Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166477/11/Sch/Eg

Linz, 08.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. M. H., geb. x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Oktober 2011, VerkR96-5725-2011, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 12 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 17. Oktober 2011, VerkR96-5725-2011, über Herrn Mag. M. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er am 18.9.2010, 13:53 Uhr, in der Gemeinde H., OG O. B 129 bei km 29,100 in Fahrtrichtung E., mit seinem Fahrzeug, PKW, Kennzeichen x, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Seitens des Berufungswerbers wird im Rechtsmittel gerügt, dass, obwohl auf dem Radarfoto zwei Fahrzeuge ersichtlich seien, das Messergebnis seinem Fahrzeug zugeordnet worden sei, ohne dass die Angelegenheit der Beurteilung eines technischen Amtssachverständigen unterzogen worden wäre. Diesbezüglich verweist der Berufungswerber auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung – im Vorfeld haben sich beide Verfahrensparteien von der Teilnahme entschuldigt – ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert worden. Der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige hat dabei ausgeführt:

 

"Demnach war das Fahrzeug des Meldungslegers, von welchem aus die Messung erfolgt ist, bei Strkm. 29,100 im Zuge der B 129 aufgestellt gewesen. Anhand des beigeschafften Orthofotos kann ausgesagt werden, dass dort eine leichte Straßenkrümmung ist, die aber für den Messvorgang völlig irrelevant ist.

 

Die Auswertung des Radarfotos hat ergeben, dass das Radargerät so aufgestellt war, dass eine etwas geringere Geschwindigkeit gemessen wurde, als gefahren. Im gegenständlichen Fall beträgt der Unterschied 0,9 km/h, sodass der Berufungswerber brutto nicht 74 km/h, sondern 74,9 km/h gefahren war. Abzüglich der Eichtoleranz von 5 km/h ergibt sich daher eine Geschwindigkeit von 69,9 km/h. Vorgeworfen wurden ihm 69,0 km/h.

 

Die Messung erfolgte daher im Sinne des Beschuldigten.

 

Alle erforderlichen Rahmenbedingungen wurden eingehalten. Auf dem Radarfoto sind zwei Fahrzeuge im abfließenden Verkehr erkennbar, aber nur das Fahrzeug des Berufungswerbers befindet sich im Auswertebereich. Es ist daher davon auszugehen, dass das im Auswertebereich befindliche Fahrzeug die Messung ausgelöst hat. Das zweite zum Teil sichtbare Fahrzeug ist völlig außerhalb des Auswertebereiches und daher für die Messung unmaßgeblich. Diese ist eindeutig dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzuordnen.

 

Die Frage, wieweit das messende Fahrzeug vom gemessenen entfernt war, ist für die Beurteilung des Messvorganges nicht von Bedeutung. Es gibt hier drei Messbereiche, nämlich S1, S2 und S3. Bei zweispurigen Fahrbahnen, wie gegenständlich gegeben, wird üblicherweise S2 verwendet, nur auf Autobahnen mit drei Spuren oder mehr findet dann das System S3 Anwendung.

 

Zusammenfassend kann daher aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass bei der Messung die Rahmenbedingungen eingehalten worden sind und die Messung im Sinne des Berufungswerbers erfolgte, zumal die Aufstellung des Messgerätes so erfolgt war, dass eine etwas geringere Fahrgeschwindigkeit angezeigt wurde, als tatsächlich gefahren. Auch die Zuordnung des Messergebnisses zum Fahrzeug des Berufungswerbers ist eindeutig."

 

Angesichts dieser schlüssigen fachlichen Aussage kann nicht der geringste Zweifel bestehen, dass hier eine verwertbare Messung, die dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzurechnen ist, erfolgte. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich 19 km/h, wurde vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen, wie oben dargelegt, sogar noch als für den Berufungswerber – geringfügig – günstig bezeichnet.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen, wie bekannt ist, eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Sie sind immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle bzw. zumindest dafür, dass die Unfallfolgen beträchtlicher sind als bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten. Im gegenteiligen Fall wurde die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro wird dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ohne weiteres gerecht. Sie kann keinesfalls als überhöht angesehen werden.

 

Bekanntermaßen reicht der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bis 726 Euro, sodass festgestellt werden kann, dass die Erstbehörde bei der Straffestsetzung um einiges unter 10 % dieses Strafrahmens geblieben ist.

 

Zudem weist der Berufungswerber – bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungsbehörde – drei Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsdelikten auf. Diese Tatsache stand zudem allfälligen Erwägungen im Hinblick auf eine Strafreduzierung sehr entgegen.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, zu erwarten ist, dass er relativ geringfügige Verwaltungsstrafen, wie die gegenständliche, ohne weiteres zu begleichen in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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