Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301177/6/Fra/CG

Linz, 24.10.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 12. Jänner 2012, GZ: Pol96-356-2011/Gr, betreffend Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostensbeiträge zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 3 Abs.1, 2 und 3 in Verbindung mit § 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz gemäß § 10 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt, weil sie am 08.08.2011 von 21:45 Uhr bis 22:05 Uhr in x, x, auf ungebührliche Weise störenden Lärm erregt hat, indem sie in ihrer Wohnung ein nicht näher bekanntes Aggregat laufen und Kinder wiederholt nach 22:00 Uhr herumlaufen ließ, wodurch die Nachtruhe der Bewohner der Wohnung unterhalb gestört war. Der Lärm war störend, ungebührlich und vermeidbar und hat gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lassen, welche die Umwelt verlangen kann.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt den angefochtenen Schuldspruch auf die Anzeige der Polizeiinspektion x vom 09.08.2011, GZ: A1/18250/01/2011. In dieser Anzeige ist dokumentiert, dass x die Übertretung am 08.08.2011 um 21:48 Uhr telefonisch bei der BLS x angezeigt hat. Lt. Zeugenaussage des Anzeigelegers werde er seit rd. zwei Wochen in jeder Nacht bis 02:00 Uhr durch ein Aggregat aus der Nachbarwohnung sowie das Herumlaufen der Kinder in seiner Nachtruhe gestört. Die Polizeibeamten stellten fest, dass die Bewohnerin der Wohnung oberhalb des Anzeigers die Wohnungstür – obwohl offenbar zu Hause – trotz mehrmaligen Läutens und Klopfens an der Türe nicht geöffnet habe. Während der Erhebung des Sachverhaltes sei in der Wohnung des x ein Geräusch, das in Art und Lautstärke eines Kühlschrankkompressors ähnelt, wahrnehmbar gewesen.

 

In ihrem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 29. August 2011, GZ: Pol96-356-2011, brachte die nunmehrige Bw vor, dass sie im gegenständlichen Zeitraum mit ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern auf Urlaub in x gewesen sei. Die Wohnung sei im gegenständlichen Zeitraum leer gewesen, sodass es sich hier nur um einen Irrtum handeln könne. Für ihren Aufenthalt in x könne sie als Zeugen x und x benennen. Diese seien Gastgeber in x gewesen. Weiters legte die nunmehrige Bw eine auf diesen Zeitraum bezogene Telefonrechnung, einen Vertrag "total TV" sowie Bankbestätigungen vom 03.08.2011 und 15.08.2011 vor. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass die von der Bw vorgelegten Unterlagen nicht zu ihrer Entlastung beitragen können. Hinsichtlich der Zeugen, welche am 10.01.2012 bei der Behörde vorgesprochen haben, bemerkt die belangte Behörde, dass deren Aussagen kein Glauben geschenkt werde.

 

Herr x gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 12. Oktober 2011 bei der belangten Behörde unter anderem an, nicht zu wissen, ob die Bw zum Tatzeitpunkt auf Urlaub war. Tatsache sei jedoch gewesen, dass in ihrer Wohnung, die direkt über seiner liege, Kinder herumgelaufen seien und ein eigenartiges Geräusch einer Maschine zu hören gewesen sei. Die Polizei habe er nur gerufen, weil seine Kinder um diese Uhrzeit nicht schlafen konnten.

 

Herr RI. x gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 21. September 2011 bei der belangten Behörde an, dass er vor der Wohnung der Bw ein lautes Geräusch so ähnlich wie ein Laufen eines Aggregates hören habe können. Ob die Bw zu Hause gewesen sei, könne er nicht angeben, denn es wurde auf das Läuten nicht geöffnet.

 

Die Bw gab bei ihrer Einvernahme am 10. Jänner 2012 vor der belangten Behörde an, dass sie mit ihrer ganzen Familie vom 15. Juli 2011 bis 20. August 2011 in x auf Urlaub gewesen sei. In der Wohnung sei also niemand aufhältig gewesen. Von wo das Geräusch gekommen sei, sei ihr unbekannt. Auch sie höre öfters Geräusche, könne diese aber nicht zuordnen. Ihre Nachbarn x und x sowie ihre Kollegin x können bezeugen, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt in x auf Urlaub gewesen sei.

 

Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat legte die Bw nach Aufforderung durch den Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine eidesstattliche Erklärung vom 18.10.2012, wonach sie vom 25. Juli 2011 bis 20. August 2011 auf Urlaub gewesen war und die Anzeige sohin nicht berechtigt sei, vor. Als Zeugen führt sie ihren Mann, ihre Kinder, Nachbarn und eine Freundin an. Auf dieser Erklärung finden sich die Unterschriften der genannten Personen.

 

Weiters legte sie der belangten Behörde am 3. Februar 2012 den Pass von ihrem minderjährigen Sohn, x, vor. Auf diesem befindet sich der Ausreisestempel 16.07.2011. Die belangte Behörde hat eine Kopie von diesem Pass angefertigt und dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt.

 

In Abwägung dieser Beweismittel kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Bw tatsächlich das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat. Ein Indiz dafür ist die Anzeige des Herrn x. Würde man diese Anzeige als Beweis dem Schuldspruch zu Grunde legen, erweist sich jedenfalls der Vorwurf, dass in der Wohnung der Bw am 08.08.2011 von 21:45 Uhr bis 22:05 Uhr auf ungebührliche Weise störender Lärm erregt wurde, indem in der Wohnung der Bw Kinder wiederholt nach 22:00 Uhr herumliefen, zumal die Anzeige um 21:48 Uhr erstattet wurde. Der Begriff "wiederholt" kann sich zudem nicht auf einen einmaligen Tatzeitpunkt beziehen. Das Geräusch eines Aggregates könnte sich zudem auf einen anderen örtlichen Bereich des Wohnhauses bezogen haben. Dass die Bw tatsächlich zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen war, wird durch die von ihr vorgelegte eidesstattliche Erklärung untermauert. Dieser Erklärung kann von vornherein nicht jede Beweiskraft abgesprochen werden. Es liegen sohin Beweismittel vor, welche das inkriminierte Verhalten untermauern, jedoch auch solche, welche die Bw entlasten. Unter Zugrundelegung dieser Beweismittel kann der Oö. Verwaltungssenat nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von der Verwirklichung des Tatbildes durch die Bw überzeugt werden, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" entschieden wurde.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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