Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523176/6/Sch/Eg

Linz, 02.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M. B., geb. x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Mai 2012, Zl. VerkR21-228-2012/SD, betreffend Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen und einer fachärztlichen Stellungnahme, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die gesetzte Vorlagefrist von acht Wochen mit der Zustellung der Berufungsentscheidung zu laufen beginnt. Weiters hat die Zitierung des § 64 Abs. 2 AVG zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 8. Mai 2012, Zl. VerkR21-228-2012/SD, Herrn M. B. aufgefordert, binnen acht Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B auf eigene Kosten eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme vorzulegen sowie sich abschließend amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 3, 8, 14 und 24 FSG sowie § 64 Abs. 2 AVG angeführt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. März 2012, VerkR96-308-2012/Ah, mit einer Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) belegt worden, weil er entgegen der Bestimmung des § 58 Abs. 1 StVO 1960 am 6. Jänner 2012 gegen 01:40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x auf der L 149 auf Höhe km 1,00 gelenkt habe, wobei er sich durch Einnahme von Medikamenten nicht mehr in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der er das Fahrzeug sicher und den Rechtsvorschriften gemäß zu lenken im Stande gewesen sei.

 

Die Erstbehörde hat diesen Vorfall zum Anlass genommen, den nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid zu erlassen. Es ist demnach behördlicherseits angeordnet worden, dass der Berufungswerber binnen acht Wochen der Behörde hinsichtlich Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B auf eigene Kosten eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme – im Bescheid findet sich an anderer Stelle der Hinweis, dass es sich hiebei um eine fachärztlich-psychiatrische handeln solle – vorzulegen, sowie sich abschließend amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert.

 

Die von der Erstbehörde in der Bescheidbegründung zitierte Bestimmung des § 14 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung sieht vor, dass Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

 

Aufgrund der Rechtskraft des oben angeführten Straferkenntnisses steht bindend fest, dass der Berufungswerber in einem durch Medikamente beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges betreten wurde. Demnach muss der Erstbehörde beigepflichtet werden, wenn sie gestützt auf diesen Umstand den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen hat, wobei die Diktion des § 14 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung einer Führerscheinbehörde bei Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes keinerlei Ermessungsspielraum überlässt.

 

In einem solchen Fall sind eben eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche – aus dem Gebiet der Psychiatrie – Stellungnahme einzuholen.

 

Diese Vorgabe durch den Verordnungsgeber ist von der Führerscheinbehörde durch einen entsprechenden Bescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG umzusetzen. Gemäß dieser Bestimmung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung beim betreffenden Inhaber einer Lenkberechtigung noch gegeben sind. Zumal die fachliche Beurteilung der vom Berufungswerber vorzulegenden Stellungnahmen durch den Amtsarzt zu erfolgen hat, ist auch die Vorschreibung der amtsärztlichen Untersuchung rechtens und geboten.

 

Der Vollständigkeit halber soll hier angemerkt werden, dass es bei einem Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG noch nicht darum geht, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann (VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014). Ein solcher Bescheid bedeutet also noch keinesfalls, dass damit schon mit Wahrscheinlichkeit die Entziehung der Lenkberechtigung zu erwarten ist, vielmehr geht es im Interesse der Verkehrssicherheit vorerst darum, dass sich die Behörde bei Vorliegen entsprechender Umstände Klarheit verschafft, ob beim Betreffenden die gesundheitliche Eignung noch vorliegt oder nicht bzw. ob allenfalls eine Befristungs- oder weitere Kontrollnotwendigkeit besteht.

 

Die vom Berufungswerber gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Argumente, wie die Frage der Kosten für solche Untersuchungen bzw. der Hinweis auf die Notwendigkeit des Besitzes einer Lenkberechtigung aus privaten oder beruflichen Gründen, sind zwar durchaus lebensnah nachvollziehbar, für die Beurteilung eines Bescheides gemäß § 24 Abs. 4 FSG allerdings aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ohne Relevanz.

 

Die von der Berufungsbehörde verfügte Ergänzung bzw. Abänderung im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte zur Klarstellung derselben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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