Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103115/2/Gf/Km

Linz, 06.10.1995

VwSen-103115/2/Gf/Km Linz, am 6. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J. C.

M., ............., ............, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. S., ............, .............., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ..... vom 4.

Juli 1995, Zl. VU/P/6711/93, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 100 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .....

vom 4. Juli 1995, Zl. VU/P/6711/93, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er es am 24. Dezember 1993 in ..... nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden unterlassen habe, sofort die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 (im folgenden:

StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 13. Juli 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Juli 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der in dem von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren abgelegten Zeugenaussagen als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend berücksichtigt worden, während Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß seine Unfallgegnerin bei dem harmlosen Auffahrunfall keine nennenswerte Verletzung erlitten habe. Außerdem sei im strafgerichtlichen Verfahren in dieser Sache die Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung zurückgelegt worden, weshalb auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein könne.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD ..... zu Zl.

IIIVU/P/6711/93; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 2 StVO in der hier maßgeblichen Fassung vor der 19. StVO-Novelle beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S zu bestrafen, der als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigte.

Nach § 99 Abs. 6 lit. c StVO war eine derartige Tat jedoch dann nicht strafbar, wenn sie zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildete.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafanzeige gegen den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des § 88 Abs. 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung) bzw. des § 94 Abs. 1 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) vom Bezirksanwalt beim BG Linz mit Mitteilung vom 22. März 1994, Zl. 1-BAZ-487/94, einerseits wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB) bzw. andererseits wegen Unbegründetheit (§ 90 StPO) zurückgelegt.

Damit steht aber gerade fest, daß der dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Sachverhalt eben nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sodaß der Ausschlußgrund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO im vorliegenden Fall von vornherein nicht zum Tragen kommen kann (vgl. z.B. VwGH v.

3.3.1982, Zl. 81/03/0073; VwSlg 10276 A/1980).

4.2.2. Aufgrund der im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegenden Diagnose des AKH Linz vom 24.12.1993 steht fest und wird im Grunde auch vom Berufungswerber nicht bestritten, daß die Unfallgegnerin ein sog. "Peitschenschlagsyndrom" erlitten hat, das einen dreimonatigen Krankenstand zur Folge hatte.

Die Tatbestandsmäßigkeit der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher gegeben (wobei von einer "nicht nennenswerten Verletzung" evidentermaßen nicht die Rede sein kann).

4.3. Daß die Unfallgegnerin verletzt worden sein könnte, war dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt auch offenkundig bewußt, wenn er ihr nach seiner eigenen Aussage selbst dazu geraten hat, einen Arzt aufzusuchen.

Er hätte daher - und (aber auch nur) darin liegt sein Verschulden - gleichsam "sicherheitshalber" die nächste Polizeidienststelle zu verständigen gehabt, weil er zumindest damit rechnen mußte, daß sich die Unfallgegnerin tatsächlich eine Verletzung zugezogen hat.

Ein schuldausschließender Rechtsirrtum und damit fehlendes Unrechtsbewußtsein kann dem Berufungswerber nicht zugute gehalten werden, weil ihm als KFZ-Lenker das in Rede stehende Verständigungsgebot bekannt sein mußte.

Indem er die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle sohin pflichtwidrig unterlassen hat, hat er fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Ihm ist jedoch im Ergebnis nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er mit gutem Grund davon ausgehen konnte, daß diese Verständigung durch die Unfallgegnerin bzw. die Krankenanstalt erfolgen wird, wenn sich nach einer ärztlichen Untersuchung herausstellen sollte, daß tatsächlich eine Verletzung vorliegt.

4.4. Von diesem geringen Verschuldensgrad ausgehend findet es daher der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tatund schuldangemessen, die Geldstrafe mit 1.000 S und damit gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG gesetzlich vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe mit 11 Stunden festzusetzen.

4.5. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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