Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101279/11/Sch/Rd

Linz, 02.11.1993

VwSen - 101279/11/Sch/Rd Linz, am 2. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. H M vom 7. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. April 1993, VerkR-96/4025/1992, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 120 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. April 1993, VerkR-96/4025/1992, über Herrn Mag. H M, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2a) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967, 2b) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 und 3) § 99 Abs.5 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 300 S, 2a) 100 S, 2b) 100 S und 3) 100 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 9 Stunden, 2a) 3 Stunden, 2b) 3 Stunden und 3) 3 Stunden verhängt, weil er am 15. September 1992 um 11.00 Uhr den Kombi in S auf dem S auf Höhe des Hauses Nr. 1) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt und 2) einem Sicherheitswacheorgan auf dessen Verlangen a) den Führerschein und b) den Zulassungsschein des verwendeten Fahrzeuges nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe. 3) Habe er den angeführten Kombi am 15. September 1992 um 11.05 Uhr in S vom Haus S bis zum Haus S gelenkt und dabei die Nebelscheinwerfer verwendet, obwohl keine Sichtbehinderung irgend einer Art vorlag.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 12. Oktober 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist durch das abgeführte Berufungsverfahren hinreichend erwiesen. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger schilderte in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung glaubwürdig und schlüssig, daß er das Fahrzeug des Berufungswerbers im Halte- und Parkverbotsbereich abgestellt wahrgenommen habe. Es besteht kein Anlaß, der Behauptung des Berufungswerbers zu folgen, das Abstellen sei ihm vom Meldungsleger gestattet worden. Diese Frage wurde vom Zeugen eindeutig verneint.

Nach der Bestimmung des § 102 Abs.5 lit.a und b KFG 1967 sind Führerschein und Zulassungsschein sogleich nach einer entsprechenden Aufforderung auszuhändigen. Es bleibt entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - kein zeitlicher Raum mehr zwischen Aufforderung und Aushändigung, die einer aufgeforderten Person zur Verfügung steht, um allenfalls noch sein Fahrzeug anderswo abzustellen, sofern nicht die Anordnung dazu erfolgt ist. Eine Anordnung lag nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens aber nicht vor.

Auch bezüglich der Wahrnehmungen und Schilderungen seitens des Zeugen zu Faktum 3) des angefochtenen Straferkenntnisses sind keinerlei Zweifel zutagegetreten, sodaß sie der Entscheidung zugrundegelegt werden konnten.

Demgegenüber mußten die Ausführungen des Berufungswerbers, der sich im Verwaltungsstrafverfahren völlig frei verantworten kann und nicht, wie ein Zeuge, an die Wahrheitspflicht gebunden ist, in den Hintergrund treten.

Zur Strafbemessung ist folgendes zu bemerken:

Die von der Erstbehörde festgesetzten Strafen bewegen sich im untersten Bereich der jeweiligen Strafrahmen, sodaß sie von vornherein nicht als überhöht anzusehen sind. Im übrigen wurde die Höhe der Strafen vom Berufungswerber nicht ausdrücklich in Zweifel gezogen, sodaß sich auch aus diesem Grund diesbezügliche weitere Ausführungen erübrigen.

Daß der Berufungswerber zur Bezahlung der Strafen ohne Beeinträchtigung seiner persönlichen Verhältnisse in der Lage sein wird, kann nicht bezweifelt werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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