Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167299/2/Kof/Kr

Linz, 30.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x,
geb. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. September 2012, VerkR96-4980-2012, wegen Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe .......................................................................... 25,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .................................... 2,50 Euro

                                                                                                                       27,50 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ............................................. 6 Stunden.

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Fahrzeug:  Kennzeichen SD-….., PKW, Marke

Tatort:

Gemeinde x, x, xstraße Bereich Regenüberlaufbecken (x)

Tatzeit:  30.06.2012, 16:05 Uhr

 

Sie haben auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 24 Abs.1 lit.n StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,                                        gemäß

                                  Ersatzfreiheitsstrafe von

 

    50,00                       12 Stunden                                        § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher 55,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 4. Oktober 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12. Oktober 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat am 30. Oktober 2012 – anlässlich einer persönlichen Vorsprache – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Bei einer Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.n StVO ist eine Anonymverfügung möglich und beträgt der Strafbetrag 25 Euro, wobei jedoch dem Einzelnen kein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung zusteht.   

 

Da der Bw

o    bislang unbescholten war – siehe erstinstanzliches Straferkenntnis

o    über ein monatliches Einkommen von nur ca. 650 Euro verfügt –

    siehe dessen Vorbringen in der Berufung

ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 25 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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