Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167320/3/Br/Ai

Linz, 06.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10.10.2012, Zl. VerkR96-743-2012, zu Recht:

 

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen einer Übertretung nach § 23 Abs.6 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro und im Nichteinbringungsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Sinngemäß wurde ihm zur Last gelegt er habe am 17.01.2012, 10:05 Uhr, in x, auf der A8 Innkreis Autobahn bei StrKm 75,520 (Autobahngrenzübergang x) den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen x, ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne diesen beladen oder entladen zu haben, und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz traf nachfolgende Erwägungen:

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis als erwiesen anzusehen.

 

Zur Rechtslage:

 

§ 23 Abs. 6 StVO 1960:

Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, dass niemand gefährdet oder behindert wird.

 

§ 99 Abs. 3 lit. aStVO 1960:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1 a, 1 b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Zur Sachlage:

Laut einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis vom 26.01.2012 wurde am 17.01.2012 um 10:05 Uhr der Sattelanhänger der Marke und Type x, orange, mit dem amtlichen Kennzeichen x im Gemeindegebiet Suben auf der A 8 Innkreis Autobahn bei StrKm 75,520 ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne während dessen be-oder entladen worden zu sein, und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen. Von der Polizei wurden Lichtbilder des abgestellten Sattelanhängers angefertigt und weiters ausgeführt, dass der genannte Sattelanhänger bei einer Nachschau um 17:45 Uhr weiterhin abgestellt am Tatort wahrgenommen werden konnte.

 

Die Zulassungsbesitzerin, die Firma x-GesmbH in x wurde gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug ebendort abgestellt hat. Von der Zulassungsbesitzerin wurden Sie als Lenker bzw. jene Person benannt, die dieses Fahrzeug ebendort abgestellt hat.

 

Gegen Sie wurde mit 16.02.2012 eine Strafverfügung wegen Übertretung § 23 Abs. 6 StVO 1960 erlassen und über Sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro, 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Dagegen erhoben Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz (Telefax) vom 01.03.2012 Einspruch. Darin wurde zunächst der Tatvorwurf bestritten und um Einstellung des Verfahrens ersucht. Weiters wurde um Akteneinsicht ersucht, welche mit Schreiben vom 02.03.2012 insofern gewährt wurde, als Ihnen die gelegte Anzeige samt Lichtbildanlage sowie eine Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin übermittelt wurde. Die Möglichkeit einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung dazu innerhalb 2-wöchiger Frist wurde eingeräumt. Dazu teilten Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung in einer Stellungnahme vom 19.03.2012 (Telefax) im Wesentlich mit, die vorgehaltene Übertretung zu bestreiten, Weiters führten Sie aus, mit einem Großraumtransport zur Grenze Suben unterwegs gewesen zu sein. Wegen der notwendig gewordenen Betankung seien Sie mit der Zugmaschine zur nächst gelegenen Tankstelle gefahren und hätten während dieser Zeit den Sattelauflieger auf der gegenständlichen Abstellfläche (gemeint: Tatort) abgestellt. Anschließend hielten Sie die genehmigungsbedingte (eine Weiterfahrt Richtung x sei erst um 20.00 Uhr erlaubt gewesen) und die gesetzlich vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung ein. Es sei Ihnen eine konkrete Route zugewiesen worden. Sie hätten nur nahegelegene Parkplätze entlang der A 8 aufsuchen können. Die Einfahrt in den vor Ort befindlichen Zollhof war aufgrund der Abmessungen des Transportes nicht möglich. Eine Alternative sei nicht vorhanden und ein Alternativverhalten nicht möglich gewesen. Sie hätten keine andere Wahr gehabt, während der notwendigen Betankung des Sattelkraftfahrzeuges den Sattelanhänger sowie auch unter Berücksichtigung der Lenkzeitunterbrechung bis zur erlaubten Weiterfahrt nach x zum angeführten Ort abzustellen. Um Einstellung des Verfahrens wurde ersucht. Dem Schriftstück wurde der CMR-Frachtbrief als auch der Bescheid über die Ausnahmegenehmigung in Deutschland angeschlossen.

 

Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass von Ihnen der Sattelanhänger der Marke x mit dem amtlichen Kennzeichen x am Tatort zur Tatzeit abgestellt wurde. Dieses Faktum wurde von Ihnen im Zuge des Einspruchsverfahrens auch nicht bestritten und vielmehr die Abstellung des Sattelanhängers zugegeben, indem Sie angaben, wegen der notwendig gewordenen Betankung mit der Zugmaschine zur nächst gelegenen Tankstelle gefahren zu sein, während der Sattelauflieger (Sattelanhänger) auf der gegenständlichen Abstellfläche (gemeint Tatort) verblieben sei. Weitere Ermittlungen zum Sachverhalt waren daher nicht mehr notwendig.

 

Unter Hinweis auf die ob zitierte gesetzliche Bestimmung des § 23 Abs. 6 StVO 1960 haben Sie eine Übertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Hinsichtlich des bestrittenen Verschuldens am Zustandekommen der Verwaltungsübertretung, sohin zur Verschuldensfrage, wird vorerst darauf hingewiesen, dass es sich bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da die übertretene Norm (§ 23 Abs. 6 StVO 1960) über das Verschulden nichts anderes bestimmt, kann sohin die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen werden. Sie können die in § 5 Abs. 1 VStG 1991 umschriebene Fahrlässigkeitsvermutung dann entkräften, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihnen an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat diesbezüglich ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Im gegenständlichen Fall wurde Ihrerseits behauptet, es sei Ihnen ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht möglich gewesen, weshalb Ihr Verhalten entschuldigt sei. Auch ein einsichtiger, besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Betroffenen hätte an Ihrer Stelle nicht anders handeln können. Damit sprechen Sie den in der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden (übergesetzlichen) Notstandes an. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur keine Bedenken, den von Ritter für das Strafgesetzbuch geprägten Satz auch für das Verwaltungsstrafrecht als richtig anzuerkennen, welcher lautet: "Wer ein im Rechtssinn höherwertiges, und zwar ein zweifellos höherwertiges Gut auf Kosten eines geringerwertigen rettet, der handelt nicht rechtswidrig". Dieser Rechtfertigungsgrund scheidet im gegenständlichen Fall aus, da durch die von Ihnen begangene Verwaltungsübertretung keine im Rechtsinn zweifellos höherwertiges Gut auf Kosten eines geringerwertigen zu retten war. Die Rettungshandlung muss auch das einzige Mittel zur Abwendung des Nachteils sein. Diese Konstellation scheidet im gegenständlichen Fall aus. Zum Begriffsinhalt des (schuldausschließenden und somit strafbefreienden Notstandes) im Sinne des § 6 VStG 1991 versteht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur einen Fall der Kollision von Pflichten und Rechten, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln. Dies trifft aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht, nicht zu. Auch diese Konstellation scheidet im gegenständlichen Fall aus. Als Ergebnis ist festzustellen, dass es Ihnen nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass Ihnen an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG 1991). Es muss erwartet werden, dass der Lenker, die Auftragsfirmen für solche Schwertransporte und begleitendes Personal solche Transporte so organisieren, dass einerseits den Genehmigungen und den Sozialvorschriften hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten des im Straßenverkehr tätigen Fahrpersonals und andererseits auch den rechtlichen Verhältnissen am Autobahngrenzübergang Suben (was die Einhaltung der StVO-Bestimmungen betrifft) entsprochen werden kann. Es ist nach Ansicht der Behörde nicht hinzunehmen, dass Sie in Kenntnis darüber, erst ab 20:00 Uhr des Übertretungstages die Fahrt fortsetzen zu dürfen (aufgrund welcher Genehmigungen auch immer), die Abstellung des Fahrzeuges seit mindestens 10:05 Uhr in Kauf genommen haben und das Fahrzeug sohin für eine Dauer von beinahe 10 Stunden widerrechtlich abgestellt haben. Durch die fehlende Disponierung und Organisation des gesamten Transportes entstand letztlich eine Situation, wodurch die Übertretung auch nach § 23 Abs. 6 StVO 1960 geradezu heraufbeschworen und leichtfertig in Kauf genommen wurde. Die notwendige Einhaltung der Lenkzeitbestimmungen sowie ein allfälliger Betankungsvorgang stellen keine die Schuld ausschließende Rechtfertigung dar, weil gegebenenfalls für einen Zweitlenker und eine den Routengenehmigungsbescheid einhaltende Betankung zu sorgen ist.

Im Hinblick auf die zuvor zitierte Begründung haben Sie fahrlässig die gegenständliche Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, indem Sie schon seit zumindest 10:05 Uhr des 17.01.2012 das Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt haben und nach Ihren eigenen Angaben die Weiterfahrt erst ab 20:00 Uhr geplant gewesen wäre. Die Fahrt dieses Transportes wurde somit nicht ausreichend organisiert, um auch die diesbezüglichen Bestimmungen der StVO 1960 an der Grenze in Suben einhalten zu können. Diese Sorgfaltspflicht muss aber erwartet werden. Ließe man allgemein solche Einwände gelten mit der Konsequenz der Einstellung solcher Verfahren, würde dies zwangsläufig zu einer chaotischen Situation an der Grenze führen, weil die dort geltenden Bestimmungen der StVO 1960 damit völlig ignoriert würden bzw. die verantwortlichen Beteiligten an solchen Transporten jegliche Disposition für die Möglichkeit der Einhaltung solcher Bestimmungen für unnötig hielten.

 

Bei der Bemessung des Strafausmaßes waren weder mildernde noch erschwerende Gründe zu werten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit war Ihnen nicht mehr zuzubilligen, zumal im Verwaltungsvorstrafenregister der BH Schärding bereits eine Verwaltungsvorstrafe gegen Sie aufscheint; jedoch keine einschlägige. Erschwerungsgründe vermochte die Behörde keine zu finden.

 

Die Strafe wurde unter Bedachtnahme auf die geschätzten persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.800,- Euro, für Gattin zu sorgen, kein Vermögen) im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes bis 726 Euro, entsprechend dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, angemessen festgesetzt. Festzustellen ist, dass der gesetzliche Strafrahmen im Hinblick auf die verhängte Strafe nur zu 7 % ausgeschöpft wurde. Dieser Strafsatz kann somit nicht als überhöht betrachtet werden.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per Fax übermittelten Berufung folgenden Inhaltes:

"In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10.10.2012, ZI, VerkR96-743-2012, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich: Dem Betroffenen wird zur Last gelegt:

„Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben, und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen." Tatort: Gemeinde Suben, A 8 bei km 75.520 (Autobahngrenz-übergang Suben)

Tatzeit:       17.012012, 10.05 Uhr

Fahrzeug:   Kennzeichen x, Sattelanhänger, x, orange."

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wird zur Gänze angefochten und eingewendet:

Dem Betroffenen wird die Übertretung folgender Rechtsvorschrift zur Last gelegt:

§ 23 Abs. 6 StVO

 

Diese Bestimmung lautet:

           

§ 23. Halten und Parken.

 

(6) Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken Ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert In eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird-

 

 

1.

Der Betroffene war mit einem Großraumtransport (Rotor im Holzbock, Breite 2,87 m, 96 to) zur Grenze x unterwegs.

 

Beweis:

CMR-Frachtbrief Nr. x

Ausnahmegenehmigung ZI. x der Großen Kreisstadt x vom 12. 01. 2012

 

2.

Wegen der notwendig gewordenen Betankung fuhr der Betroffene mit der Zugmaschine zur nächstgelegenen Tankstelle, während der Sattelauflieger auf der gegenständlichen Abstellfläche verblieb.

 

Anschließend hielt der Fahrer seine genehmigungsbedingte und gesetzlich vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung ein. Eine Weiterfahrt Richtung Deutschland war erst um 20.00 Uhr erlaubt.

 

3.

Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass derartigen Transporten eine konkrete Route unter Benutzung bestimmt bezeichneter Straßenzüge zu gewiesen sind. Im gegenständlichen Fall konnte der Betroffene nur einen nahe gelegenen Parkplatz entlang der A 8 aufsuchen, sei es wegen der faktischen Breite, sei es wegen dem Verbot, andere Straßen zu befahren.

 

3.1.

Insbesondere war ein Einfahren in den vor Ort befindlichen Zollhof als Abstellplatz wegen der Abmessungen des Transportes nicht möglich.

Bei verständiger Würdigung der Situation war für den Betroffenen eine Alternative nicht vorhanden.

 

3.2.

Die Behörde trifft keine Feststellungen zu einem etwaigen rechtmäßigen Alternativverhalten, das im konkreten Fall zu setzen gewesen wäre und dessen faktische Umsetzung anhand der Gegebenheiten vor Ort möglich und zumutbar gewesen wäre. Auch ein einsichtiger, besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Betroffenen hätte an seiner Stelle nicht anders handeln können.

 

4.

Der Betroffene ist verantwortlich für das gegenständliche Fahrzeug, hatte aber keine andere Wahl als den Sattelanhänger während der notwendigen Betankung und Lenkzeitunterbrechung bis zur erlaubten Weiterfahrt nach Deutschland am angeführten Ort abzustellen. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten war nicht möglich, sodass sein Verhalten jedenfalls entschuldigt ist.

 

Mangelhafte Begründung:

 

1.

Diese Einwendungen wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, sodass durch die unterlassenen Beweisaufnahmen der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde und die abschließende rechtliche Beurteilung mangelhaft geblieben ist,

 

2.

Als Begründung wird von der Behörde lediglich angeführt:

„Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Autobahnpolizeiinspektion Ried ais erwiesen anzusehen."

….

„Es muss erwartet werden, dass der Lenken die Auftragsfirmen für solche Schwertransporte und begleitendes Personal solche Transporte so organisieren, dass einerseits den Genehmigungen und andererseits auch den rechtlichen Verhältnissen am Grenzübergang x (was die Einhaltung der StVO -Bestimmungen betrifft) entsprochen werden kann,"

 

Die faktischen Gegebenheiten im gegenständlichen Fall lassen keine konkrete Eingrenzung des Zeithorizonts für die Erteilung der Genehmigung zur Einreise nach Deutschland zu. Tatsache ist, dass eine Zeitspanne zwischen 10 Tagen und drei Wochen für die Genehmigungserteilung im Bereich des Möglichen liegt und die deutsche Behörde diesen Zeitrahmen nach ihrem Ermessen ausschöpft.

 

3.

Die Behörde führt weiter aus:

 

„Ließe man allgemein solche Einwände gelten mit der Konsequenz der Einstellung solcher Verfahren, würde dis zwangsläufig zu einer chaotischen Situation an der Grenze führen..."

 

Die belangte Behörde trifft keine Feststellungen zu einem etwaigen rechtmäßigen Alternativverhalten, das im konkreten Fall zu setzen gewesen wäre und dessen faktische Umsetzung anhand der Gegebenheiten vor Ort möglich und zumutbar gewesen wäre, Auch ein einsichtiger, besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Betroffenen hätte an seiner Stelle nicht anders handeln können.

 

Wie oben unter Punkt 1-4 ausgeführt, liegen entgegen den Ausführungen der Behörde sehr wohl wichtige Gründe für das Stehenlassen vor, welche jedoch nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

 

Mangelhaftigkeit der Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 und führt in der Begründung aus:

„Bei der Bemessung des Strafausmaßes waren weder mildernde noch erschwerende Gründe zu werten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit war Ihnen nicht mehr zuzubilligen, zumal im Verwaltungsvorstrafenregister der BH Schärding bereits eine Verwaltungsvorstrafe gegen Sie aufscheint; jedoch keine einschlägige, Erschwerungsgründe vermochte die Behörde keine zu finden."

 

1.

Das Fehlen von Erschwerungsgründen im Zusammensehen mit dem Fehlen einschlägiger Vormerkungen rechtfertigt die Anwendung des § 21 VStG. Die Nicht - Anwendung dieser Bestimmung unterliegt somit der Begründungspflicht, der die belangte Behörde nicht nachgekommen ist.

 

2.

In der Sache selbst beanstandet der Betroffene weiters die Höhe der erstinstanzlich verhängten Geldstrafe von EUR 50,00 da für die Festsetzung der Geldstrafe wesentliche Umstände nicht berücksichtigt wurden.

 

3. § 19 VStG normiert

Strafbemessung

g 19. (I) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung^- und Milderungsgründe de, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens Verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4. Somit sind auch in einem Verwaltungsstrafverfahren

 

Ø      in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 32-35 StGB und

zu berücksichtigen.

 

5. § 23 StGB normiert

 

Besondere Milderungsgründe

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

 

18, die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

 

6.

Der angebliche Tatzeltpunkt ist der 17. 01. 2012.

Die angebliche Tat wurde schon vor längerer Zeit begangen; der

Betroffene hat sich seither wohlverhalten.

Somit liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 ZIM8 StGB vor.

 

Aus all diesen Gründen wird gestellt der

 

ANTRAG:

1.)

Die Bezirkshauptmannschaff Schärding möge gemäß § 64a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren, Z.:, VerkR96-743-2012, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 10.10.2012 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einstellen, in eventu mit einer Ermahnung das Auslangen finden, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen, in eventu:

 

2.)

Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10.10.2012, ZI. VerkR96-743-2012, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einstellen, in eventu mit einer Ermahnung das Auslangen finden, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.

 

x, am 29. Oktober 2012                                                        x"

 

 

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides weder im Schuldspruch noch mit Blick auf die Strafzumessung aufzuzeigen.

Zur Strafzumessung ist insbesondere auf die vom Berufungswerber selbst verursachte Verfahrensdauer und die im Ergebnis als einschlägig zu bezeichnende Vormerkung aus dem Jahr 2008 hinzuweisen.  Nicht zuletzt ist angesichts des Verstellens einer Abstellfläche mit einem einen großen Platzbedarf in Anspruch nehmenden Fahrzeug schwerer zu gewichten als dies etwa bei einem 750 kg-Anhänger der Fall wäre.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts der im Ergebnis unstrittigen Faktenlage und des erklärten Verzichts unterblieben (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Angesichts der aus dem Akt klar hervorgehenden Faktenlage wurde mit der Rechtsvertreterschaft Rücksprache gehalten, welche folglich - da der Berufungswerber wohl nicht zu einer Verhandlung in Linz anreisen würde - auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zur unmittelbaren Aufnahme von Beweisen betreffend die an sich unstrittigen Beweislage ausdrücklich verzichtete.

 

 

4.1. Der anzeigegegenständliche Anhänger war am 17.01.2012 ab dessen Wahrnehmung -  laut Anzeige um 10:05 Uhr  bis 17:45 Uhr - auf der A8 beim Grenzübergang x abgestellt (siehe Bild).

Textfeld:  Die Fakten- u. Beweislage lässt sich, wie auch schon in einem im Ergebnis inhaltsgleichen h. Verfahren (Erk. v. 24.6.2008, VwSen-163218/9/Br/Ps) abermals dahingehend zusammen-fassen, dass der Beru-fungswerber offenbar unter Inkaufnahme einer nicht legalen Abstellmöglichkeit eines Sattelaufliegers für Schwer- u. Sondertrans-portfahrzeuge diesen Ab-stellplatz am Grenzübergang x abermals nutzte. Weder das behauptete Betanken des Zugfahrzeuges und noch weniger die ebenfalls behauptete anschließende Ruhezeit vermag dieses lediglich mit 50 Euro sanktionierte Fehlverhalten zu rechtfertigen oder entschuldigen. Der Berufungswerber zitiert wohl umfangreich selbst unzutreffende Rechtsvorschriften des StGB (betr. die Strafzumessung), verschweigt aber was ihn gehindert hätte nach dem behaupteten Tanken und der daran angeblich anschließenden Ruhezeit, das Zugfahrzeug wieder anzuhängen.

Vielmehr ist hier mit Blick auf die oben zitierte Vorgeschichte abermals eine mutwillige Inanspruchnahme einer Rechtschutzeinrichtung zu sehen, weil der Berufungswerber offenbar ganz bewusst über diese Vorschrift hinwegzusetzen scheint und einen Autobahnparkplatz vermutlich aus logistischen Gründen als Abstellplatz verwendet.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.6 StVO 1960 dürfen u. a. Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Be- oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor.

Hier ist demnach rechtlich zu klären, ob einerseits das Stehenlassen des Anhängers einerseits eine Wirtschaftserschwernis und/oder sonst als wichtiger Grund anzusehen ist. Beide Aspekte sind hier zu verneinen (vgl. VwGH 21.2.1990, 89/02/0187).

Ein Anhänger darf laut Judikatur auf der Fahrbahn etwa dann stehen gelassen werden, wenn nicht dieser, sondern das ziehende Fahrzeug beladen oder entladen wird (VwGH 25.9.1986, 86/02/0055 mit Hinweis auf VwGH 4.11.1968, 0687/68, VwSlg 7436 A/1968). All davon kann hier jedoch nicht die Rede sein.

 
 
6. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:
Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
 
 
6.1. Zum objektiven Tatunwert ist einerseits auf den überdurchschnittlichen Platzbedarf dieses mehrachsigen Schwerfahrzeuganhängers hinzuweisen, und zur qualifizierten Tatschuld andererseits auf die offenbar zumindest planend in Kauf genommene Übertretung, Bedacht zu nehmen gewesen.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). 
Mit Blick auf diese Grundsätze – wie die Behörde erster Instanz zutreffend auf den dieser Übertretungshandlung zuzuordnenden Präventionsbedarf hinwies – vermag daher insbesondere angesichts des Fehlens von Milderungsgründen und in Verbindung mit dem durch die Art des Fahrzeuges schwerer wiegenden objektiven Tatunwert die mit nur 50 Euro bemessene Geldstrafe nicht nur angemessen, sondern als überaus milde bezeichnet werden. Bedenkt man die mehrere Stunden währende Benützung der Autobahn als Stellfläche so ist vor dem Hintergrund des bis 726 Euro reichenden Strafrahmens dieser abermals ausgesprochenen Strafbetrag geradezu als marginal zu bezeichnen. Das Einkommen des Berufungswerbers hat die Behörde erster Instanz wohl zutreffend auf 1.800 Euro monatlich geschätzt. Entgegen der Behauptung der Berufungswerberin kann von einem "lange währenden Wohlverhalten" des Berufungswerbers ebenfalls nicht die Rede sein. 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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