Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301111/3/Fra/Ai/CG

Linz, 18.10.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 22. September 2011, Pol96-94-2010, betreffend Übertretung des § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich des Faktums 1 (§ 10 Abs.1 iVm § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz) und 2. (§ 10 Abs.1 iVm § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz) jeweils verhängten Geldstrafen von 100 Euro auf je 36 Euro herabgesetzt werden; falls diese uneinbringlich sind, wird je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen (je 3,60 Euro).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:      §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1) wegen Übertretung des § 10 Abs.1 iVm § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz gemäß § 10 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) und

2) wegen Übertretung des § 10 Abs.1 iVm § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz gemäß § 10 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) verhängt, weil er

 

1) am 1.11.2010 von 04:50 Uhr bis 05:30 Uhr im Haus x-Straße x, Marktgemeinde x, in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hat, indem er im Wohnzimmer des Hauses lauten Musiklärm verursachte, wodurch der Anrainer x in seiner Nacht- bzw. Feiertagsruhe gestört wurde. Der Lärm war störend, ungebührlich und vermeidbar und hat gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit Anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtsnahme vermissen lassen, welche die Umwelt verlangen kann,

 

2) am 1.11.2010 um 05:40 Uhr im Haus x-Straße x, Marktgemeinde x, in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hat, indem er ihm Wohnzimmer des Hauses lauten Musiklärm verursachte, wodurch der Anrainer x in seiner Nacht- bzw. Feiertagsruhe gestört wurde. Der Lärm war störend, ungebührlich und vermeidbar und hat gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit Anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lassen, welche die Umwelt verlangen kann.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von je 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind, hat der Oö. Verwaltungssenat zu überprüfen, ob die Strafen nach den Kriterien des § 19 VStG rechtsmäßig bemessen wurden und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht komme.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung insofern Bedacht genommen, als sie mangels Angaben des BW von einem geschätzten Nettoeinkommen in der Höhe von 1.400 Euro monatlich ausgegangen ist. Weiters hat sie angenommen, dass der Bw ledig und für Niemanden sorgepflichtig ist. Als straferschwerend wurde eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 2009, als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet. Der Oö. Verwaltungssenat kann bei dieser Strafbemessung grundsätzlich keine Überschreitung des Ermessensspielraumes konstatieren. Der Oö. Verwaltungssenat hat bei der Strafbemessung jedoch zu berücksichtigen, dass der Bw nunmehr spät aber doch schuldeinsichtig ist. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat die relativ lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des EGMR und des VfGH liegt ein Verstoß gegen Art.6 Abs.1 EMRK (überlange Verfahrensdauer) nur dann nicht vor, wenn die Verwaltungsstrafbehörden bzw. Strafgerichte die lange Verfahrensdauer nicht nur feststellen (anerkennen), sondern diese Feststellung muss sich auch in einer entsprechenden "messbaren" Reduzierung der Strafe niederschlagen (vgl. VfSlg. 16.385 im Fall Thomas Stöckl, sowie zuletzt VfGH vom 2. März 2010, B 991/09). Mit den nunmehr bemessenen Strafen wurde der gesetzliche Strafrahmen jeweils zu 10 % ausgeschöpft und scheint eine weitere Herabsetzung der Strafe aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

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