Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167304/2/Fra/CG

Linz, 07.11.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, xstraße x, x, vertreten durch die AnwaltGmbH x, xstraße x, x, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.09.2012, AZ: S-26674/12-4, wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 20,00 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden festgesetzt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten; für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (2,00 Euro).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Landespolizeidirektion OÖ. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 leg.cit eine Geldstrafe von 40,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, weil er am 03.07.2012 um 08:12 Uhr in x, auf der x, Strkm 5,8, Fahrtrichtung Nord, das KFZ, Kennzeichen: x, gelenkt und beim Durchfahren des dortigen Tunnels x nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Landespolizeidirektion OÖ. – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Strafhöhe. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Oö. Verwaltungssenat zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden kann. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass es bei der Strafbemessung der Behörde obliegt, gemäß § 60 AVG in Verbindung mit § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Unter Zugrundelegung der oa. Kriterien scheint eine Herabsetzung der Strafe aus folgenden Gründen für vertretbar:

 

Was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw anlangt, bringt dieser vor, hohe Privatschulden zu haben und (erfreulicherweise) noch in diesem Monat (Oktober 2012) für ein Kind sorgepflichtig zu werden. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Einkommen von 1.500,00 Euro bezieht. Da der Bw diesen Annahmen nicht widersprochen hat, legt auch der Oö. Verwaltungssenat dieses Einkommen seiner Strafbemessung zu Grunde. Grundsätzlich ist festzustellen, dass das Nichteinschalten des Abblendlichtes beim Befahren eines Tunnels unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit schwerwiegende Folgen haben kann und der Unrechtsgehalt dieser Übertretung daher nicht als geringfügig zu bewerten ist. Andererseits trifft es zu, dass – wie der Bw feststellt – der x sehr gut beleuchtet ist. Nachteilige Folgen durch die Übertretung sind nicht evident. Im Hinblick auf die Schuldeinsichtigkeit scheint die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe aus spezialpräventiven Gründen ausreichend. Sie ist jedoch erforderlich, den Bw vor weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen scheidet die Anwendung des § 20 VStG aus, da der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 keine Mindeststrafe vorsieht.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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