch in der gegenständlichen Berufung hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie für ihren Ehegatten und ihre beiden Kinder sorgepflichtig ist. Weiters geht aus diesen beiden Eingaben hervor, dass die Vollstreckung der Geldstrafe – infolge des Vorliegens einer grundsätzlichen Arbeitsberechtigung – zwar nicht gänzlich unmöglich ist, aber den Unterhalt ihrer Familienangehörigen gefährden könnte.

 

3.3. Davon ausgehend sowie vor dem Hintergrund, dass § 54b Abs. 3 VStG keine Ermessens-, sondern eine Rechtsentscheidung statuiert, war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als der Beschwerdeführerin die Bezahlung der Geldstrafe in sechs Monatsraten zu je 25 Euro bewilligt wird.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

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