Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130788/3/Kei/Eg

Linz, 31.10.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des H. W., x, gegen den Bescheid (Vollstreckungsverfügung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Mai 2012, Zl. 933/10-924820, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass H. W. verpflichtet wird, binnen drei Wochen – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – den Betrag von 14 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 10 Abs. 2 VVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 21. März 2012, Zl. 933/10-924820, wegen einer Verwaltungsübertretung des Oö. Parkgebührengesetzes iVm der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 eine Geldstrafe von 43 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden - verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw am 26. März 2012 zugestellt und ist - mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Danach wurde durch den Bw ein Betrag von 29 Euro einbezahlt und dieser Betrag ist am 10. April 2012 bei der belangten Behörde eingelangt.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Bw gemäß den §§ 3 und 10 VVG verpflichtet, bis zum 23. Mai 2012 den noch ausstehenden Betrag von 14 Euro zu entrichten.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Werte Frau H.,

sie kündigen mit Ihrem Schreiben eine 'Vollstreckungsverfügung' an; nun, der Betrag von € 29,- für Falschparken wurde von mir entrichtet – etwas verspätet, das mag sein aber immerhin einbezahlt.

Die Landeshauptstadt Linz präsentiert sich nicht eben günstig für seine Landsleute für einige Minuten Falschparken.

Dass ich nunmehr nochmals zur Kasse geben werden soll – mittels 'Zwangsvollstreckung' ist nicht einzusehen.

Wie gesagt, die Strafe wurde bezahlt."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die gegenständlichen Verwaltungsakte des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu Zl. 933/10-924820 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der UVS ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG Berufungsinstanz auch in Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen (siehe VwGH vom 2.6.2008, Zl. 2007/17/0155 – verstärkter Senat).

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann eine Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.  die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.  die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3.  die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 leg.cit. im Widerspruch stehen.

 

Das Vorliegen eines der in § 10 Abs. 2 VVG genannten Berufungsgründe muss vom Bw in der Berufung behauptet und begründet werden. In diesem Zusammenhang wird auf Walter Thienel, "Verwaltungsverfahren", Band II, 2. Auflage, E 52 zu § 10 VVG (Seite 1393) und die dort zitierte Judikatur sowie auf VwGH vom 26.1.2006, 2005/07/0114, hingewiesen.

 

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann keinesfalls mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden. In diesem Zusammenhang wird auf Walter-Thienel, "Verwaltungsverfahren", E 44 und E 50 zu § 10 VVG (Seite 1392) und auf VwGH vom 16.11.2010, 2009/05/0001 mit Vorjudikatur hingewiesen.

 

Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Zusammenhang rechtmäßig vorgegangen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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