Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390345/2/Gf/Rt

Linz, 17.10.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des M, p.A. GmbH, vertreten durch RA Dr. G, gegen den Bescheid des Fernmeldbüros für Oberösterreich und Salzburg vom 30. Juli 2012, Zl. BMVIT-635540/0702/12, wegen Beschlagnahme einer Parabolantenne zu Recht:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Fernmeldbüros für Oberösterreich und Salzburg vom 30. Juli 2012, Zl. BMVIT-635540/0702/12, wurde zwecks Sicherung der Strafe des Verfalls gemäß § 39 Abs. 2 VStG i.V.m. § 109 Abs. 2 Z. 9 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl.Nr. I 70/2003, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 102/2011 (im Folgenden: TKG), die Beschlagnahme einer von Aufsichtsorganen der Fernmeldebehörde Linz am 21. Juni 2012 zunächst vorläufig in Beschlag genommenen, an eine WLAN-Funkanlage angeschlossenen Parabolantenne behördlich angeordnet.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass von der Funkanlage der Beschwerdeführerin mehrfach Störungen des Wetterradars der Austrocontrol GmbH am Flughafen Salzburg ausgegangen seien und diese nach der Außerbetriebnahme der Anlage umgehend geendigt hätten. Daher habe der begründete Verdacht bestanden, dass mit diesem Gerät eine Übertretung des § 109 Abs. 2 Z. 9 i.V.m. § 74 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 TKG begangen worden sei.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 3. August 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 14. August 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die beanstandeten Störungen nicht von der Anlage der Rechtsmittelwerberin, sondern von einer anderen, ebenfalls am Vorfallsort installierten, jedoch nicht in Beschlag genommenen Funkanlage ausgegangen seien. Außerdem habe die A-GmbH nicht bereits im Zuge der vorläufigen Beschlagnahme, sondern erst am 23. Juni 2012, also zwei Tage später, bekannt gegeben, dass nun keine Störung mehr vorläge.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Fernmeldbüros für Oberösterreich und Salzburg zu Zl. 30721/2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. dazu jüngst EGMR vom 5. Juni 2012, 34721/09, m.w.N., wonach eine Verhandlung auch dann, wenn bloß eine gerichtliche Instanz entscheidet, entfallen kann).

 

2.2. Weil in der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Strafverfügung auch keine Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 109 Abs. 2 Z. 9 TKG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro zu bestrafen, der einer auf Grund des TKG erlassenen Verordnung zuwiderhandelt; nach § 109 Abs. 7 TKG können im Straferkenntnis jene Gegenstände, mit denen diese Übertretung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

 

Gemäß § 16 Abs. 3 Z. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl.Nr. I 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 133/2005 (im Folgenden: FTEG), begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 3.633 Euro zu bestrafen, der ein Gerät in Betrieb nimmt, das nicht den Vorschriften des FTEG entspricht; nach § 16 Abs. 6 FTEG können im Straferkenntnis jene Gegenstände, mit denen diese Übertretung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurden von den einschreitenden Kontrollorganen am 21. Juni 2012 eine näher bezeichnete WLAN-Funkanlage und ein mit dieser verbundener Richtfunkspiegel (Parabolantenne) vorläufig beschlagnahmt (vgl. den Erhebungsbericht des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg – Funküberwachung Salzburg vom 22. Juni 2012, ohne Aktenzahl, S. 1).

 

In der Folge wurde mit Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 26. Juli 2012, Zl. BMVIT-635540/0702/12, zunächst die Beschlagnahme der WLAN-Funkanlage behördlich angeordnet; dagegen hat der Rechtsmittelwerber (als Geschäftsführer einer anderen GmbH) mit Schriftsatz vom 14. August 2012 Berufung erhoben.

 

Mit weiterem Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 30. Juli 2012, Zl. BMVIT-635540/0702/12, wurde sodann auch die Beschlagnahme der Parabolantenne behördlich angeordnet; auch dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 14. August 2012 (über die im gegenständlichen Verfahren ausschließlich abzusprechende) eine Beschwerde eingebracht.

 

3.3. Aus der Beilage zum Erhebungsbericht des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg – Funküberwachung Salzburg vom 22. Juni 2012, geht unmissverständlich hervor, dass die Störung des Wetterradars des Flughafens Salzburg dadurch verursacht worden war, dass die WLAN-Funkanlage des Beschwerdeführers beim Senden von Radarsignalen nicht automatisch den Frequenzbereich wechselte, und zwar entweder weil deren DFS-Funktion (Dynamic Frequency Selection) defekt oder diese nicht in Betrieb war. Jedenfalls wurde durch die Trennung des "Funkgerät(es) von der Stromversorgung ..... die Störung des Wetterradars ..... zeitgleich beendet", weshalb in der Folge (nur) die WLAN-Funkanlage abgebaut wurde.

 

Umgekehrt folgt daraus jedoch, dass der Richtfunkspiegel (Parabolantenne) als solche keine Störung des Wetterdienstes verursacht (hatte), sodass es sich insoweit auch nicht um einen Gegenstand i.S.d. § 109 Abs. 9 TKG oder des § 16 Abs. 6 FTEG bzw. ein Gerät i.S.d. § 2 Z. 1 bis 3 FTEG handelt(e), mit dem – per se – eine Übertretung des § 109 Abs. 2 Z. 9 TKG oder des § 16 Abs. 3 Z. 3 FTEG begangen werden kann (konnte). Vor diesem Hintergrund lässt sich somit die bescheidmäßig angeordnete Beschlagnahme weder auf § 109 Abs. 9 TKG noch auf § 16 Abs. 6 FTEG stützen.

3.4. Deshalb war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

VwSen-390345/2/Gf/Rt vom 17. Oktober 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

FTEG §2 Z1;

FTEG §2 Z2;

FTEG §2 Z3;

FTEG §16 Abs3 Z3;

FTEG §16 Abs6;

TKG §109 Abs2 Z9;

TKG §109 Abs9;

VStG §39

 

 

Eine Parabolantenne (Richtfunkspiegel) als solche verkörpert keinen Gegenstand i.S.d. § 109 Abs. 9 TKG oder des § 16 Abs. 6 FTEG bzw. kein Gerät i.S.d. § 2 Z. 1 bis 3 FTEG, mit dem – per se – eine Übertretung des § 109 Abs. 2 Z. 9 TKG oder des § 16 Abs. 3 Z. 3 FTEG begangen werden kann. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine bescheidmäßig angeordnete Beschlagnahme weder auf § 109 Abs. 9 TKG noch auf § 16 Abs. 6 FTEG stützen.

 

 

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