Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523189/4/Bi/Kr

Linz, 29.10.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E vom 12. Juni 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. Mai 2012, GZ: 435047-2011, wegen der Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Wiedererteilung  einer Lenkberechtigung für die Klassen C und E gemäß § 3 Abs.1 FSG mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von solchen Kraftfahrzeugen abgewiesen.  

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 1. Juni 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei viele Jahre im Fernverkehr gefahren, ohne jemals einen Unfall gehabt oder verursacht zu haben. Er habe auch den ADR-Schein und viel Gefahrgut befördert. Auch mit dem Pkw habe er, seit er im Besitz einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 sei, nie einen Unfall gehabt und sei auch nie wegen Alkoholisierung bestraft worden. Er habe die Auflagen der Amtsärztin gewissenhaft eingehalten und die Befunde seien in  Ordnung. Sein Problem sei der Computer. Wenn er längere Zeit damit arbeiten müsse tränten seine Augen. Er ersuche um eine andere Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Zuweisung des Bw zur neuerlichen Durchführung einer verkehrpsychologischen Untersuchung, wobei ihm im h. Schreiben vom 25. Juni 2012 eine Frist bis 1. September 2012 eingeräumt wurde. Diese Frist wurde auf Ersuchen verlängert bis 1. November 2012. Die Gattin des Bw hat am 11. Oktober 2012 mitgeteilt, dass der Bw von einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung Abstand nimmt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung der Lenk­berechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als
18 Monate sein und ist, wenn gemäß Abs.2 zur Erstattung
besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellung­nahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist, von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellung­nahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Der Bw ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Gruppe 1, Klassen B, B+E und F, und hat sich nach seinem Antrag auf Erteilung einer solchen für die Klasse C am 24. Jänner 2012 amtsärztlich untersuchen lassen. Die Amtsärztin Frau
Dr. D konnte nach ihren Ausführungen im Formular kein Gutachten erstellen, weil weder der vom Bw angekündigte Kontrollbefund wegen seines Stents noch eine verkehrspsychologische Stellungnahme einge­troffen sei. Das Gutachten gemäß § 8 FSG vom 8. Mai 2012 war negativ aufgrund der (eindeutig) negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 2. Mai 2012.

 




Der Bw hat von einer Absolvierung einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung ausdrücklich Abstand genommen, dh die Voraussetzungen für eine ev. Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens zu seiner gesundheit­lichen Eignung haben sich nicht geändert, sodass objektiv ein anderes Ergebnis nicht zu erwarten ist.

Da damit aber das auf "nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse C" lautende amtsärztliche Gutachten vom 8. Mai 2012 nicht zu widerlegen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

VPU negativ -> keine weitere VPU -> Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Lenkberechtigung für Klasse C bestätigt

 

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