Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167147/10/Sch/Eg

Linz, 02.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G. G. H., geb. x, x, gegen Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Juli 2012, VerkR96-7280-2012, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wird abgewiesen und dieses mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "Gemeinde Traun, Landesstraße Ortsgebiet, 4050 Traun" ersetzt wird durch die Ortsangabe "Gemeinde Hörsching".
 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat unter Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses vom 6. Juli 2012, VerkR96-7280-2012, über Herrn G. G. H. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz nachstehende Verwaltungsstrafe verhängt:

Er habe das Fahrzeug, PKW, Audi A4, grau, Kennzeichen x, am 7.6.2012, 02:00 Uhr, in der Gemeinde Traun, Landesstraße Ortsgebiet, 4050 Traun, Wiener Bundesstraße (neue Landesstraße), B1 bei km 196.500, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war und habe deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.000 Euro, 456 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG verhängt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte hinsichtlich Punkt 2.) des Straferkenntnisses durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c 1. Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In der Berufungsschrift heißt es einleitend, dass "Berufung gegen den Bescheid vom 6. Juli 2012 (VerkR96-7280-2012) nach § 51 VStG" erhoben werde. In der Begründung der Berufung geht der Rechtsmittelwerber allerdings dann nur auf Faktum 1. des Straferkenntnisses expressis verbis ein, aufgrund der obigen Angaben im Betreff des Rechtsmittels kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass damit auch der Tatvorwurf des Lenkens eines Kfz ohne entsprechende Lenkberechtigung gemeint war. Im übrigen verweist der Berufungswerber auf seine derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse, die bei der Strafbemessung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, nicht im Besitze einer österreichischen Lenkberechtigung zu sein. Entgegen der Behauptung bei der Amtshandlung sei er auch nicht im Besitze einer tschechischen Lenkberechtigung, hier habe er zwar eine Ausbildung in einer Fahrschule begonnen, diese aber dann wieder abgebrochen.

 

Der Berufungswerber hat demgegenüber auf seinen Namen einen Pkw zugelassen, welcher Umstand zwar rechtlich unproblematisch ist, allerdings die Frage aufwirft, welche Zweck ein solcher Umstand haben soll, wenn nicht den, doch gelegentlich mit dem Fahrzeug zu fahren. Der Berufungswerber schildert demgegenüber die hier verfahrensgegenständliche Fahrt quasi als Ausnahmefall, zu der er aus bestimmten Gründen genötigt gewesen sei. Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann es aber nicht angehen, dass sich jemand von dem Umstand, dass er nicht im Besitze einer Lenkberechtigung und damit auch nicht berechtigt ist, ein führerscheinpflichtiges Kfz zu lenken, selbst dispensiert, bloß begründet darin, dass er zwar für die Hinfahrt einen Lenker gehabt habe, jedoch dieser am Zielort zurückgeblieben sei, weshalb er dann selbst, wie bei der Berufungsverhandlung behauptet, eben als Ausnahmefall, das Fahrzeug gelenkt hätte.

 

Aufgrund dieser eindeutigen Sachlage konnte der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Aber auch die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro erscheint der Berufungsbehörde nicht überhöht. Gemäß § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für das Lenken eines Kfz ohne entsprechende Lenkberechtigung 363 Euro. Der Berufungswerber erscheint bereits dreimal wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung einschlägig vorgemerkt auf. Die bereits verhängten Geldstrafen in beträchtlicher Höhe, so einmal bereits im Ausmaß von 1500 Euro, konnten ihn offenkundig nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Beim Berufungswerber muss daher ein schon beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit konstatiert werden.

 

Es lagen keinerlei Milderungsgründe oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände vor, sodass sich ein näheres Eingehen auf die Bestimmungen des § 20 bzw. § 21 VStG von vornherein erübrigt.

 

Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1700 Euro muss dem Berufungswerber die Bezahlung der Geldstrafe zugemutet werden, angesichts drei einschlägiger Vormerkungen konnte einer Herabsetzung der Geldstrafe nicht nähergetreten werden.

 

Die Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte zur Beseitigung einer sinnstörenden Ortsangabe.

 

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogen gewesenen Faktums 1. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses ist aufgrund der Kammerzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung ergangen (VwSen-167146/9/Sch/Eg vom 22. Oktober 2012).

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Schön

 

 

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