Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301253/6/Kof/Ai

Linz, 08.11.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. Mai 2012, Pol96-290-2011 wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes, nach der am 07. November 2012 durch-geführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch ist – durch Zurückziehung der Berufung –

in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

 

Zu 1.:                                      200 Euro  bzw.  36 Stunden

Zu 2. + 3.: insgesamt    400 Euro  bzw.  60 Stunden

Zu 4.:                                       300 Euro  bzw.  48 Stunden

Zu 5.:                                      200 Euro  bzw.  36 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

 

Geldstrafe (200 + 400 + 300 + 200 =) ................................... 1.100 Euro

Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .......................................... 110 Euro

                                                                                                                     1.210 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(36 + 60 + 48 + 36 =) ........................................................ 180 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Am 22.11.2011 zwischen 14.00 und 17.00 Uhr wurden im Zuge eines Lokal-augenscheines auf Ihren Weiden in PLZ Ort, neben der Firma ……, vor dem
Haus
Adresse, in der Nähe des Wohnhauses Adresse, in der Adresse sowie im Rinderstalles des Anwesens H. folgende Abweichungen vom Tierschutzgesetz und den dazugehörigen Tierhaltungsverordnungen festgestellt:

 

1a) Auf der Weide neben der Firma Adresse wurden 13 adulte geschorene Schafe vorgefunden.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle stand den Tieren kein Wasser zur Verfügung.

 

b) In einem kleinen Gehege in der Nähe Ihres Wohnhauses in Adresse wurden
6 adulte, geschorene Milchschafe gehalten.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde den Tieren kein Wasser angeboten.

 

c) Die im Rinderstall des Anwesens H. vorgefundenen 3 in der Aufstauung fixierten Rinder hatten keinen Zugang zu Wasser.

 

2a) Bei den unter Punkt 1a) beschriebenen 13 Schafen war kein Witterungs-schutz vorhanden. Die geschorenen Schafe mussten dort bei Minusgraden auf der Weide übernachten.

 

b) Bei den unter Punkt 1b) beschriebenen ca. 50 geschorenen Schafen bestand ebenfalls kein Witterungsschutz und mussten diese bei Minusgraden auf der Weide übernachten.

 

 

3. Für die auf der Weide in der Adresse vorgefundenen 3 Kühe und 5 Kälber gab es keinen Witterungsschutz.

Die Tiere mussten bei Minusgraden im Freien übernachten.

Durch diesen Tatbestand wurden den Tieren unnötige Leiden und Qualen zugefügt.

 

4. Bei der Kontrolle des Rinderstalles am Anwesen H. waren 4 Kühe in der Aufstallung fixiert. Die Tiere mussten - laut Angaben von Frau S. – mindestens
20 Stunden in diesem Zustand verweilen.

Durch das stundenlange Fixieren wurden ihnen un­nötige Leiden und Qualen zugefügt.

 

5. Der Stallboden des Rinderstalles am Anwesen H. war durchgehend mit ca. 10 cm Rinderkot bedeckt.

Von einer trockenen, eingestreuten Liegefläche war hier nichts zu sehen.

 

Verwaltungsübertretungen nach:

 

Zu 1a, b, c)       

§ 5 Abs.1, § 5 Abs.2 Z13 und § 17 Abs.3 TSchG BGBl. I/118/2004 i.d.g.F.

 

Zu 2.a und b)     

§ 5 Abs.1, § 5 Abs.2 Z13 und § 17 Abs.3 TSchG BGBl. I/118/2004 i.d.g.F.

i.V.m. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 3, Abs. 2, Z. 2.8.

 

Zu 3.)     

§ 5 Abs.1, § 5 Abs.2 Z13 und § 17 Abs.3 TSchG BGBl. I/118/2004 i.d.g.F.

i.V.m. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, Abs. 2, Z. 2.8.

 

Zu 4.)     

§ 5 Abs.1, § 5 Abs.2 Z13 und § 16 Abs.1, 2, 3 und 4 TSchG BGBl I 118/2004 i.d.g.F.  i.V.m.  der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, Abs. 2, Z. 2.2.

 

Zu 5.)     

§ 24 Abs.1 Z1 TSchG BGBl I/118/2004 i.d.g.F.  i.V.m.

1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, Abs. 2., Z. 2.1.1.

 

 


 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

                      Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,                  gemäß

                                                            Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1a)-c)       300 Euro                    48 Stunden                      § 38 Abs.1 TschG, BGBl I

                                                                                       118/2004, i.d.g.F.

Zu 2a)u. b)    400 Euro                    60 Stunden                      § 38 Abs.1 TschG, BGBl I

                                                                                       118/2004, i.d.g.F.

Zu 3)            300 Euro                    48 Stunden                      § 38 Abs.1 TschG, BGBl I

                                                                                       118/2004, i.d.g.F.

Zu 4)            400 Euro                    60 Stunden                      § 38 Abs.1 Z1 TschG,

                                                                                       BGBl I 118/2004, i.d.g.F.

Zu 5)            200 Euro                    36 Stunden                      § 38 Abs.3 TschG, BGBl I

                                                                                       118/2004, i.d.g.F.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

160 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.760 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 25. Mai 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung (eingelangt: 5. Juni 2012) erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 07. November 2012 wurde bei der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, zwei Vertreter der belangten Behörde, der Amtstierarzt der belangten Behörde und der Tierschutzombudsmann teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

 

Zu Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Wenn jemand durch eine Handlung oder Unterlassung in gleicher Weise mehrere Tiere quält, begeht er im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes nicht mehrere selbstständige Verwaltungsübertretungen, es liegt viel mehr nur eine einmalige Verwirklichung desselben Delikstypus vor und somit eine selbstständig Tat;

VwGH vom 28.07.2010, 2009/02/0344. – Dadurch sind nicht zwei gesonderte Strafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

Betreffend Punkt 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Bw

die Berufung zur Gänze – auch hinsichtlich der Strafbemessung –zurückgezogen.

 

Der Bw war bislang unbescholten und hat bei der mVh – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – sein Fehlverhalten eingesehen. –

Dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen

und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festzusetzen:

 

Zu 1.:                                       200 Euro  bzw.  36 Stunden

Zu 2. + 3.:    insgesamt             400 Euro  bzw.  60 Stunden

Zu 4.:                                       300 Euro  bzw.  48 Stunden

Zu 5.:                                       200 Euro  bzw.  36 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafen.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

   

 

 

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