Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523303/2/Br/Th

Linz, 31.10.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 08.10.2012, Zl. VerkR21-795-2011, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG 1997, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, als die Berufungswerberin  sich zwecks Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, amtsärztlich untersuchen zu lassen hat und hierfür die zur Untersuchung und Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche "fachärztliche Stellungnahme aus dem Fachgebiet der Psychiatrie," binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorzulegen hat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben bezeichneten Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz die Berufungswerberin aufgefordert, zum Zwecke der Beurteilung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B) aufgefordert, binnen 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen bzw. den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen psychiatrischen Facharztbefund zu erbringen.

Gestützt wurde der Spruch auf § 24 Absatz 4 Führerscheingesetz 1997.

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG 1991, eine aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

" Gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 FSG 1997) noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG 1997 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung unter anderem innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen - die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen - keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs. 4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2001/11/0120).

 

Anlässlich Ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 18.11.2011 - Grundlage war ein Bericht des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4.11.2011 dass bei Ihnen eine schizophrene Psychose mit Aggressionstendenzen vorliegt - wurde Ihnen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitgeteilt, dass für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie erforderlich ist. Die Annahme der Zuweisung zum Facharzt für Psychiatrie haben Sie verweigert.

Im Interesse des öffentlichen Wohles, insbesondere der Verkehrssicherheit, war einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil Gefahr im Verzuge dringend geboten erscheint, zumal angenommen werden muss, dass Sie infolge Ihres gesundheitlichen Mangels beim Lenken von Kraftfahrzeugen andere Personen in ihrer Sicherheit gefährden."

 

 

 

2. Dem tritt die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung entgegen, indem sie lapidar vermeint, dass die von der Behörde erster Instanz zu Grunde gelegten Fakten nicht zuträfen. In einem weiteren Satz verweist sie auf eine offenbar bei der Volksanwaltschaft anhängig gemachten Beschwerde.

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte auf Grund der inhaltlich gesichert geltende Faktenlage unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich – wie bereits auch in h. Verfahren zu VwSen-523030/2/Br/Th v. 16. Dezember 2011 - und mit Blick auf die rechtskräftige Bescheidauflage v. 15.2.2012 (Code 104), sowie darauf gestützte amtsärztliche Befundlage, der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Wie aus dem Akt hervorgeht, besteht bei  Berufungswerberin  laut FA Gutachten Dr. D. eine paranoide Schizophrenie. Eine entsprechende Behandlung wurde von ihr damals abgelehnt, wobei  das Gespräch mit ihr als sehr mühsam beschrieben wurde und eine teilweise Realitätsverkennung, sowie eine reduzierte Kritikfähigkeit festgestellt wurde.  Schon damals ersuchte der Amtsarzt die Behörde um eine weitere Veranlassung.

Damals musste der Berufungswerberin ein Erfolg betreffend des bekämpften Aufforderungsbescheides versagt bleiben.

 

 

4.1. Zwischenzeitig hat sich im Ergebnis nichts geändert. Im Anschluss an das zuletzt inhaltsgleich geführte Verfahren, dessen Aufforderung iSd § 24 Abs.4 FSG sie offenbar nicht nachgekommen war, wurde der Berufungswerberin am 16.1.2012 die Lenkberechtigung entzogen.

Am 23.1.2012 gelangte jedoch eine mit 29.12.2011 datierte neurologisch psychiatrische Stellungnahme des Dr. R. aus Salzburg zur Vorlage.

Zusammenfassend geht daraus der Verdacht einer paranoiden Persönlichkeit hervor, wobei eine bedingte Eignung zum Lenken für die Klasse B gesehen  und eine Befristung auf ein Jahr empfohlen wird.

Im amtsärztlichen Gutachten vom 2.2.2012 wird schließlich die Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr und nach einem halben Jahr die Vorlage eines fachärztlichen Befundbericht gefordert.

Unter dieser Prämisse wurde der Berufungswerberin am 15.2.2012 die Lenkberechtigung schließlich erteilt, wobei sie der als Code 104 klassifizierte Auflage in der Folge nicht nachkam.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG jedenfalls begründete Bedenken in der Richtung notwendig, dass der Inhaber / die Inhaberin der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen hiefür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu VwGH vom 25.5.2005, GZ. 2004/11/0016 und andere). Hiefür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 1. Satz FSG, dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der – im Zweifel jedenfalls vorliegenden – gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft.

Die Notwendigkeit begründeter Bedenken und deren Inhalte – auf medizinische Fakten gestützt -  lassen etwa der nachfolgenden Judikatur ableiten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191, sowie auch zu § 75 Abs.1 KFG 1967 z.B. VwGH 20.9.2001, 99/11/0279 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1990, Zl. 89/11/0224 und VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014).

 

Da hier gemäß einer gesicherten Gutachtenslage von einer bloß bedingten und auf Grund des Krankheitsbildes offenkundig mit einem Verlust der gesundheitlichen Eignung gerechnet werden muss, was letztlich die fachliche Auffassung des Fahrarztes und des Amtsarztes ist und was wiederum in der Auflage zum Ausdruck gelangte,  hat letztlich die Berufungswerberin die Feststellung ihrer Eignung zuzulassen bzw. daran mitzuwirken (vgl. VwGH 24.4.2012, 2008/11/0066).

Mit ihrem völlig inhaltsleer gehaltenen und auf ihre rein subjektive Einschätzung beruhendem Berufungsvorbringen vermag sie jedenfalls der Fachmeinung der Ärzte nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten.

Auch der Hinweis auf ein anhängiges Beschwerdeverfahren bei der Volksanwaltschaft vermag am Erfordernis der Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Belassung der befristet erteilten Lenkberechtigung nichts zu ändern.

 

 

Gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass eine amtsärztliche Untersuchung (auch noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung) notwendig ist, hat sie dafür eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf sich nicht damit begnügen, den erstinstanzlichen Bescheid (und damit auch die in diesem vorgenommene Fristsetzung) zu bestätigen (VwGH 28.6.2011, 2009/11/0095)

Um nicht in Termindruck betreffend den Facharzttermin zu gelangen wurde die Frist auf sechs Wochen erstreckt.

 

Abschließend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geboten scheint, zumal  angesichts der noch gültigen Lenkberechtigung eine Gefahr in Verzug nicht begründet scheint und andererseits das Rechtsmittelverfahren im Ergebnis zur substanzlosen Hülse degradiert würde.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

 

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