Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523293/2/Bi/Kr

Linz, 23.10.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G vom 8. Oktober 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Juli 2012, VerkR21-497-2012/LL, wegen der Auforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.  

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 27. September 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 


3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei zwar richtig, dass ihn seine Familie am 19. Mai 2012 als abgängig gemeldet habe, weil sie ihn telefonisch nicht ereichen habe können, jedoch habe nachweislich nie eine Gefahr für sein Leben oder das Leben anderer im Straßenverkehr bestanden. Er sei auch nicht "zum wiederholten Mal" am Herzen operiert worden; er habe vor ca 10 Jahren einen leichten Herzinfarkt gehabt, was der Behörde bekannt sei. Er habe dadurch keinerlei Einschränkungen.

Eine amtsärztliche Untersuchung sei durch nichts begründet und der Bericht der PI T sei unrichtig, er werde gegen diese rechtliche Schritte einleiten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Gattin des Bw am 19. Mai 2012 gegen 17.45 Uhr bei der PI L Anzeige erstattet hat, weil sie kurz vorher vom Bw eine SMS mit in ihren Augen besorgniserregenden Inhalt bekommen hatte und dieser um  13.30 Uhr von daheim weggefahren und nicht erreichbar war. Im Zuge dieser Anzeige äußerte E R insofern ihre Besorgnis, als der Bw drei Wochen vorher eine Herzoperation im AKH Linz gehabt habe, wobei ihm insgesamt
5 Bypässe eingesetzt worden wären.

Ausschließlich diese Herz-Bypässe sind ausschlaggebend für den – nunmehr angefochtenen – Bescheid.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs.4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

 

Der Bw ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, befristet bis 14. April 2014. Laut amtsärztlichem Gutachten Dris B vom
28. April 2009 wurde ihm die Lenkberechtigung – rechtskräftig – auf fünf Jahre befristet, dh bis 28. April 2014. Grund war sein Zustand nach einem Herzinfarkt und ein damit im Zusammenhang stehendes deutlich erhöhtes Risiko einer chronischen Herzinsuffizienz, weshalb ihm damals eine Nachuntersuchung in fünf Jahren mit Beibringung einer internistischen FA-Stellungnahme aufgetragen wurde.

 

Nunmehr wurden dem Bw – laut seiner Gattin, von der anzunehmen ist, dass sie seinen Gesundheitszustand kennt, auch wenn er selbst alles abstreitet – im April 2012 im Zuge einer Herzoperation Bypässe gelegt. Bypässe sind keine Krankheit im Sinne des § 10 FSG-GV, sie sollten im Gegenteil seinen Gesundheitszustand  verbessert haben. Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung, die sich darauf beziehen, vermag der UVS daher nicht zu teilen.

Abgesehen davon wären nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im Bescheid die vorgeschriebenen "Befunde" näher zu konkretisieren gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 


 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Herz-Bypass ≠ Krankheit gem. § 10 FSG-GV -> § 24 Abs.4 Bescheid aufgehoben

 

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