Linz, 06.11.2012
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10.10.2012, Zl. VerkR96-743-2012, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz traf nachfolgende Erwägungen:
Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per Fax übermittelten Berufung folgenden Inhaltes:
2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides weder im Schuldspruch noch mit Blick auf die Strafzumessung aufzuzeigen.
Zur Strafzumessung ist insbesondere auf die vom Berufungswerber selbst verursachte Verfahrensdauer und die im Ergebnis als einschlägig zu bezeichnende Vormerkung aus dem Jahr 2008 hinzuweisen. Nicht zuletzt ist angesichts des Verstellens einer Abstellfläche mit einem einen großen Platzbedarf in Anspruch nehmenden Fahrzeug schwerer zu gewichten als dies etwa bei einem 750 kg-Anhänger der Fall wäre.
3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts der im Ergebnis unstrittigen Faktenlage und des erklärten Verzichts unterblieben (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Angesichts der aus dem Akt klar hervorgehenden Faktenlage wurde mit der Rechtsvertreterschaft Rücksprache gehalten, welche folglich - da der Berufungswerber wohl nicht zu einer Verhandlung in Linz anreisen würde - auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zur unmittelbaren Aufnahme von Beweisen betreffend die an sich unstrittigen Beweislage ausdrücklich verzichtete.
4.1. Der anzeigegegenständliche Anhänger war am 17.01.2012 ab dessen Wahrnehmung - laut Anzeige um 10:05 Uhr bis 17:45 Uhr - auf der A8 beim Grenzübergang x abgestellt (siehe Bild).
Die Fakten- u. Beweislage lässt sich, wie auch schon in einem im Ergebnis inhaltsgleichen h. Verfahren (Erk. v. 24.6.2008, VwSen-163218/9/Br/Ps) abermals dahingehend zusammen-fassen, dass der Beru-fungswerber offenbar unter Inkaufnahme einer nicht legalen Abstellmöglichkeit eines Sattelaufliegers für Schwer- u. Sondertrans-portfahrzeuge diesen Ab-stellplatz am Grenzübergang x abermals nutzte. Weder das behauptete Betanken des Zugfahrzeuges und noch weniger die ebenfalls behauptete anschließende Ruhezeit vermag dieses lediglich mit 50 Euro sanktionierte Fehlverhalten zu rechtfertigen oder entschuldigen. Der Berufungswerber zitiert wohl umfangreich selbst unzutreffende Rechtsvorschriften des StGB (betr. die Strafzumessung), verschweigt aber was ihn gehindert hätte nach dem behaupteten Tanken und der daran angeblich anschließenden Ruhezeit, das Zugfahrzeug wieder anzuhängen.
Vielmehr ist hier mit Blick auf die oben zitierte Vorgeschichte abermals eine mutwillige Inanspruchnahme einer Rechtschutzeinrichtung zu sehen, weil der Berufungswerber offenbar ganz bewusst über diese Vorschrift hinwegzusetzen scheint und einen Autobahnparkplatz vermutlich aus logistischen Gründen als Abstellplatz verwendet.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 23 Abs.6 StVO 1960 dürfen u. a. Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Be- oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor.
Hier ist demnach rechtlich zu klären, ob einerseits das Stehenlassen des Anhängers einerseits eine Wirtschaftserschwernis und/oder sonst als wichtiger Grund anzusehen ist. Beide Aspekte sind hier zu verneinen (vgl. VwGH 21.2.1990, 89/02/0187).
Ein Anhänger darf laut Judikatur auf der Fahrbahn etwa dann stehen gelassen werden, wenn nicht dieser, sondern das ziehende Fahrzeug beladen oder entladen wird (VwGH 25.9.1986, 86/02/0055 mit Hinweis auf VwGH 4.11.1968, 0687/68, VwSlg 7436 A/1968). All davon kann hier jedoch nicht die Rede sein.
6. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:
Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1. Zum objektiven Tatunwert ist einerseits auf den überdurchschnittlichen Platzbedarf dieses mehrachsigen Schwerfahrzeuganhängers hinzuweisen, und zur qualifizierten Tatschuld andererseits auf die offenbar zumindest planend in Kauf genommene Übertretung, Bedacht zu nehmen gewesen.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Mit Blick auf diese Grundsätze – wie die Behörde erster Instanz zutreffend auf den dieser Übertretungshandlung zuzuordnenden Präventionsbedarf hinwies – vermag daher insbesondere angesichts des Fehlens von Milderungsgründen und in Verbindung mit dem durch die Art des Fahrzeuges schwerer wiegenden objektiven Tatunwert die mit nur 50 Euro bemessene Geldstrafe nicht nur angemessen, sondern als überaus milde bezeichnet werden. Bedenkt man die mehrere Stunden währende Benützung der Autobahn als Stellfläche so ist vor dem Hintergrund des bis 726 Euro reichenden Strafrahmens dieser abermals ausgesprochenen Strafbetrag geradezu als marginal zu bezeichnen. Das Einkommen des Berufungswerbers hat die Behörde erster Instanz wohl zutreffend auf 1.800 Euro monatlich geschätzt. Entgegen der Behauptung der Berufungswerberin kann von einem "lange währenden Wohlverhalten" des Berufungswerbers ebenfalls nicht die Rede sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r