Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167249/6/Kof/Kr

Linz, 29.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. September 2012, VerkR96-2581-2012 wegen Übertretung des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 29. Oktober 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 94/2009

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

o        Geldstrafe ............................................................................. 300 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 30 Euro

                                                                                                                           330 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 60 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Datum, Zeit und        20.07.2012, 08:36 Uhr

Ort des Lenkens:      Gemeinde Mauthausen, Bundesstraße B3, von Mauthausen Richtung Perg,
                               km 218,400 bei einer Güterbeförderung von Mauthausen nach Schwertberg

 

Fahrzeug: LKW,  Kennzeichen AM-…..

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im
Stra­ßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

Am 27.06.2012 wurde von 05:22:00 Uhr bis 27.06.2012 16:50:00 Uhr nach einer Lenkzeit

von 08 Stunden 41 Minuten nur 28 Minuten Lenkpause eingelegt.

Die Überschreitung der ununter­brochenen Lenkzeit betrug somit 04 Stunden und 11 Minuten.

 

Am 28.06.2012 wurde von 06:08:00 Uhr bis 28.06.2012 17:18:00 Uhr nach einer Lenkzeit

von 08 Stunden 18 Minuten nur 29 Minuten Lenkpause eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 48 Minuten.

 

Am 10.07.2012 wurde von 06:49:00 Uhr bis 10.07.2012 17:10:00 Uhr nach einer Lenkzeit

von 08 Stunden 09 Minuten nur 29 Minuten Lenkpause eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 39 Minuten.

 

Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 KFG  iVm.  Art.7 EG-VO 561/2006

 

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung

der Richtlinie 2009/5/EG, Abi. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                          gemäß

                                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

 

500 Euro                           240 Stunden                                                  § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG  zu zahlen:

50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  550 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 14.09.2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.09.2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 29. Oktober 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Stellungnahme abgegeben hat:

„Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt.“

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß Artikel 7 der EG-VO 561/2006 hat der Lenker nach einer Lenkdauer
von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens
45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Fahrtunterbrechung von 45 Minuten kann auch durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens
30 Minuten ersetzt werden.

 

Gemäß 134 Abs.1b KFG beträgt bei einem "sehr schwerwiegenden Verstoß" die Mindest-Geldstrafe …………….. 300 Euro.

 

Da der Bw hat folgende Lenkpausen eingehalten hat:

-     27.06.2012:  05.22 Uhr – 16.50 Uhr:  28 + 24 + 15 (= insgesamt 67 Minuten)

-     28.06.2012:  06.08 Uhr – 17.18 Uhr:  16 + 29 + 20 (= insgesamt 65 Minuten)

-     10.07.2012:  06.49 Uhr – 17.10 Uhr:  15 + 29 (= insgesamt 44 Minuten)

ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß (300 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabzusetzen.

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

 

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