Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167258/2/Ki/CG

Linz, 16.10.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 11. September 2012, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. August 2012, VerkR96-2417-2012, verhängten Geldstrafen wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Spruch dieses Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

 

Dem Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 04.04.2012, VerkR96-2417-2012, verhängten Strafe wird teilweise wie folgt Folge gegeben:

 

Bezüglich Punkt 1 der gegenständlichen Strafverfügung wird die verhängte Geldstrafe auf 200,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 87 Stunden herabgesetzt.

 

Bezüglich Punkt 2 der gegenständlichen Strafverfügung wird von einer Bestrafung abgesehen.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 21, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

Zu II. §§ 64 f  VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. April 2012, VerkR96-2417-2012, wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen des KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Es wurde ihm vorgeworfen, er habe

 

1. mit dem PKW, x, am 30.03.2012, 17:45 Uhr, in der Gemeinde x, auf Höhe xstraße x, das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: PKW, Beschreibung des Fahrzeuges: Rover 600 RH, schwarz

 

2. am 30.3.2012, 17:45 Uhr in der Gemeinde x, auf Höhe xstraße x, sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass er die Kennzeichentafeln x missbräuchlich verwendete, da diese für ein anderes Fahrzeug zugewiesen sind (PKW Daihatsu F 75).

 

Er habe dadurch

1)      § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG und

2)      § 102 Abs.1 KFG iVm § 49 Abs.6 KFG

verletzt.

 

Hinsichtlich Punkt 1 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 220,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) und hinsichtlich Punkt 2 eine Geldstrafe in Höhe von 70,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 5. Juni 2012 Einspruch ausschließlich gegen die Strafhöhe erhoben. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 30. August 2012, VerkR96-2417-2012, abgewiesen, die verhängte Geldstrafe von insgesamt 290,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 132 Stunden, wurde bestätigt.

 

Außerdem wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 29,00 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat gegen diesen Bescheid per E-Mail am 6. September 2012 Berufung erhoben. Offensichtlich strebt er weiterhin eine Herabsetzung der verhängten Strafen an.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 vorgelegt. Da weder primären Freiheitsstrafen noch 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51 e Abs.3 Z.2 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG sieht eine Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber trotz Aufforderung keinen Nachweis über seine Einkommenssituation vorgelegt habe. Wenn jemand Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges sei und damit am Straßenverkehr teilnehme, müsse ihm die Bezahlung entsprechender Verwaltungsstrafen zugemutet werden können. Der Strafrahmen sei lediglich zu 5,8 % ausgeschöpft, eine Herabsetzung der Strafe sei nicht gerechtfertigt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Dem Berufungswerber wird unter Punkt 2 der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung vorgeworfen, er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass er die Kennzeichentafeln x missbräuchlich verwendete, da diese für ein anderes Fahrzeug zugewiesen sind.

 

§ 49 Abs.6 KFG 1967, welcher dieser Bestrafung zu Grunde gelegt wurde, ordnet dem Grunde nach an, wie Kennzeichen am Kraftfahrzeug anzubringen sind. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist diese Vorschrift aber keine Sanktionsnorm für ein widerrechtliches Verwenden von Kennzeichen. Außer Frage steht, dass das vom Rechtsmittelwerber zum Vorfallszeitpunkt verwendete Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war, weshalb der Schuldspruch bezüglich Punkt 1 der Strafverfügung zu Recht erfolgte. Würde man jedoch auch den zweiten Punkt der Strafverfügung bestätigen, so könnte dies durchaus auch eine nicht zulässige Doppelbestrafung darstellen.

 

Aus diesem Grunde erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass bezüglich Punkt 2 trotz rechtskräftigem Schuldspruch im Hinblick auf den Einspruch gegen die Strafhöhe eine Anwendung des § 21 VStG und damit ein Absehen von der Strafe geboten ist.

 

Hinsichtlich Punkt 1 der angefochtenen Strafverfügung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass bei den gegebenen Umständen eine Herabsetzung auf das nunmehrige Ausmaß sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar ist. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

zu II.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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