Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167002/2/Kei/Eg

Linz, 31.10.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des B. S. W., x, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. April 2012, Zl. VerkR96-19784-2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses auf 20 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses auf 25 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

         Statt "LenkerIn" wird gesetzt "Lenker", statt "40,00" wird gesetzt         "1) 40,00 Euro", statt "50,00" wird gesetzt "2) 50,00 Euro" und   statt "20,00" wird gesetzt "3) 20,00 Euro".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 11 Euro (= 4 Euro + 5 Euro + 2 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

1) Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 22 km/h überschritten.

Tatort: Gemeinde Seewalchen am Attersee, Autobahn 1 bei km 236.775 in Fahrtrichtung Salzburg, x; Stand des Streifenwagens: Strkm 237,175; gemessen auf 405 Meter.

Tatzeit: 06.08.2011, 19:46 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

2) Sie haben als LenkerIn des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie haben ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei war.

Tatort: Gemeinde Seewalchen am Attersee, A 1 bei km 237.500 in Fahrtrichtung Salzburg

Tatzeit: 06.08.2011, 19:47 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs. 1 StVO

3) Sie haben das Vorschriftszeiten 'Halt' dadurch missachtet, dass das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten wurde.

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, A 1 bei km 242.000 in Fahrtrichtung Salzburg, Rampe 1, Km 0,638

Tatzeit: 06.08.2011, 19:54 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 4 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, x

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

40,00                   48 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO

50,00                   36 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO

20,00                   12 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes  (VStG) zu zahlen:

11,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 121,-- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Betreff: EINSPRUCH GZ: VerkR96-19784-2011

Sehr geehrte Frau x,

aufgrund unwahrer Behauptungen hat sich die Tatsache nicht geändert deshalb erhebe ich gegen Ihre Straferkenntnis Einspruch.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Mai 2012, Zl. VerkR96-19784-2011-Hai, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die am 21. Dezember 2011 durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck niederschriftlich aufgenommenen Aussagen des Zeugen x und auf die übrigen Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Den o.a. niederschriftlich aufgenommen Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Der Zeuge x unterlag auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte.

Es wird auch keine Veranlassung gesehen, dass der Zeuge x den Bw wahrheitswidrig belasten hätte wollen.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat eine Einkommen in der Höhe von 2500 Euro netto pro Monat, er hat finanzielle Belastungen für die Firma zu tragen und er hat Sorgepflichten für zwei Kinder.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie waren durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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