Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523239/5/Bi/Th

Linz, 22.10.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, X, X, vom 6. August 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. Juli 2012, GZ: 12/027925, wegen der Abweisung des Antrages auf Umschreibung eines nigerianischen Führerscheins, aufgrund des Ergebnisses der am 22. Oktober 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 12. Jänner 2012 auf Umschreibung eines nigerianischen Führerscheins auf einen österreichischen Führerschein für die Klasse B gemäß § 23 Abs.3 FSG abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 31.Juli 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 22. Oktober 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung in Anwesenheit des Bw und der Vertreterin der Erstinstanz Frau H.R. durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, sein nigerianischer Führerschein sei keine Fälschung sondern ein offizielles nigerianisches Dokument, das er persönlich bei der zuständigen Behörde abgeholt habe. Er habe damit in X anstandslos Fahrzeuge gelenkt. Er ersuche um Anhörung und Zur-Verfügung-Stellung des "Vergleichsmaterials" und seines Führerscheins, um dessen Originalität beweisen zu können.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört wurden. Außerdem wurde der vorliegende Untersuchungsbericht des Bundeskriminal­amtes zu GZ: 2.721.760/1-II/BK/6.2U69/12, betreffend die urkunden­techni­sche Untersuchung des nigerianischen Führerscheins, Serie und Nr. RV 083966 A, lautend auf den Bw, erörtert und dem Bw eine Farbkopie davon ausgefolgt.

 

Das Beweisverfahren hat ohne jeden Zweifel ergeben, dass dieser in X am 27. April 2010 von der Behörde Nr.X ausgestellte Führerschein nicht echt ist. Der Führerschein ist laut Befund eine Totalfälschung. Die Anhaltspunkte dafür sind penibel genau aufgelistet und fotografisch festgehalten.

 

Der Bw hat glaubhaft dargelegt, er habe den Führerschein in X bei der zuständigen Behörde rechtmäßig erworben und damit die Fahrzeug gelenkt, für die er gültig sei.

Die Vertreterin der Erstinstanz hat in der Verhandlung eine Auskunft der nigerianischen Botschaft aus dem Jahr 2009 in einem anders aber ähnlich gelagerten Fall vorgelegt, wonach die Vergabe von Führerscheinen in Nigeria zwar offiziell durch eine entsprechende Behörde erfolgt, die Standards zur Verleihung eines Führerscheins jedoch keineswegs an jene, die in Europa gelten, heranreichen. Einerseits ist es möglich, auf nicht legalem Weg zu Führerscheinen zu kommen, andererseits ist es sehr schwierig, an ein absolut korrektes Dokument zu  gelangen, da bei der Ausfertigung oft nicht ordnungsgemäß vorgegangen wird. Oft werden "echte" (dh von der zuständigen Behörde ausgestellte) Dokumente vorliegen, in denen ein falscher Inhalt steht (absichtlich oder irrtümlich falsche Namensschreibung, falsches Geburtsdatum uä). Derartige Fehler im Dokument sind nicht notwendigerweise dem Inhaber des Dokuments anzulasten, da dieser mangels Fachkenntnis bei Übernahme des Dokuments von der Behörde gar nicht prüfen kann, ob alles genau den Vorschriften entspricht (dies gilt zB für Prüfziffern).

 

Die Aussagen des Bw sind daher zum einen glaubhaft und realistisch, andererseits ist ihm in keiner Weise vorwerfbar, dass er eine Fälschung erhalten hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1.     der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungs­staates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat,

2.     der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3.     keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4.     entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

     5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

 

Der vom Bw vorgelegte Führerschein ist kein echtes Dokument, weshalb nicht von der Erteilung einer ausländischen Lenkberechtigung gemäß Punkt 1. ausgegangen werden kann. Eine Umschreibung war daher ausgeschlossen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Nigerianischer FS = Fälschung -> bestätigt


Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.


VwGH vom 24. Juli 2013, Zl.: 2013/11/0089-5

 

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