Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167171/13/Ki/CG

Linz, 16.10.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Linz am 20. August 2012, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. August 2012, AZ.: S-10917/LZ/12, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.                Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 14,40 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

Zu II. § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.            Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. August 2012, AZ.: S-10917/LZ/12, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 16.02.2012 um 23:55 Uhr in x, xstraße x, das KFZ, KZ: x entgegen dem Vorschriftzeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29 b Abs.3 StVO gekennzeichnet war. Er habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 72,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2 Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, das Verfahren gegen ihn einzustellen.

 

Im Wesentlichen bemängelt er die vorgenommene Abschleppung seines Fahrzeuges. Es wird aber auch bestritten, dass das Fahrzeug zu zwei Drittel der Fahrzeuglänge im Halteverbot gestanden wäre bzw. bringt der Rechtsmittelwerber im Verfahren vor, er habe wegen der Schneelage die Verkehrszeichen nicht erkennen können.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 27. August 2012 vorgelegt. 

 

2.2.  Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle am 15. Oktober 2012. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie der als Zeuge geladene Meldungsleger, BI. x, teil. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung  ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz (Polizeiinspektion Landhaus) vom 17. Februar 2012 zu Grunde. Danach war das Fahrzeug mit dem gegenständlichen Kennzeichen im beschilderten Halteverbot, Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt. Im Fahrzeug sei kein Ausweis gemäß § 29 b StVO ersichtlich gewesen. Das Fahrzeug sei von der Fa. x zum Haus xstraße 36 geschleppt worden.

 

Eine zunächst gegen den Rechtsmittelwerber ergangene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz (AZ: S 0010917/LZ/1201) vom 26. März 2012, wurde von ihm beeinsprucht. Im Wesentlichen wurde argumentiert, dass es am gegenständlichen Abend windig gewesen sei und schneite, sowohl am Boden sei viel Schnee gelegen und auch die eindeutige Identifikation der Beschilderung sei teilweise durch den Schnee unmöglich gewesen. Weiters wurde der zunächst angenommene Tatort "xstraße x" bemängelt.

 

Mit Schreiben vom 18. April 2012 hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Rechtsmittelwerber eine Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgetragen und weiters gegen ihn am 7. Mai 2012 unter Cst. 10917/12 eine Strafverfügung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft erteilt. Diese Strafverfügung ist aufgrund eines Einspruches vom 20. Mai 2012 außer Kraft getreten und wurde das Verfahren am 1. Juni 2012 gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG eingestellt.

 

Im weiteren Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde den Meldungsleger vernommen. Dieser gab bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 29. Juli 2012 zu Protokoll, dass das KFZ eindeutig im Bereich des deutlich beschilderten (unverschneit) Halteverbotes abgestellt war. Er verwies dazu auf ein Foto, wonach dies ersichtlich sei, zumindest zwei Drittel. Bei seinem Eintreffen am Tatort sei das Halteverbotsschild nicht verschneit gewesen. Lt. Plan des Magistrates Linz handle es sich beim Tatort um Hausnummer x. Da beide Behindertenparkplätze verparkt waren, musste er in diesem Falle die Abschleppung veranlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle gab der Rechtsmittelwerber zu Protokoll, er habe das Fahrzeug um ca. 23.30 Uhr abgestellt, bedingt durch die Schneelage habe er nicht erkennen können, dass es sich hier um ein Halteverbot handle. Überdies sei er nicht zu zwei Drittel sondern höchstens zu einem Drittel im Halteverbot gestanden, dies wenn überhaupt. Seine wesentliche Argumentation zielt dahin, dass er die vorgenommene Abschleppung als rechtswidrig ansehe.

 

Der Zeuge bestätigte die bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Angaben. Zur Verlesung gebracht wurde im Rahmen der Verhandlung eine Mitteilung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 31. Juli 2012. Danach lagen am 18. Februar 2012 zwischen 18:00 Uhr und 24:00 Uhr MEZ die Werte der Lufttemperatur im Bereich von 4020 Linz bei einem niederschlagsfreien Verlauf zwischen -1°C und +1°C, gegen Mitternacht kontinuierlich ansteigend. Nach vorangegangenem Schneefall bestand am Morgen des 16.02.2012 (07:00 Uhr früh) eine rund 35 cm dicke Schneedecke, davon waren 10 bis 15 cm Neuschnee. Mit dem tagsüber herrschenden Tauwetter wurde diese abgebaut. auf naturbelassenen Flächen bestand zwischen 18:00 Uhr und 24:00 Uhr noch eine mindestens 10 cm dicke Schneeschicht.

 

2.6.            In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Meldungslegers der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Diese sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen und den Denkgesetzen des Lebens. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass er zur Wahrheit verpflichtet war.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben des Zeugen zu erschüttern. Dies, was die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens anbelangt, auch unter Berücksichtigung des Gutachtens der ZAMG vom 31. Juli 2012.

 

3.     In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.            Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach dem Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z.13 b das Halten und Parken verboten.

 

Zunächst wird festgehalten, dass im vorliegenden Falle ausschließlich zu beurteilen ist, ob der Rechtsmittelwerber gegen ein "Halteverbot" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung verstoßen hat. Inwieweit die Abschleppung zu Recht erfolgte ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu beurteilen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerber zumindest teilweise sein Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes abgestellt hatte. Weiters hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die vom Rechtsmittelwerber angesprochene Schneelage nicht gegeben war, d.h., er hätte jedenfalls das entsprechende Verkehrszeichen erkennen müssen.

 

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nach lit.a (§ 24 Abs.1 StVO 1960) auf das Ausmaß des Hineinragens in die Halteverbotszone nicht an (VwGH 14. Dezember 1988, 88/02/0083).

 

In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes bzw. unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelangt daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt, wobei darauf hingewiesen wird, dass  die Tatortkonkretisierung im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren durchaus korrekt war. Durch den nunmehr festgelegten Tatort ist es dem Rechtsmittelwerber möglich gewesen, sich entsprechend verteidigen zu können und es wird auch eine Doppelbestrafung auszuschließen sein.

 

Der Umstand, dass auch ein Verfahren im Zusammenhang mit § 103 Abs.2 KFG 1967 geführt wurde, ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Belang, überdies wurde dieses Verfahren bereits wieder eingestellt.

 

Was die Frage der Abschleppung betrifft, so wird nochmals darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nicht Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens war.

 

3.2 Was die Straffestsetzung anbelangt (§ 19 VStG) so wurde seitens der Erstbehörde als strafmildernd das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet, erschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und er ein Einkommen von 1.500,00 Euro monatlich bezieht.

 

Letzteren Feststellungen ist der Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (Abstellen des Fahrzeuges im Bereich einer für dauernd stark gehbehinderte Personen reservierten Zone) sowohl die Geld- als auch die Ersatzstrafe entsprechend dem eingeräumten Ermessen festgesetzt hat.

 

Sowohl aus generalpräventiven, als auch aus spezialpräventiven Gründen wird daher seitens der Berufungsbehörde eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen.

 

  4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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