Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166976/5/Kof/Kr

Linz, 30.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, geb. 1987,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. April 2012, VerkR96-1536-2012, betreffend Übertretungen des Tiertransportgesetz, nach der am 23. Oktober 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

I.:

Betreffend die Punkte 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

II.:

Betreffend die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung –

in Rechtskraft erwachsen – mit der Maßgabe,

dass die Wendung „als Tiertransportunternehmer“ entfällt.

 


Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als  die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

zu 1.:   150 Euro   bzw.  24 Stunden

zu 3.:   150 Euro   bzw.  24 Stunden 

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (150 + 150 =) ………………………………………………. 300 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 30 Euro

                                                                                                                           330 Euro  

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (24 + 24 =) ……. 48 Stunden  

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

" Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort:      Gemeinde Sattledt, A1 Westautobahn bei km 195.000, Richtungsfahrbahn Salzburg Tatzeit:     29.12.2011, 14:35 Uhr (Zeitpunkt der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle)
Tatfahrzeug:  PKW, Marke, Farbe, Kennzeichen ES-….. (D)

 

Übertretungen:

 

1)      Sie haben als Tiertransportunternehmer eine Tierbeförderung durchgeführt und es wurden
die beförderten Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang I der EU-Tiertransportverordnung
genannten technischen Vorschriften transportiert.
Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass Hundewelpen auf der Rücksitzbank in einem Wäschekorb sowie in einer Transportbox als Transportbehälter transportiert wurden. Beide Behältnisse waren jedoch nicht befestigt. Der auf dem Rücksitz stehende Wäschekorb als Transportbehälter war nicht so gebaut und konstruiert, dass ein Herausfallen und Entweichen der Hundewelpen dadurch verhindert worden wäre (entsprechend den technischen Vorschriften gemäß Anhang I Kapitel II (5.) 5.3. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005).

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 21 Abs. 1 Ziffer 13 Tiertransportgesetz i.V.m. Art. 6 Abs. 3 VO (EG) 1/2005 i.V.m.

Anhang I der Verordnung (Technische Vorschriften Kapitel II)

 

2) Sie haben als Tiertransportunternehmer eine Tierbeförderung durchgeführt, obwohl Sie als
Tiertransportunternehmer keine gültige Zulassung gemäß Art. 10 bzw. 11 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2005 besessen haben. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde
festgestellt, dass Hundewelpen über 65 Km und unter 8 Stunden transportiert wurden, Sie verfügten jedoch als Tiertransportunternehmer über keine solche Zulassung,
weder für Kurzstrecken, TYP 1, noch für Langstrecken, TYP 2.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 21 Abs. 1 Ziffer 23 Tiertransportgesetz i.V.m. Art. 10 und 11 VO (EG) 1/2005

 

3) Sie haben als Tiertransportunternehmer eine Tierbeförderung durchgeführt und haben auf
Verlangen des Kontrollorgans die Papiere gemäß Artikel 4 Abs. 1, aus welchen die Herkunft und
Eigentümer der Tiere, der Versandort der Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung,
vorgesehener Bestimmungsort und die voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung hervorgeht, nicht zur Verfügung gestellt.  Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass keine Tiertransportpapiere mitgeführt wurden, welche die oben angegebenen Daten beinhalteten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

21 Abs. 1 Ziffer 8 Tiertransportgesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 1/2005

 

4) Sie haben als Lenker mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt, wobei Tiere transportiert wurden, die nicht transportfähig waren, obwohl Tiere nur befördert werden dürfen, wenn sie transportfähig sind. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass Sie Welpen mit einem Alter von unter 8 Wochen und ohne Begleitung eines Muttertieres transportierten, die daher nicht als transportfähig gelten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 21 Abs. 1 Ziffer 3 Tiertransportgesetz i.V.m. Art. 3 lit b VO (EG) 1/2005

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß Strafnorm:

1) 350,00

36 Stunden

§ 21 Abs.1 Schlusssatz Tiertransportgesetz BGBl. 54/2007

2) 350,00

36 Stunden

§ 21 Abs.1 Schlusssatz Tiertransportgesetz BGBl. 54/2007

3) 200,00

36 Stunden

§ 21 Abs.1 Schlusssatz Tiertransportgesetz BGBl. 54/2007

4) 500,00

36 Stunden

§ 21 Abs.1 Schlusssatz Tiertransportgesetz BGBl. 54/2007

1.400,00

(Gesamt)

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

140,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher   1.540,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9. Mai 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied § 51c VStG) erwogen:

 

Am 23. Oktober 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Zu Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Gemäß Anhang I Kapitel I Punkt 2. lit.f der VO (EG) 1/2005 dürfen Hundewelpen – ohne Begleitung des Muttertieres – nur dann befördert werden, wenn diese mindestens acht Wochen alt sind.

 

Der gegenständliche Tiertransport wurde am 29. Dezember 2011 durchgeführt.

 

Die Geburtstermine der transportierten Welpen waren:

6 Welpen am 02.11.2011

1 Welpe   am 01.11.2011

4 Welpen am 31.10.2011

2 Welpen am 26.10.2011

siehe das Beiblatt zur VStV-Anzeige des Landespolizeikommando Oberösterreich, Landesverkehrsabteilung vom 23.02.2012.

 

Somit hatten zur "Tatzeit" alle 13 transportieren Welpen die achte Lebenswoche bereits vollendet.

 

Die mir unter Punkt 4. zur Last gelegte Übertretung habe ich somit nicht begangen.

 

Zu Punkte 1. bis 3.:

Ich bin kein Tiertransportunternehmer und war dies auch nicht beim Transport
am 29. Dezember 2011.  Es handelte sich vielmehr um eine Privatfahrt bzw. um einen Freundschaftsdienst.

 

Somit beantrage ich, betreffend die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Wendung "als Tiertransportunternehmer" zu streichen.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist festzustellen, dass diese Übertretung nur ein Tiertransportunternehmer begehen kann.

Da ich – wie bereits argumentiert – kein Tiertransportunternehmer war und bin, beantrage ich die Aufhebung von Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.

 

Betreffend die 13 transportieren Welpen gebe ich nochmals an, dass ich Eigentümer von 6 Welpen, mein Beifahrer, Herr FA, Eigentümer von 7 Welpen war.

 

Für jene 7 Welpen, welche Herrn FA gehörten, fühle ich mich deshalb nicht verantwortlich, da Herr FA bei der Beförderung anwesend war.

 

Grundsätzlich ist zum Transport dieser 13 Welpen noch festzustellen:

Diese wurden mittels PKW befördert.

Die Welpen erhielten auch während der Fahrt bzw. bei einer Fahrtunterbrechung Wasser und falls erforderlich Futter.

 

Anders als bei einem Großviehtransport mittels LKW kann das erforderliche Futter für die Welpen in jedem Supermarkt und bei jedem Fleischhauer erworben werden. Wasser ist ohnedies völlig problemlos erhältlich.

 

Zur Definition des Begriffes "Tiertransportunternehmer" wird analog auf § 1 Abs.2 der Gewerbeordnung verwiesen, wonach eine unternehmerische Tätigkeit "selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag zu erzielen" ausgeübt wird.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine einzige private Beförderung.

Ich bin von Beruf Elektrotechniker und in keiner Weise selbständig tätig.

 

Betreffend die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung – mit der Maßgabe, dass die Wendung "als Tiertransportunternehmer" entfällt – zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Betreffend Punkt 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Rechtsvertreter des Bw zutreffend vorgebracht, dass zur Tatzeit alle
13 transportierten Hundewelpen die achte Lebenswoche bereits vollendet hatten und der Bw somit die im zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat.

 

Zu Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

§ 21 Abs.1 Z23 Tiertransportgesetz lautet auszugsweise:

Wer als Transportunternehmer Tiere transportiert ………

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Übertretung nur ein Tiertransportunternehmer begehen kann – Die Eigenschaft "Tiertransportunternehmer" ist somit unverzichtbares Tatbestandsmerkmal.

Der Bw hat mit einem Privat-PKW insgesamt 13 Hundewelpen – Eigentümer waren: 6 dieser Hundewelpen der Bw, 7 Hundewelpen Herr F.A. – transportiert.

 

Das Vorbringen des Bw,

es habe sich um eine (einzige) private Fahrt bzw. um einen Freundschaftsdienst gehandelt sowie er sei keinesfalls ein "Tiertransportunternehmer"

ist dadurch glaubwürdig bzw. kann nicht widerlegt werden. –

Das Tatbestandsmerkmal "Tiertransportunternehmer" liegt somit beim Bw nicht vor.

 

Betreffend die Punkte 2) und 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,
das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und
auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Betreffend die Punkte 1) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat
der Bw die Berufung

– mit der Maßgabe, dass die Wendung "als Tiertransportunternehmer" entfällt – zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Dass es sich beim Bw nicht um einen "Tiertransportunternehmer" handelt, wurde unter Punkt 2) bereits dargelegt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

– mit der angeführten Maßgabe – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2001, 98/03/0063 verwiesen, in welchem eine Geldstrafe von umgerechnet 145 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Es werden daher die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 150 Euro bzw. 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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