Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253265/2/Kü/Ba

Linz, 03.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau S B, x, vom 27. August 2012 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. August 2012, Gz. 0024688/2012, wegen Übertretung des Gewerblichen Sozialver­sicherungs­gesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.        Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erst­instanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 10 Euro zu leisten

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. August 2012, Gz. 0024688/2012, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 22 Abs.1 und 23 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Die Beschuldigte, Frau S B, geboren am X, hat als Bezieherin von Leistun­gen des Versicherungsträgers der Sozialversicherten der in der gewerblichen Wirtschaft selbstän­dig Erwerbstätigen folgende Verwaltungs­über­tretung zu verantworten:

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in 4010 Linz, Mozartstraße 41, hat die Beschuldigte zweimal nachweislich mittels RSb Schreiben (jeweils hinterlegt und somit ord­nungsgemäß zugestellt am 06.04.2012 und am 18.05.2012) aufgefordert einen Fragebogen zu ei­ner Unfallerhebung auszufüllen und an den Versicherungsträger zu retournieren. Dieser Fragebo­gen dient zur Beurteilung, ob ein Regresstatbestand vorliegt und stellt somit eine wesentliche Vor­aussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherungsanstalt der gewerbli­chen Wirtschaft dar. Die Beschuldigte war somit gem. § 22 Abs. 1 GSVG dazu verpflichtet dieser Anfrage auf Auskunftserteilung längstens binnen zwei Wochen ab Zustellung Folge zu feisten.

 

Laut Anzeige der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 22.05.2012 hat die Beschuldigte die angeforderte Auskunft - Erhebungsbogen - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt und somit gegen ihre Auskunftspflicht nach den §§ 22 und 23 GSVG verstoßen."      

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw eingebrachte Berufung, in welcher ausgeführt wird, dass die Bw bekannt gebe, dass die fehlenden Unter­lagen nach Einlangen der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.6.2012, mit 11.7.2012 an die Sozialversicherungsanstalt gefaxt wurden. Sie erhebt daher Einspruch gegen den Strafbescheid vom 3. August 2012.

 

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 30.8.2012, eingelangt am 6.9.2012, vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme.

 

Daraus ergibt sich, dass die Bw trotz viermaliger Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberöster­reich, Mozartstraße 41, 4010 Linz, den an sie übersandten Fragebogen zur Unfallerhebung nicht ausgefüllt retourniert hat. Die letzten beiden Aufforderun­gen sind der Bw mit RSb-Brief durch Hinterlegung am 6.4.2012 und am 18.5.2012 zugestellt worden. Der übermittelte Fragebogen dient zur Beurteilung, ob ein Regresstatbestand vorliegt und stellt eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherungsanstalt der gewerb­lichen Wirtschaft dar.

 

Die Bw ist der Aufforderung zur Übersendung des ausgefüllten Erhebungsbogens erst aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz vom 22.6.2012 nachgekommen und hat schlussendlich den ausgefüllten Erhebungsboden – eigenen Angaben zufolge – am 11. Juli 2012 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übersandt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Schreiben der Sozialversicherungsan­stalt der gewerblichen Wirtschaft vom 22. Juni 2012 bzw. den eigenen Angaben der Bw in der vorliegenden Berufung.

 

Da sohin der Sachverhalt eindeutig geklärt ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen werden.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 22 Abs.1 GSVG haben die Versicherten und die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 75) dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 190ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge und für die Bemessung der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

 

 

 

Nach § 23 GSVG begehen Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirks­verwaltungs­behörde mit Geld bis zu 440 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

 

5.2. Die Bw wurde von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 29.1.2012 ersucht, den übersandten Erhebungsbogen über diesen Vorgang ausgefüllt rückzusenden. Insgesamt hat die Sozialversicherungsanstalt viermal den Erhebungsbogen an die Bw übersandt, wobei die beiden letzten Übermittlungen mittels RSb-Brief durch Hinterlegung am 6.4.2012 und am 18.5.2012 erfolgten. Fest steht, dass die Bw auf dieses Ersuchen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht reagiert hat und erst wegen Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.6.2012) den ausgefüllten Erhebungsbogen schlussendlich am 11. Juli 2012, somit verspätet, übermittelt hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt daher, dass die Bw ihrer Auskunftspflicht im Sinne des § 22 Abs.1 GSVG nicht entsprochen hat, zumal sie über Aufforderung des Versicherungsträgers die geforderten Erklärungen innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben hat. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist daher der Bw anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Bw hat es jedenfalls unterlassen darzustellen, warum sie erst aufgrund der Einleitung des Strafverfahrens den geforderten Erhebungsbogen ausgefüllt hat und sie nicht auf die vorhergehenden viermaligen Aufforderungen durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft reagiert hat. Der Bw ist mit ihrem Vorbringen daher nicht gelungen darzustellen, dass sie ihrer gesetz­lichen Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen rechtzeitig nachgekommen ist. Insofern ist es ihr daher nicht gelungen, ihr mangelndes Verschulden darzustellen und glaubhaft zu machen, weshalb ihr die gegenständ­liche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Festzuhalten ist, dass aus Sicht des Unabhängige Verwaltungssenates die Erstinstanz bei der Strafbemessung den gesetzlichen Grundlagen entsprochen hat, zumal bereits die Unbescholtenheit der Bw als mildernd gewertet wurde und keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Zudem ist die Bw den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht entgegen getreten. Insgesamt ist zu bemerken, dass sich die festgesetzte Strafe im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens bewegt und diese Strafhöhe geeignet ist, die Bw in Hinkunft zu gesetzeskonformem Verhalten gegenüber dem Sozialversicherungsträger anzuhalten. Insgesamt war daher die verhängte Strafe unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bw auf viermaliges Ersuchen des Sozialversicherungsträgers zur Übermittlung des Erhebungsbogens nicht reagiert hat, zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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