Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390343/5/Gf/Rt

Linz, 30.10.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung der S gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. September 2012, Zl. 30721/2012, wegen Vollstreckung einer Strafverfügung aus Anlass einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes zu Recht:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 VVG i.V.m. § 24 VStG und i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid (Vollstreckungsverfügung) des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. September 2012, Zl. 30721/2012, wurde der Beschwerdeführerin unter Androhung der sonstigen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben, binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides die mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. Juli 2012, Zl. 30721/2012, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes verhängte Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 229 Stunden) zu bezahlen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sei und keinem weiteren, deren Vollstreckung hemmenden Rechtszug mehr unterliege.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 13. September 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 19. September 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass sie frühere Bescheide und Mahnungen, darunter auch die dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Strafverfügung, nicht habe entgegen nehmen können, weil sie sich zum Zeitpunkt von deren Hinterlegung mit ihren Kindern im Ausland befunden habe.

 

Da sie sich zudem in wirtschaftlich und familiär prekären Verhältnissen befinde, wird "um die Aufhebung bzw. Milderung der Vollstreckungsverfügung" ersucht.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 30721/2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. dazu jüngst EGMR vom 5. Juni 2012, 34721/09, m.w.N., wonach eine Verhandlung auch dann, wenn bloß eine gerichtliche Instanz entscheidet, entfallen kann, wenn – wie hier – ausschließlich Rechtsfragen zu entscheiden sind).

 

2.2. Weil in der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Strafverfügung auch keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann u.a. nur dann eine Berufung gegen eine bescheidmäßige Vollstreckungsverfügung erhoben werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist (Z. 1).

 

Eine Vollstreckung ist insbesondere dann unzulässig, wenn der ihr zu Grunde liegende Titelbescheid nicht rechtmäßig zugestellt und somit nicht erlassen, d.h. rechtlich nicht existent wurde.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein hervor, dass versucht wurde, der Beschwerdeführerin die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. Juli 2012, Zl. 30721/2012, am 14. August 2012 durch Hinterlegung beim Postamt 4030 Linz zuzustellen.

 

3.2.1. Da die Rechtsmittelwerberin in ihrer Berufung eingewendet hat, dass sie sich zum Zeitpunkt (u.a.) der Zustellung dieser Strafverfügung im Ausland befunden und sie diese daher nicht entgegennehmen bzw. beim Postamt beheben hätte können, wurde sie mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Oktober 2012 dazu aufgefordert, entsprechende Belege für ihre Ortsabwesenheit zwischen dem 14. und dem 28. August 2012 beizubringen.

 

3.2.2. Im Zuge ihrer Vorsprache vor dem Oö. Verwaltungssenat hat die Beschwerdeführerin eine Busfahrkarte und ihren Reisepass vorgelegt, woraus sich ergibt, dass sie erst am 4. September 2012 wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, nachdem sie dieses zuvor am 26. Juli 2012 verlassen und sich in der Zwischenzeit wegen Eheproblemen bei ihren Eltern in der Türkei aufgehalten hat; diese Angaben konnten überdies durch ihre Cousine zeugenschaftlich bestätigt werden.

 

3.2.3. Daraus resultiert insgesamt, dass die Rechtsmittelwerberin während der gesamten Hinterlegungsfrist ortsabwesend war. Die am 14. August 2012 hinterlegte Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. Juli 2012, Zl. 30721/2012, gilt somit nicht als nach § 17 Abs. 3 ZustG zugestellt und ist daher  nicht als rechtswirksam erlassen anzusehen.

 

3.3. Davon ausgehend fällt auch der die angefochtene Vollstreckungsverfügung tragende Titelbescheid weg, sodass sich diese im Ergebnis i.S.d. § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG als rechtswidrig erweist.

3.4. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 10 Abs. 1 VVG i.V.m. § 24 VStG und i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

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