Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590333/4/Wg/GRU

Linz, 16.10.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung  des X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.8.2012, Gz. SanRL01-2-2012, betreffend Pflege-(Sonder-) Gebührenrechnung gem. Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Abweichend von der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung vom 23. Mai 2012 wird die Höhe der angefallenen Pflege-(Sonder-)gebühren und Arzthonorare mit insgesamt 561 Euro bestimmt. Davon entfallen 506 Euro auf die Anstaltsgebühr und 55 Euro auf das Ärztehonorar für das am 18. April 2012 erfolgte Konsilium X. Der Berufungswerber wird verpflichtet, das Ärztehonorar in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution an die x zu bezahlen. Nach Ablauf von 6 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung hat er Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 % zu entrichten. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 (AVG)

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) erließ im Bescheid vom 24.8.2012, Gz. SanRL01-2-2012, folgenden Spruch:

"Ihrem Einspruch vom 04.06.2012 gegen die x, x, vom 23.05.2012 (Rechnung-Nr: x) in der Höhe von insgesamt 3.497,22 Euro wird keine Folge gegeben.

Sie sind verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides an die x, Pflege- (Sonder‑)Gebühren in Höhe von 2.991,22 Euro zu bezahlen.

Nach Ablauf von 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides werden zusätzliche Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 % verrechnet.

Rechtsgrundlage:   § 56 Abs. 1 und 7 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997"

 

Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf die zit. Pflegegebührenrechnung sowie die einschlägigen Bestimmungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 – Oö. KAG.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 6.9.2012. Der Berufungswerber stellt darin den Antrag, der UVS möge in Stattgabe dieser Berufung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.8.2012 ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid vom 24.8.2012 aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Der Bw argumentiert in der Berufung, auf Grund anhaltender Schmerzen habe er am 17.4.2012 seinen Hausarzt Dr. X aufgesucht. Dieser habe festgestellt, dass eine umgehende Aufnahme im Landeskrankenhaus x notwendig erscheine. Nach seiner Ankunft im Landeskrankenhaus x sei sofort eine Notoperation  vorbereitet worden, welche zufälligerweise vom anwesenden Prim. Dr. X durchgeführt wurde. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung dieser Operation bzw. bei der Aufnahme des Einschreiters sei kein Wort darüber gewechselt worden, ob er den Wunsch habe, auf der Sonderklasse untergebracht zu werden. Durch Gespräche in seiner Anwesenheit habe er mitbekommen, dass die Station überbelegt sei und es Probleme mit der Unterbringung der Patienten gebe. Daraufhin habe sich der Einschreiter beim Personal erkundigt, ob die Unterbringung auf einem Klassezimmer möglich sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Kosten dafür rd. 100,-- Euro täglich betragen würden. Auf Grund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes und dem Wunsch nach Ruhe habe er dann darum gebeten, in einem derartigen Zimmer untergebracht zu werden. Er habe die Verpflichtungserklärung zu einem Zeitpunkt unterschrieben, als 99 % der ärztlichen Leistung bereits erbracht worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung. Lediglich das Konsilium von OA. Dr. X datiere mit 18.4.2012 und falle möglicherweise auf einen Zeitpunkt, nachdem der Einschreiter die Verpflichtungserklärung unterschrieben habe. Zum Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistungen habe es keine unterschriebene Verpflichtungserklärung des Einschreiters gegeben, sodass die Vorschreibung zu Unrecht erfolgt sei.

 

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungssenat den Akt zur Entscheidung vor.

 

Mit Eingabe vom 10.10.2012 teilte x (im folgenden: x) zum Berufungsschriftsatz mit, dass Mag. X unmittelbar nach der Operation den Wunsch, in die Sonderklasse aufgenommen zu werden, geäußert habe und auch bereits am 17.4.2012 in die Sonderklasse aufgenommen worden sei. Richtig sei, dass erst am 18. April die Kanzleikraft die Unterschrift am entsprechenden Formular nachgeholt habe. Die Pflicht zur Aufklärung des Patienten über die Kosten der Sonderklasse werde nicht bestritten. Allerdings werde diese Aufgabe in einem arbeitsteiligen Prozess immer bestimmten Personen zugeordnet sein. Bei einer Akutaufnahme – wie bei Mag. X – werde das am nächstfolgenden Arbeitstag erledigt.  Es sei leider nicht mehr nachvollziehbar, wem gegenüber der Berufungswerber den Wunsch geäußert habe, in die Sonderklasse aufgenommen zu werden.

 

Der rechtsanwaltliche Vertreter des Berufungswerbers stellte am 11.10.2012 tel. außer Streit, dass das Konsilium Dr. X nach Unterfertigung der Verpflichtungserklärung (18.4.2012) erfolgt sei.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde am 17.4.2012 im LKH x, einer Einrichtung x mit der Diagnose Gallenblasenstein mit akuter Cholezystitis aufgenommen und notoperiert. Unmittelbar nach der Operation am 17.4.2012 erhielt er von einer Krankenschwester die Mitteilung, dass wenige Betten frei wären und Mehrkosten für ein Zweibettzimmer ungefähr 100,-- Euro ausmachen würden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber dabei auch über die Bestimmung des § 54 Abs. 1 Oö. KAG aufgeklärt wurde, wonach von Patienten der Sonderklasse ein (zusätzliches) Ärztehonorar zu bezahlen ist. In weiterer Folge wurde er in die Sonderklasse aufgenommen.

 

Am 18.4.2012 unterfertigte der Berufungswerber eine "Verpflichtungserklärung für Patienten für die Aufnahme in die Sonderklasse" mit folgendem Wortlaut:

"Ich, Herr X, wünsche die Aufnahme in die stationäre Behandlung auf der Sonderklasse Mehrbettzimmer.

Ich bin derzeit bei keiner privaten Krankenversicherung (Zusatzversicherung) versichert. Ich verpflichte mich, die Aufzahlung für die Sonderklasse aus eigenen Mitteln zu bezahlen.

Ich nehme zur Kenntnis, dass ich eine von der Verwaltung festzulegende angemessene Vorauszahlung leisten muss, wenn ich keine gültige private Krankenversicherung habe oder wenn nicht diese private Krankenversicherung nach der Aufnahmeanzeige eine Kostenübernahmeerklärung abgibt. In der Sonderklasse sind vom Patienten bzw. von dem für ihn zahlungspflichtigen Angehörigen oder der privaten Krankenversicherung (Zusatzversicherung) zu bezahlen:

1.             Die Anstaltsgebühr in Höhe von täglich EUR 101,20

2.            das  Arzthonorar  (abhängig  von  den  jeweiligen  Behandlungsmaßnahmen  und  den geltenden Tarifen).

Die Höhe der Arzthonorare ist in der Honorarvereinbarung zwischen der x und dem x geregelt. Diese Honorarvereinbarung kann in der Verwaltung des Krankenhauses eingesehen werden.

Nur für Patienten der BVA und VAEB: Für den Fall, dass meine Sozialversicherung Kostenanteile für meine Behandlung in der Sonderklasse übernimmt, bin ich damit einverstanden, dass die Sozialversicherung den mir für die Behandlung zustehenden Vergütungsbetrag direkt an meine private Krankenversicherung anweist.

 

Ich bestätige schließlich, über die Verpflichtungen aus der Aufnahme in die Sonderklasse aufgeklärt worden zu sein und eine Gleichschrift der Verpflichtungserklärung erhalten zu haben."

 

Die - nach der Unterfertigung der Verpflichtungserklärung – erbrachten ärztlichen Leistung beschränken sich auf das Konsilium Dr. X. Am 21.4.2012 wurde der Berufungswerber aus dem LKH x entlassen.

 

Mit Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom 23.5.2012 stellte die x dem Berufungswerber folgende Leistungen in Rechnung:

"Leistung                              von            bis             Menge       Preis/EUR            Betrag/EUR

Anstaltsgebühr bk/mit. - SKM          17.04.2012     21.04.2012    5,00                     101,20                            506,00
Haupthonorar

Prim. Dr. X

OP-Gr. VI                                        17.04.2012                            1,00                  1.836,45                          1836,45
T615

Anästhesiehonorar

Prim. Dr. X

VI, Narkose                                         17.04.2012                             1,00                     587,66                            587,66

Konsilium

OA Dr. X

Int. Konsilium                                     18.04.2012                             1,00                       55,00                               55,00


Radiologie

Prim. Dr. X

Herz/Thorax   HT                             17.04.2012                          1,00                      65,66                               65,66

Konventionelle Radiologie RAD-ABDOM   17.04.2012               1,00                    121,95                             121,95

Ultraschal US-BAUCH                      17.04.2012                         1,00                      84,42                               84,42

 

 

Zwischensumme:                                                                                                                                    3.257,13

 

sonstige Honorare

OA Dr. X

Labor Gr.II                                          17.04.2012                        1,00                      74,52                             74,52

x PATHOLOGISCHESINSTITUT

Pathologie                                           17.04.2012                        1,00                   165,56                           165,56

 

Rechnungssumme:                                                                                                                                 3.497,22"

 

Mit Eingabe vom 4.6.2012 erhob der Berufungswerber beim LKH Schärding Einspruch gegen diese Gebührenrechnung. Seinen Einspruch begründete er im wesentlichen damit, dass eine Aufnahme in die Sonderklasse (lt. der angeführten Rechnung) weder gewünscht noch verlangt worden sei. Er habe unmittelbar nach der Operation am 17. Mai (gemeint: 17. April) von einer Krankenschwester die Mitteilung erhalten, dass wenige Betten frei seien und Mehrkosten für ein Zweibettzimmer ungefähr 100,-- Euro ausmachen würden. Eine Begründung, dass es ein Zweitbettzimmer ohne Sonderklasse nicht gebe, habe er erst nach Erhalt der Rechnung bekommen. Weiters stelle sich die Frage, warum er einen Tag nach erfolgter OP noch eine Sonderklasse in Anspruch nehmen sollte, da es für die wesentlichen Vorteile einer Sonderklasse-Versicherung eigentlich schon zu spät gewesen sei. Die freie Arztwahl sei bei seiner Einlieferung sowieso kein Thema gewesen, da die OP schon so dringend gewesen sei, dass er mit jedem Arzt zufrieden gewesen wäre. Er erlaube sich auf Anraten seines Rechtsanwaltes die vereinbarte Summe von 506,-- Euro für das Zweitbettzimmer zu überweisen.

 

Die x übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.7.2012 den Einspruch des Berufungswerbers zur Entscheidung gem. § 56 Oö. KAG. Die x teilte darin mit, dass die Position 1 der Rechnung mit dem Titel "Anstaltsgebühr" in Höhe von 506,-- Euro bereits vom Berufungswerber zur Anweisung gebracht worden sei. Es gehe letztlich um die restlichen Positionen der Rechnung und somit um einen Betrag in Höhe von 2.991,22 Euro. Fakt sei, dass der Berufungswerber am 18.4.2012 beim Unterschreiben der Verpflichtungserklärung die Kenntnis erlangt habe, dass neben der Anstaltsgebühr in Höhe von 101,20 Euro auch das Arzthonorar, abhängig von den jeweiligen Behandlungsmaßnahmen und den geltenden Tarifen fällig werde. Diese Verpflichtungserklärung werde grundsätzlich allen Patienten vorgelegt, die die Aufnahme auf der Sonderklasse wünschen, jedoch keine private Krankenversicherung (Zusatzversicherung) hätten. Die Verpflichtungserklärung sei deshalb erst am 18.4.2012, sprich am 1. postoperativen Tag, vorgelegt worden, da ja die Operation am späteren Nachmittag des 17.4.2012 durchgeführt worden sei.

 

Daraufhin erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt. Fraglich war vor allem, ob bzw. inwieweit der Berufungswerber über die mit einer Aufnahme in die Sonderklasse verbundenen Verpflichtungen aufgeklärt wurde. Unstrittig ist, dass er unmittelbar nach der Operation am 17.4.2012 von einer Krankenschwester die Mitteilung erhielt, dass wenig Betten frei seien und Mehrkosten für ein Zweibettzimmer ungefähr 100,-- Euro ausmachen würden. Seitens der x konnte nicht ermittelt werden, um welche Krankenschwester es sich dabei handelte. Eine Einvernahme der Krankenschwester dazu, was nun tatsächlich besprochen wurde, war daher nicht möglich. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber bereits am 17.4.2012 (auch) über die Verpflichtung zur Entrichtung von Ärztehonoraren im Sinn des § 54 Oö. KAG aufgeklärt wurde. Die Verpflichtungserklärung für die Aufnahme in die Sonderklasse unterfertigte er erst am 18.4.2012. Unstrittig ist, dass das auf der Pflegegebührenrechnung vom 23.5.2012 ausgewiesene "Konsilium Dr. X vom 18.4.2012" nach der Unterfertigung dieser Verpflichtungserklärung erfolgte. Bei diesem Verfahrensergebnis war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 45 Oö. Krankenanstaltengesetz (Oö. KAG) "Sonderklasse" lautet:

 (1) Neben der allgemeinen Gebührenklasse kann in öffentlichen Krankenanstalten eine Sonderklasse nach Maßgabe der Bestimmung des § 37 Z 7 errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen. Die Landesregierung kann festlegen, dass die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten einer Abteilung ein Fünftel der in dieser Abteilung bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt, wenn dies zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Betten der allgemeinen Gebührenklasse erforderlich ist.

(2) Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine höheren Ansprüchen entsprechende (insbesondere auch eine Menüwahl umfassende) Verpflegung, eine bessere Ausstattung der Krankenzimmer und die geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern.

(3) In die Sonderklasse sind Personen nur über eigenes Verlangen oder - sofern sie bei der Aufnahme keine verbindlichen Willenserklärungen abgeben können - über Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters oder über Verlangen eines eigenberechtigten nächsten Angehörigen, der seine Identität nachzuweisen hat, aufzunehmen. Als nächste Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder, Verlobte sowie Lebensgefährten. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege-(Sonder-)gebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Können die Pflege-(Sonder-)gebühren nicht gemäß § 55 Abs. 1 hereingebracht werden, so sind zum Ersatz jene Angehörigen heranzuziehen, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt haben. Über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorher in geeigneter Weise aufzuklären.

 

§ 54 Oö. KAG "Ärztehonorare" lautet:

 (1) Die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter, die Ärzte, die Einrichtungen führen, die weder eine Abteilung noch ein Institut darstellen, die Konsiliarärzte oder Konsiliarzahnärzte und die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes sind berechtigt, von Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar). (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

(2) Das Ärztehonorar gebührt den Ärzten des ärztlichen Dienstes zu Anteilen, die ihre wünschenswerte fachliche Qualifikation sicherstellen und ihre Leistung berücksichtigen. Diese Anteile sind einvernehmlich durch die beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt festzulegen. Jeder der beteiligten Ärzte kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der Aufteilung verlangen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Einigung und Zustimmung, so hat die Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Einigung der beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers kommt.

(3) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil in der Höhe von 25% an den Ärztehonoraren.

(4) Für die Vorschreibung und Einbringung der Ärztehonorare gelten die §§ 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens der Ärzteschaft, und zwar gleichzeitig mit den Sondergebühren, vorzuschreiben und einzubringen hat.

 

§ 56 Abs 1, 4 und 7 Oö. KAG "Pflegegebühren, Sondergebühren; Einbringung" lautet:

(1) Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% zu berechnen. In der Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Verzugszinsenregelung und auf die Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen.

(4) Die in der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung ausgewiesene Forderung ist vollstreckbar

1. entweder nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Abs. 1)

2. oder nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tag des Ablaufes der erstreckten Zahlungsfrist (Abs. 3)

3. oder bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen (Abs. 3) bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages.

(7) Gegen die Vorschreibung (Abs. 1) steht demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen ist, die die Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung (Abs. 3) gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder‑)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu. Ergibt sich bei der behördlichen Vorschreibung eine Differenz gegenüber dem mit der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgeschriebenen Betrag und wurde ein Betrag bereits erlegt oder die Forderung

gemäß Abs. 3 und 4 vollstreckt, so ist im Bescheid zwar die Höhe der Pflege-(Sonder-)gebühren zu bestimmen, jedoch lediglich die Differenz zur Zahlung vorzuschreiben.

 

Bezüglich der übrigen einschlägigen Bestimmungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf deren wörtliche Wiedergabe im bekämpften Bescheid verwiesen.

 

Position 1 der Pflegegebührenrechnung (Anstaltsgebühr) stützt sich auf § 1 der Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2012, LGBl.Nr. 120/2011. Es handelt sich um eine Sondergebühr iSd § 53 Abs. 1 Z. 2 Oö. KAG.

 

Die übrigen Positionen der Gebührenrechnung vom 23.5.2012 betreffen Ärztehonorare im Sinn des § 54 Oö. KAG. Für diese gelten gemäß § 54 Abs 4 Oö. KAG die §§ 55 und 56 sinngemäß.

 

Pflegegebühren, Sondergebühren und ärztliche Honorare iSd § 54 Oö. KAG dürfen nur dann vorgeschrieben werden, wenn die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, über die Verpflichtung zu deren Entrichtung vorher aufgeklärt wurde (vgl. § 45 Abs. 3 letzter Satz Oö. KAG). Wird die rückwirkende Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, ist über die bereits angefallenen Gebühren aufzuklären. Eine unvollständige oder fehlerhafte Aufklärung steht einer Gebührenvorschreibung dabei nicht entgegen, wenn der Patient selbst bei korrekter Aufklärung jedenfalls die (rückwirkende) Aufnahme in die Sonderklasse verlangt bzw eine Verpflichtungserklärung unterfertigt hätte. Ob diese Annahme gerechtfertigt ist, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

 

Der Bw wurde am 17.4.2012 über die Anstaltsgebühr, nicht aber über die Verpflichtung zur Entrichtung von Ärztehonoraren iSd § 54 Oö. KAG aufgeklärt. Die vom Berufungswerber unterfertigte Verpflichtungserklärung vom 18.4.2012 bezieht sich zwar auch auf die Entrichtung von Ärztehonoraren, gilt ihrem Wortlaut zufolge aber nur für den Zeitraum nach ihrer Unterfertigung. Dem Bw kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht unterstellt werden, dass er vor der Notoperation – wäre er über die Verpflichtung zur Entrichtung von Arzthonoraren aufgeklärt worden – der Aufnahme in die Sonderklasse zugestimmt hätte. Für die am 17. April 2012 erbrachten ärztlichen Leistungen dürfen folglich keine Ärztehonorare vorgeschrieben werden. Sehr wohl ist der Bw aber zur Entrichtung eines Ärztehonorars für das Konsilium Dr.  X verpflichtet, da dieses nach der Unterfertigung der Verpflichtungserklärung erfolgte.

 

Formal gesehen hatte der UVS als Berufungsbehörde die Anstaltsgebühr und das zu entrichtende Ärztehonorar gemäß § 56 Abs 7 letzter Satz Oö. KAG zu bestimmen. Die Zahlungsverpflichtung beschränkt sich aber auf das Ärztehonorar, da die Anstaltsgebühr bereits entrichtet wurde.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Weigl

 

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