Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166781/10/Sch/Eg

Linz, 02.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E. H., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Februar 2012, VerkR96-7801-2011-Hai, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Februar 2012, VerkR96-7801-2011-Hai, wurde über Frau E. H. eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro, 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 verhängt, weil sie am 7.3.2011 gegen 22.55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x in S. gelenkt habe, wobei sie auf dem Parkplatz Stadtzentrum Süd (vormals R.S. Parkplatz), neben der nunmehrigen R. S. Straße, beim Rückwärtsausparken einen ebenfalls dort parkenden Pkw beschädigt habe. Trotzdem ihr Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, habe sie es unterlassen ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl sie Namen und Anschrift dem Geschädigten nicht nachgewiesen habe, weshalb sie eine Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der Lenker des zweitbeteiligten Fahrzeuges zeugenschaftlich befragt und zudem der Vorgang der Begutachtung durch einen bei der Verhandlung beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen unterzogen. Vorauszuschicken ist, dass der erwähnte Zeuge nicht gänzlich ausschließen konnte, dass der an seinem Fahrzeug festgestellte Schaden schon vor dem hier gegenständlichen Vorfall vorhanden war, allerdings vermeinte er doch, dies mit einem relativ hohen Prozentsatz tun zu können.

 

Der Amtssachverständige ist bei der Verhandlung zu folgenden Feststellungen und Schlussfolgerungen gekommen:

 

"Am Fahrzeug des Zeugen sind im Bereich der linken hinteren Türe drei parallel verlaufende Kratzspuren zu sehen. Diese zeichnen sich scharf gegeneinander ab. Für ein solches Schadensbild braucht man einen entsprechend scharf abgegrenzten Teil am anderen Fahrzeug, der diese parallel verlaufenden Abriebspuren erzeugen kann. Allerdings findet sich am Golf keine solche Stelle, die einem solchen Schadensbild zugeführt werden könnte. Diese drei scharf abgegrenzten Spuren müssten ein entsprechendes Pendant am anderen Fahrzeug haben, dies ist gegenständlich aber nicht der Fall. Ob diese drei Spuren gemeinsam entstanden sind, kann aber nicht bestätigt werden.

 

Der Schaden am Golf laut Lichtbildbeilage befindet sich im Bereich des rechten vorderen Kotflügels. Dieser könnte von der Höhe her schon hinkommen. Am Fahrzeug des Zeugen ist auch die Kratzspur noch hinter dem Hinterrad zu sehen, also oberhalb des Stoßstangenbereiches. Es ist unterhalb des Tankdeckels nämlich ein Kratzer zu sehen. In Bezug auf die Schäden am Fahrzeug der Berufungswerberin wäre ein Zuordnung dann erklärlich, wenn im Kotflügelbereich oberhalb des Rades auch entsprechende Kratzspuren zu sehen wären, dies ist aber nicht der Fall, vielmehr findet sich dort ausschließlich eine Deformation des Kotflügels. Der Deformationsbereich ist allerdings schon vom Höhenverlauf den Kratzern am Fahrzeug des Zeugen zuzuordnen. Die Fahrzeugdelle lässt sich aber nicht zuordnen dem Schaden am Fahrzeug des Zeugen, hier müsste eine flächenmäßige Abriebspur sein und nicht eine derartig abgegrenzte Spur in Form von drei verlaufenden Kratzspuren. Woher die Schäden am Fahrzeug des Zeugen stammen, kann nur vermutet werden, typisch wären Kontakte mit Blumentrögen oder ähnlichem."

 

4. Damit ergibt sich, dass eine Schadenszuordnung in der Weise, dass es sich um korrespondierende Schäden an den Fahrzeugen handelt, nicht möglich ist.

 

Nach der ständigen und bekannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 StVO 1960 gilt als Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176 ua).

Das Vorliegen mindestens eines Sachschadens ist Tatbestandsvoraussetzung für die Verletzung der Pflichten nach § 4 StVO 1960 (VwGH 20.9.1976, 535/76).

 

Nach der hier gegebenen Sachlage ist der Schaden, der sich am Fahrzeug des Zeugen ohne Zweifel befand, nicht nach einem allfälligen Anstoß durch die Berufungswerberin mit ihrem Fahrzeug an jenem des Zeugen schlüssig erklärlich. Damit fehlt aber eine essentielle Voraussetzung, die die Pflichten nach § 4 StVO 1960 auslöst, nämlich ein von ihr verursachter Fremdschaden.

 

In diesem Sinne war mit der Stattgebung der Berufung und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum