Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231311/2/Gf/Rt

Linz, 06.11.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des J gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 10. August 2012, Zl. S-4811/ST/12, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 10. August 2012, Zl. S-4811/ST/12, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 11. Juli 2012, Zl. S-4811/ST/12, mit dem über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes verhängt wurde, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm diese Strafverfügung am 7. August 2012 durch Hinterlegung zugestellt, der Einspruch jedoch erst am 7. September 2012 zu Post gegeben worden sei.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 17. August 2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 21. August 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er jenen den angefochtenen Bescheid enthaltenden Rückscheinbrief nicht schon früher beheben habe können, weil er seinen Reisepass verloren und sonst keinen Identitätsnachweis gehabt hätte. Außerdem habe er seine Berufung möglichst unmissverständlich formulieren wollen, wozu er jemanden als Unterstützung gebracht habe.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 10. August 2012, Zl. S-4811/ST/12; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente grundsätzlich mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt. Dies gilt jedoch nach § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG dann nicht, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; in diesem Fall wird die Zustellung nur dann – und zwar erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag – wirksam, wenn der Empfänger einerseits noch innerhalb der Hinterlegungsfrist zurückkehrt und er andererseits am folgenden Tag das hinterlegte Dokument auch beheben kann.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein hervor, dass dem Beschwerdeführerin die Strafverfügung der belangten Behörde vom 11. Juli 2012 durch Hinterlegung beim Postamt 4402 Steyr am 20. Juli 2012 zugestellt wurde.

 

Dass der Rechtsmittelwerber an diesem Tag oder in der Folge während der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, also bis zum 3. August 2012, ortsabwesend gewesen wäre, wird von ihm selbst gar nicht behauptet.

 

Die Strafverfügung gilt daher gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG als am 20. Juli 2012 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist des § 49 Abs. 1 VStG endete daher mit dem Ablauf des 3. August 2012, sodass sich – weil es sich hierbei um eine gesetzlich vorgegebene, nicht verlängerbare Frist handelt – der erst am 7. August 2012 zur Post gegebene Einspruch als objektiv verspätet erweist.

 

3.3. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass er nicht seinen Reisepass verloren habe, verkörpert dieser Einwand aber ebensowenig einen Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 24 VStG i.V.m. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG wie das Vorbringen, jemanden zur Unterstützung bei der Formulierung seines Einspruches benötigt zu haben. Denn einerseits hätte der Identitätsnachweis unschwer auch in anderer Weise – wie etwa durch einen Zeugen (z.B. jene Person, die ihn dann bei der Abfassung des Einspruches unterstützt hat) o.Ä. – erbracht und andererseits der Einspruch auch zu einem späteren Zeitpunkt noch detaillierter ausgeführt werden können.

 

3.4. Da der Einspruch sohin verspätet eingebracht wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen, war die vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

 

 

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