Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167219/6/Kof/Th VwSen-167220/6/Kof/Th

Linz, 05.11.2012

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen der x,
geb. x, x, x, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 07.09.2012, VerkR96-12935-2011 und vom 07.09.2012, VerkR96-1377-2012, wegen Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, nach der am 5. November 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und

die erstinstanzlichen Straferkenntnisse bestätigt.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafen zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 37 Abs.3 Z1 FSG in der zu den Tatzeiten (29.10.2011 bzw. 16.11.2011) geltenden Fassung,

   BGBl I Nr.120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (365 + 365 =) ................................................. 730 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .................................   73 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: ............................... 146 Euro

                                                                                                                           949 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (5 + 5 =) ................ 10 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) die

in der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

VerkR96-12935-2011 (= VwSen-167219):

"Sie haben am 29.10.2011 um 16:55 Uhr, in der Gemeinde x, auf der B141a bei km 1.600, Fahrtrichtung Ried im Innkreis, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RI-….. auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs.3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 117/2010.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro    falls diese uneinbringlich ist,                                          gemäß

                                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

365,00 Euro                        5 Tage                                       § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu  zahlende Geldbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  401,50 Euro."

 

VerkR96-1377-2012 (= VwSen-167220):

"Sie haben am 16.11.2011 um 22:40 Uhr, in der Gemeinde x, Stadtgebiet x, xstraße, von der xstraße kommend, in Fahrtrichtung xgasse, auf Höhe xstraße Nr. x, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RI-….. auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs.3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 117/2010.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro    falls diese uneinbringlich ist,                               gemäß

                                        Ersatzfreiheitsstrafe von

365,00 Euro                             5 Tage                              § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 401,50 Euro."

 

 

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15. September 2012 erhoben und folgendes ausgeführt:

"Eine Lenkberechtigung kann nicht – wie im Straferkenntnis angeführt – vorgelegt werden und es kann es sich bei einer Lenkberechtigung auch um keine Fälschung handeln. Die belangte Behörde scheint die Begriffe Lenkberechtigung und Führerschein zu verwechseln. Die geforderte Erkundigung bei den x Behörden konnte daher nicht unterbleiben.

Berufungsantrag: Aus den oa. Gründen beantrage ich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 5. November 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bw – trotz rechzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

 

Ist die Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in deren Abwesenheit als zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

    

Es fällt einzig und allein der Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn die Bw von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194 und

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Die Bw lenkte zu den Tatzeiten jeweils einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr.

 

Anlässlich der Lenker- und Fahrzeugkontrolle wies die Bw einen total gefälschten x Führerschein vor; siehe den Untersuchungsbericht des Landespolizei-kommando Oberösterreich vom 14.12.2011, GZ E1/54105/11

 

 

 

Dass es sich bei diesem von der Bw vorgewiesenen Führerschein um eine Totalfälschung handelt, wurde von der Bw im gesamten Verfahren – einschließlich der Berufung – nicht bestritten!

 

Die Bw hat bei den jeweiligen Amtshandlungen einen gefälschten Führerschein vorgewiesen und somit vorgetäuscht, sie besitze die entsprechende Lenkberechtigung;  VwGH vom 24.04.2001, 99/11/0218 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 23.03.1993, 92/11/0240.

 

Die Bw hat trotz ihrer spezifischen Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren auch keine anderen Unterlagen – insbesondere solche betreffend die von ihr absolvierte Ausbildung und erfolgreich abgelegte Prüfung – zum Beweis dafür vorgelegt, dass sie tatsächlich im Besitz einer – polnischen – Lenkberechtigung ist.

VwGH  vom 24.05.2011, 2011/11/0045; vom 23.11.2010, 2009/11/0272;

           vom 20.09.2001, 2000/11/0331.

 

Betreffend den Schuldspruch war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen liegen nur um 2 Euro

(= weniger als 1%) höher als die Mindeststrafe nach § 37 Abs.3 Z1 FSG.

Die Berufung war somit auch betreffend die Strafbemessung abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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