Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167298/2/KI/CG

Linz, 25.10.2012

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                                         Datum:

VwSen-167298/2/KI/CG                                                                         Linz, 25. Oktober 2012

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                                                                                                                    Zimmer, Rückfragen:

 

Mag. Alfred Kisch                                                                                                                                             4A03, Tel. Kl. 18001

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x vom 19. Oktober 2012 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Oktober 2012, VerkR96-37087-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 450 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage herabgesetzt wird.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 45 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64f VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.2e eine Geldstrafe von 500,00 Euro (10 Tage EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 50,00 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 6.5.2012 um 00:55 Uhr mit dem Fahrzeug "Kennzeichen x, PKW" in der Gemeinde x, Autobahn A1 bei km 217.638 in Fahrtrichtung Wien im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 91 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen (gemessen 159 km/h). Er habe dadurch § 52 lit.a Zif.10a StVO 1960 verletzt.

 

2. Der Berufungswerber (Bw) hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei Alleinverdiener und Pensionist, verdiene 1.238 Euro netto im Monat, lebe mit seiner Lebensgefährtin in einem Haushalt und seine Frau habe kein Einkommen; Beruf Hausfrau. Er bitte wegen finanzieller Engpässe um Strafmilderung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2e StVO 1960 reicht von 150 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 48 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels Bekanntgabe ein Einkommen von ca. 1.300 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen geschätzt wurde. Straferschwerend sei der erhebliche Unrechtsgehalt der Tat zu werten. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 91 km/h sei nicht mehr bloß fahrlässig anzusehen, sondern es komme als Schuldform einzig Vorsatz in Betracht. Strafmildernd sei der Umstand zu werten, dass über ihn bei der Behörde keine einschlägigen Vormerkungen aufscheinen. Die Behörde sei der Ansicht, dass die Höhe der verhängten Geldstrafe tat- und schuldangemessen und geeignet sei, ihn in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass eine derart gravierende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine enorme Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Derartige Verhaltensweisen führen, wie die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, häufig zu Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Folgen. Zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sind daher strenge Strafen durchaus gerechtfertigt. Dies kommt auch durch den vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen in deutlicher Weise zum Ausdruck.

 

Dennoch kommt im konkreten Fall der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse sowie der von der Erstbehörde festgestellten Unbescholtenheit des BW eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es  steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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