Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720323/7/SR/JO

Linz, 06.11.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geb. X, StA der Slowakei, derzeit JA X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juni 2012, AZ: 1071488/FRB, mit dem über den Berufungswerber ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2012, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das gegen den Berufungswerber erlassene, auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich auf eine Befristung von fünf Jahren herabgesetzt wird.

 

II.              Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wird dem Berufungswerber von Amts ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 67 Abs. 1 und 2 und § 70 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I Nr. 87/2012

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juni 2012, AZ.: 1071488/FRP, zu eigenen Handen zugestellt am 28. Juni 2012, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) auf Basis des § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

 

Die belangte Behörde nahm folgende Sachverhaltsfeststellung vor:

Sie wurden bisher von österreichischen Gerichten wie folgt verurteilt:

 

1) am 26.01.2009 (rk 26.01.2009) vom LG Linz, 33 Hv 69/2008 f, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 2. 1, 130 4. Fall, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf 3 Jahre;

 

2) am 01.08.2011 (rk 01.08.2011) vom LG Linz, 22 Hv 15/2011 p, wegen der Vergehen und des Verbrechens des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 1. Fall StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf 3 Jahre;

 

3) am 31.05.2012 (rk 31.05.2012) vom LG Linz, 33 Hv 31/12 y, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

 

Den Verurteilungen liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:

 

ad 1):

Sie und Ihr Bruder X haben in Leonding, Pasching, Traun und Linz, teilweise gemeinsam mit X, X und X Geschädigten fremde bewegliche Sachen, großteils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Sie die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Zu den einzelnen Fakten wird auf die Urteilsausfertigung verwiesen, die an dieser Stelle zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben wird.

 

ad 2):

Sie haben I. Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, II. Urkunden, über die Sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, III. Polizeibeamte mit Gewalt an Amtshandlungen gehindert und IV. Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt. Zu den einzelnen Fakten wird auf die Urteilsausfertigung verwiesen, die an dieser Stelle zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben wird.

 

ad 3):

Sie haben in der Nacht auf den 08.03.2012 in Linz 1. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe X eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Mobiltelefon im Wert von etwa € 350,- mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Sie X unter Vorhalt eines ausgeklappten Butterflymessers gegen den Bauch mit den Worten :"Gib mir Handy!" zu dessen Herausgabe veranlassten; 2. wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, und zwar das unter 1. erwähnte Butterflymesser, besessen, obwohl Ihnen dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.

 

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen hat die belangte Behörde den Sachverhalt wie folgt beurteilt:

 

Zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes geben Sie anlässlich Ihrer Einvernahme am 25.04.2012 an, seit 11 Jahren in Österreich zu leben und hier die Volks­- und Hauptschule absolviert zu haben.

In Österreich leben Ihre Mutter und 3 Geschwister. Ihre Freundin ist im 4. Monat (April 2012) schwanger.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat folgendes erwogen:

 

Aus Ihrem Verhalten manifestiert sich eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums, die dadurch noch erheblich verstärkt wird, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Straftaten gewerbsmäßig (Verurteilung vom 26.01.2009) begangen haben.

 

Die Verurteilung vom 26.01.2009 hat Sie nicht davon abhalten können, weiterhin Eigentumsdelikte zu begehen, und einschreitende Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, indem Sie rückwärts mit einem PKW auf einen Polizeibeamten zufuhren, sodass dieser zur Seite springen musste, und in weiterer Folge auf das mit 2 Polizeibeamten besetzte Zivilpolizeifahrzeug zufuhren, sodass dieses ausweichen musste.

 

Schon allein die Verurteilung wegen schweren Raubes, bei welchem Sie, um sich zu bereichern, den Beraubten mit dem Messer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht und damit unzweifelhaft schwere psychische Folgen bei diesem in Kauf genommen haben, zeugt nicht nur von einem hohen Maß an Gleichgültigkeit im Hinblick auf die geltenden strafrechtlichen Bestimmungen, sondern auch davon, dass Sie weit von den in der hiesigen Gesellschaft geltenden moralischen Werten entfernt sind.

 

Das Verbrechen des Raubes gehört wohl zu den schwerwiegendsten Verbrechen, die das Strafrecht kennt. Bei derartigen Delikten ist nicht nur ein immanent hohes Verletzungsrisiko gegeben, derartige Verbrechen sind überdies immer wieder Ursache für schwere körperliche Folgeschäden bis hin zum Tod eines Geschädigten.

Dabei ist überdies zu beachten, dass der Verlauf eines Raubüberfalles vom Täter oftmals nicht mehr gesteuert werden kann. Dieser Verlauf ergibt sich situationsbedingt.

 

Gleiches ist auch hinsichtlich der Verletzungsgefahr von Opfern zu sagen (Abwehrreaktionen des Opfers können nicht gesteuert werden). So bleibt es eher dem Zufall und einer großen Portion Glück über, wenn das Opfer eines Raubüberfalles keine Verletzungen davonträgt.

 

Aufgrund Ihres oben näher geschilderten persönlichen kriminellen Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch Ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird.

2 vorangehende Verurteilungen haben bei Ihnen zu keiner Läuterung geführt, im Gegenteil, die Intensität Ihrer kriminellen Energie hat sich bis zur Ausführung eines schweren Raubes gesteigert.

 

Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass in der bei der BPD Linz geführten Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen derzeit insgesamt 8 Bestrafungen wegen Schwarzfahrens (Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG) aufscheinen.

 

Auch wenn Sie seit 11 Jahren in Österreich leben, hier familiäre Bindungen haben und Ihre Freundin ein Kind von Ihnen erwartet, ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf Grund der angeführten Gegebenheiten nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Licht des § 61 Abs. 2 FPG zulässig.

Gem. § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

Aufgrund der oben bereits geschilderten Art, Schwere und Häufigkeit der von Ihnen begangen Verbrechen ist einerseits eine Gefährdungsprognose dahingehend zu stellen, dass Ihr Aufenthalt für ein weiteres Monat (nach Haftentlassung) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, andererseits können Sie Vorbereitungen für die Ausreise wohl auch - wenn auch unter schwierigeren Umständen - während der (langen) Strafhaft treffen.

 

Obwohl Ihre sofortige Ausreise nach Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für notwendig erachtet wird, wurde von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid Abstand genommen, weil aufgrund der langen Haftdauer davon ausgegangen werden kann, dass Entscheidungen bei Ergreifung eines Rechtsmittels noch während der Haft ergehen werden, und somit die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes mit Ihrer Entlassung aus der Strafhaft eintreten wird.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schreiben vom 10. Juli 2012.

 

Begründend führt der Bw aus, dass er seine Taten bereue und deshalb ersuche, ihm in Österreich ein Leben zu gewähren. Seine Lebensgefährtin, X, wohnhaft in X, erwarte im Oktober das erste gemeinsame Kind. Abschließend versicherte der Bw, dass er in Österreich nicht mehr straffällig werde.

 

3. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 legte die belangte Behörde den gegenständliche Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 29. Oktober 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dazu die Verfahrensparteien geladen. Der Vertreter der belangten Behörde hat entschuldigt nicht teilgenommen.

 

3.2. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der relevante Sachverhalt fest.

 

Zunächst geht der Oö. Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung ist darüber hinaus hervorgekommen:

 

Am 3. Oktober 2012 wurde der Sohn des Bw geboren. Die Mutter, X, ist österreichische Staatsangehörige und befand sich mit dem Bw zeitweise in einer lebensgefährtenähnlichen Beziehung.

Ein gemeinsamer Wohnsitz während der letzten vier Jahre wird behauptet, kann vom Bw aber nicht belegt werden.

 

Die "Freundin" des Bw wurde zweimal schwanger. Nach der ersten Schwangerschaft wurde gemeinsam die Abtreibung beschlossen und vorgenommen. Die zweite Schwangerschaft war ungewollt und passierte einfach. Zuvor war bereits die Trennung erfolgt, da die "Freundin" den Lebenswandel des Bw nicht mehr ausgehalten hat. X hatte ein schwere Kindheit, ging nie einer geregelten Beschäftigung nach, hat auch keinen Beruf erlernt und wird von ihrer Mutter finanziell unterstützt.

 

Der Lebensunterhalt des Bw wurde überwiegend von der Mutter finanziert. Abgesehen von einigen Beschäftigungsversuchen hat der Bw nicht gearbeitet. Der Bw hat keinen Beruf erlernt und die Lehre bereits nach eineinhalb Monaten abgebrochen. Bis zur Geburt des Sohnes sah der Bw den Lebensinhalt im Feiern von Partys, Konsum von Alkohol und Drogen und langem Schlafen. Die Annahme einer 1.000 Euro Beschäftigung wurde als nicht erstrebenswert angesehen, da das Freizeitvergnügen auch so gesichert war.

 

Die aktenkundigen Straftaten und Verwaltungsübertretungen werden nicht bestritten. Einsichtigkeit liegt nicht vor. Der Bw begründet sein Verhalten damit, dass er diese unter Alkohol- und Drogeneinfluss begangen hat. "Schuld" daran waren schlechte Freunde. Ihm ist lediglich Dummheit vorzuwerfen.

 

An den schweren Raub, den er im Anschluss an die spontane Feier mit Freunden (Schwangerschaft der "Ex-Freundin") verübte und der zur Verurteilung (zwei Jahren Freiheitsstrafe) führte, kann oder will sich der Bw überhaupt nicht erinnern.

 

Eine vorzeitige Entlassung ist erst frühestens in 10 Monaten möglich. Im Falle der freiwilligen Ausreise in die Slowakei müsste der Bw nur die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßen.

 

Die Mutter des Bw würde dem Bw in der Slowakei ein Haus zur Verfügung stellen. Dort könnte der Bw mit seiner "Freundin" und dem gemeinsamen Sohn wohnen. Arbeitsmöglichkeit bestünde ebenfalls. Auch Verwandte (z.B.: ein Onkel) leben in der Slowakei. Derzeit besteht kein Kontakt zu diesen.

 

Durch die Geburt des Sohnes fühlt sich der Bw geläutert. Nach der Haftentlassung werde er sich sofort eine Wohnung suchen (weg von der Mutter) und zwei Tage danach zu arbeiten beginne. Wenn nötig werde er "5er Schichten" machen.

In der Haft bereitet sich der Bw auf die zukünftige Arbeit noch nicht vor. Er ist in der Küche als Aushilfe (Erdäpfelschäler) tätig und macht eine "Aggressivtherapie".

 

Abgesehen von den Deutschkenntnissen weist der Bw keine Integrationsmerkmale auf. Der Bekanntenkreis beschränkt sich auf Mittäter, "Freunde", die seinen Lebenswandel teilen und die Mutter. Sonstige soziale und berufliche Kontakte hat der Bw nicht behauptet.

 

3.3. Weite Teile des relevanten Sachverhaltes sind unbestritten.

 

Wenig glaubhaft ist, dass der Bw durch das Haftübel bereits geläutert ist und nach der Haftentlassung seinen bisherigen Lebenswandel entscheidend ändern wird. Einschneidende Änderungen und Zukunftsplanungen sind nicht erkennbar. Das frühe Aufstehen liegt nicht - wie der Bw behauptet - an ihm, sondern an der Hausordnung, die ein "Liegenbleiben bis 12.00 Uhr" nicht toleriert. Wäre es dem Bw tatsächlich ernst, würde er im Strafvollzug eine berufliche Tätigkeit anstreben bzw. ausüben, die ihm den Einstieg in das von ihm "geplante" Berufsleben erleichtern würde. Obwohl sich der Bw in der Berufung als ein reuiger Täter zu präsentieren suchte ("ich bereue meine Taten") gelang es ihm in der mündlichen Verhandlung nicht, diese Selbstdarstellung zu bestätigen. Der Bw zeigte sich nicht einmal ansatzweise einsichtig. Die Schuld an seinen Verfehlungen lag ausschließlich bei seinen Freunden (schlechter Umgang) bzw. seinen durch Alkohol bzw. Suchtmittel beeinträchtigten physischen bzw psychischen Zustand. In dieses Bild passt auch, dass sich der Bw an die Tat, die zu einer zweijährigen Haftstrafe führte, überhaupt nicht mehr erinnern will.

 

Unbestritten bestand vor der zuletzt erfolgten Verhaftung keine aufrechte Lebensgemeinschaft.

 

Der Tatsache, dass der Bw von seiner "Freundin" in der Haft besucht wurde, kommt keine besondere Bedeutung zu, da eine funktionierende Familiengemeinschaft bzw. ein Familienzusammenhalt dadurch nicht nachgewiesen werden kann.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.

 

Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.   der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf        Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.   aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der     EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer       kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen         Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus    finanziert       oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke         ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3.   aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der     EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige      durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit   gefährdet oder

4.   ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter        Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch         Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein          Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder       terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

4.1.2. Beim Bw handelt es sich um einen slowakischen Staatsangehörigen, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch machte, indem er sich in Österreich niederließ, also grundsätzlich um eine Person des in § 67 Abs. 1 FPG erster Satz angesprochenen Adressatenkreises.

 

Nachdem der Bw seit rund 11 Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, kommt der besonders erhöhte Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1, 5. Satz FPG zum Tragen, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen Personen, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig ist, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

 

4.2.1. Zunächst ist das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik näher auszulegen. Es muss sich demnach um eine Gefährdung eines Sicherheitsinteresses der Republik handeln, das seiner Natur nach ein nicht punktuelles sondern ein, der Beeinträchtigung nach, breit gestreutes oder seiner Eigenheit nach von der Gesellschaft als besonders verwerflich eingestuftes Phänomen darstellt und bei dem der Staat ein besonders hohes Interesse haben muss, dessen Bedrohung und Verletzung nachhaltig und effektiv abzuwenden.

 

Ein geradezu klassisches Beispiel hiefür bildet fraglos das Verbrechen des schweren Raubes.

 

Zwar führt der Bw sowohl in seinem Rechtsmittel als auch in der mündlichen Verhandlung aus, sich in Hinkunft rechtskonform verhalten zu wollen. Diesem Vorbringen schenkt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch keinen Glauben:

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentumsdelikte und der Gewaltkriminalität zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit basiert. Schon allein die Verurteilung des Bw wegen schweren Raubes, bei welchem er um sich zu bereichern den Beraubten mit dem Messer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht und damit unzweifelhaft schwere psychische Folgen beim Opfer in Kauf genommen hat, zeugt nicht nur von einem hohen Maß an Gleichgültigkeit im Hinblick auf die geltenden strafrechtlichen Bestimmungen, sondern auch davon, dass der Bw weit von den in der hiesigen Gesellschaft geltenden moralischen Werten entfernt ist.

Weiters irrt der Bw, wenn er davon ausgeht, dass lediglich die Verurteilung wegen schweren Raubes im ggst. Fall von Entscheidungsrelevanz ist. Diese mag zwar den Ausschlag für das Tätigwerden der belangten Behörde gegeben haben. Bei der Frage, ob vom Bw in Hinkunft eine maßgebliche und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, ist jedoch unzweifelhaft das gesamte Vorleben in Betracht zu ziehen; es sind im ggst. Verfahren daher insbesondere auch die Verurteilungen aus dem Jahr 2009 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und aus dem Jahr 2011 wegen des Vergehen und des Verbrechens des Diebstahles, teils durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt, von Relevanz.

 

Aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich hat der Bw über mehrere Jahre hinweg in verschiedenster Art und Weise (Diebstahl, Einbruch, Raub, Urkundenunterdrückung, Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit anderer Mitglieder der Gesellschaft in Österreich zu achten. Als besonders verwerflich ist zudem anzusehen, dass der Bw die Delikte zum Teil mit der Absicht verübt hat, sich dadurch eine regelmäßige Einnahmequelle zu erschließen und die Delikte im gemeinsamen Zusammenwirken mit Dritten begangen hat. Hinzu tritt, dass der Bw trotz der vorangegangenen Verurteilungen nicht davor zurückgeschreckt ist, sein Bestreben nach unrechtmäßiger Bereicherung beizubehalten und dieses sogar unter Einsatz von bzw. Drohung mit körperlicher Gewalt durchzusetzen.

 

Unbeeindruckt von gerichtlichen Verurteilungen hat die kriminelle Energie des Bw massiv zugenommen. Dass der Bw – ohne Vorplanung und scheinbar eine sich bietende Gelegenheit ausnutzend - einen schweren Raub begangen hat, weist auf eine geringe Hemmschwelle des Bw hin und unterstreicht die von ihm ausgehende hohe Gefahr.

 

4.2.2. Es muss somit auch weiterhin von einem akuten, nachhaltigen und besonders hohen Gefährdungspotential für die Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden, weshalb die Tatbestände des § 67 Abs. 1 FPG als gegeben anzunehmen sind.

 

Allerdings ist im in Rede stehenden Fall auch besonders auf das Privat- und Familienleben des Bw im Sinne einer Interessensabwägung Bedacht zu nehmen.

 

4.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.4.2. Es steht außer Frage, dass das in Rede stehende Aufenthaltsverbot das Privat- und Familienleben des Bw berührt. Ein Eingriff in das Familienleben im engeren Sinn ist nicht zu erkennen, da der Bw vor seiner Inhaftierung von seiner "Freundin" getrennt und alleine in der von der Mutter finanzierten Wohnung gelebt hat. Trotz der über längere Strecken fallweise gepflegten Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen ist diese "Verbindung" für die aktuelle Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung. Wie den Aussagen des Bw zu entnehmen ist, war seine "Freundin" in seiner Wohnung nicht gemeldet. Eine Unterkunftnahme bei sich könne er nicht beweisen. Die Ladung der "Freundin", um eine allfällige Lebensgemeinschaft zu belegten, wurde trotz entsprechender Belehrung nicht beantragt. Aus diesem Verhalten ist zu schließen, dass eine gemeinsame Unterkunftnahme über einen längeren Zeitraum nicht stattgefunden hat. Die Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Bw ergibt, dass die vormalige Beziehung nur als äußerst lose angesehen werden kann. Bestätigung findet diese Beurteilung in der vorgenommenen Abtreibung und der zuletzt erfolgten Trennung. Die "Freundin" konnte mit dem ausschweifenden Lebenswandel des Bw (lieber jeden Tag Party anstelle einer Beschäftigung die "nur" 1000 Euro einbringt) nichts mehr anfangen. Die neuerlich ungewollte ("passierte") Schwangerschaft kann an dieser Beurteilung keine wesentliche Änderung herbeiführen.

 

Wie bereits dargestellt, war der Bw bisher nicht bereit, sich beruflich zu integrieren. Die begonnene Lehre wurde von ihm bereits nach ca. einem Monat abgebrochen und die Beschäftigungsaufnahme zu keinem Zeitpunkt angestrebt. Keinesfalls wirkt das nunmehrige Vorbringen – nach der Entlassung mit der Arbeitssuche zu beginnen – glaubwürdig, da der Bw nicht einmal während der Haft bereit ist, sich auf eine zukünftige Berufsausübung vorzubereiten.

 

Abgesehen von Kontakten zu "gleichgesinnten" Mittätern und Freunden, die sich zwar gerne der Errungenschaften des Wohlfahrts- und Sozialstaates bedienen, ohne dafür eine Leistung erbringen zu wollen, weist der Bw über keinerlei soziale Beziehungen auf.

Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens ist ebenfalls nicht als besonders ausgeprägt zu erachten.

 

Auch, wenn der Bw anführt, in seinem Heimatland Slowakei wäre ihm eine Reintegration nicht zumutbar, ist darauf zu verweisen, dass diese sehr wohl möglich ist. Der Bw hat im Zuge der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ihm seine Mutter in der Slowakei ein Wohnhaus als Unterkunft zur Verfügung stellen werde und er von dort aus eine Arbeit aufnehmen könne. Sollte es zu einem Aufenthaltsverbot kommen, werde er dort mit seiner "Familie" Unterkunft nehmen.

 

Abschließend ist nochmals auf die strafrechtlichen Verurteilungen – die hier als besonders schwerwiegend gewertet werden müssen – hinzuweisen. Diese wirken sich zusätzlich zum Nachteil des Bw aus und beeinträchtigen seine Integration nachhaltig.

 

4.4.3. Aus all dem folgt, dass zwar ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw durch die Maßnahme zu bejahen ist, dass dieser aber im Verhältnis zu dem eingehend dargestellten öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes weniger stark zu gewichten ist.

 

4.4.4. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt man zu den eben dargestellten Überlegungen, wodurch grundsätzlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw gerechtfertigt ist.

 

4.5.1. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auf § 67 Abs. 2 und 3 FPG zu verweisen.

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.

 

Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

     1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

     2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

     3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

     4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

4.5.2. Im angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Nach § 67 Abs. 2 FPG beträgt die Obergrenze maximal 10 Jahre.

 

Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht auseinandergesetzt.

 

Aufgrund des langen Aufenthalts des Bw´s in Österreich, dessen Sprachkenntnissen, sowie deshalb, weil seine Mutter und sein Sohn in Österreich aufhältig sind, geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass hier mit einem auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden kann.

 

4.6. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

4.6.2. Abstellend auf die obigen Ausführungen, insbesondere der hohen und ansatzlosen Gewaltbereitschaft des Bw, sowie des als groß zu bezeichnenden Gefährdungspotentials für die Sicherheit der Republik Österreich ist eine sofortige Ausreise des Bw erforderlich und war deshalb von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abzusehen.

 

4.7. Es war der Berufung hinsichtlich der Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes stattzugeben und diese auf eine 5-jährige Befristung herabzusetzen.

 

5. Auf eine Übersetzung des Spruchs bzw. der Rechtsmittelbelehrung konnte in Hinblick auf § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG verzichtet werden, da der Bw offenkundig der deutschen Sprache mächtig ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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