Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560198/2/Kl/BRe

Linz, 08.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Juni 2012, GZ SO10-4123 wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ab 1.8.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt werden:

X, geb. am X: Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö. BMSV).

Als eigene Mittel sind einzusetzen:

X, geb. X

Kindesunterhalt

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 1, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 27, 34 und 49 Oö. Mindestsicherungsgestz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Juni 2012, GZ SO10-4123, wurde von Amts wegen dem Berufungswerber ab 1.8.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt, nämlich für den Berufungswerber der Mindeststandard für Personen, die alleinerziehend sind, sowie für seinen minderjährigen Sohn der Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 139,20 Euro reduziert. Als eigene Mittel ist der Kindesunterhalt für den unmündigen minderjährigen X einzusetzen. Laut mit folgendem BMS- Berechnungsblatt vom 28.6.2012 ergibt sich daher ein Monatsanspruch von Euro 84,10.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass unrichtig sei, dass die Tochter X, geb. am X seit längerer Zeit über ein eigenes Einkommen verfüge und aufgrund der Volljährigkeit für den eigenen Lebensunterhalt selbst aufzukommen habe. Dies sei insofern unrichtig, da die Tochter sich noch in einem Lehrverhältnis befinde und erst am 18. September 2012 einen Termin für die Lehrabschlussprüfung habe. Auch absolviere die Tochter aufgrund einer diagnostizierten Lernbehinderung eine sogenannte "integrative Lehre", für die ihr eine verlängerte Lehre (Dauer 4,5 Jahre) zugesprochen worden sei. Dies für den Fall, dass sie die Lehre nicht in der vorgesehenen Zeit von 3 Jahren schaffen sollte. Am 29. Juni 2012 sei die Lehrzeit von 3 Jahren beendet, sodass erst nach der Lehrabschlussprüfung im September 2012 klar sein werde, ob sie die verlängerte Lehrzeit in Anspruch nehmen werden müsse. Zur Zeit erhalte die Tochter noch wöchentlich eine Lernbetreuung durch das BFI im Rahmen der integrativen Lehre.

 

3. Mit Schreiben vom 16.8.2012 legte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon auf Grund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht durchzuführen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Berufungswerber ist österreichische Staatsbürger und ist in X wohnhaft. Er ist Bezieher eines subsidiären Mindesteinkommens gemäß § 16 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. CHG). Er ist alleinerziehend. In seinem Haushalt lebt der Sohn X, geb. am x, der unterhaltsberechtigt ist und für den ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Kindesunterhalt beträgt 110 Euro monatlich.

Weiters lebt im Haushalt die volljährige Tochter X, geb. am X. Sie bezieht eine aktuelle Netto-Lehrlingsentschädigung von Euro 734,53. Das Lehrverhältnis würde noch bis 28.6.2013 (Frau X hat eine verlängerte Lehrzeit) dauern außer sie absolviert die Lehrabschlussprüfung positiv. Dann wäre sie zu diesem Zeitpunkt ausgelernt. Diese Auskunft wurde von der Personal- und Rechtsabteilung der X erteilt.

Der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.7.2012, einen Nachweis über die Höhe der Lehrlingsentschädigung der Tochter X vorzulegen, sowie einen Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe vorzulegen und die derzeitige Höhe des Unterhaltes seitens der Mutter bekannt zu geben und nachzuweisen, wurde vom Berufungswerber nicht nachgekommen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

 

Gemäß § 4 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die österreichische Staatsbürgerinnen und –bürger oder deren Familienangehörige sind (Abs. 1 Z 2 lit.a).

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 7 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel, der Einsatz der Arbeitskraft, die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung:

1)    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen

     Person, sowie

2)    tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde (§ 6 Abs. 5. Oö. BMSG).

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

5.2. Wie dem der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten BMS-Berechnungsblatt vom 28.6.2012 zu entnehmen ist, ist der Berufungswerber Bezieher eines subsidiären Mindesteinkommens gemäß § 16 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen ( CHG). Nach § 4 Abs. 1 Z. 2 der Oö. CHG-Beitrags- und Richtsatzverordnung betragen die Richtsätze zur Bemessung von laufenden monatlichen Geldleistungen zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes im Sinn des § 16 Oö. CHG für Menschen mit Beeinträchtigungen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Euro 624,79. Zusätzlich zu diesen monatlichen Leistungen gebühren zwei Sonderzahlungen, welche aliquot mit den monatlichen Leistungen auszuzahlen sind.

 

Gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 3a der Oö. CHG-Beitrags- und Richtsatzverordnung ist bei Wohn- und Haushaltsgemeinschaften, in denen sowohl ein Mensch mit Beeinträchtigungen, der ein subsidiäres Mindesteinkommen bezieht, als auch ein oder mehrere Sozialhilfeempfänger bzw. Sozialhilfeempfängerinnen im Sinn des Oö. SHG 1998 leben, anstatt des Richtsatzes für Wohn- und Haushaltsgemeinschaften nach der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 für den Menschen mit Beeinträchtigungen der in Abs. 1 Z. 2 angeführte Richtsatz anzuwenden. Auch bei Wohn- und Haushaltsgemeinschaften, in denen sowohl ein Mensch mit Beeinträchtigungen, der ein subsidiäres Mindesteinkommen bezieht, als auch eine Person, die weder ein subsidiäres Mindesteinkommen bezieht noch Sozialhilfeempfänger bzw. Sozialhilfeempfängerin im Sinn des Oö. SHG 1998 ist, lebt, erfolgt keine Anrechnung des Einkommens der nicht beeinträchtigten Person. Für den Menschen mit Beeinträchtigungen ist der in Abs. 1 Z. 2 angeführte Richtsatz anzuwenden.

Es schließt daher ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. CHG weitere Leistungen für einen ausreichenden Lebensunterhalt aus. Dies entspricht auch der Regelung des § 6 Abs. 5 Oö. BMSG. Aufgrund des subsidiären Mindesteinkommens ist eine ausreichende Bedarfsdeckung gegeben. Dies bedeutet, dass eine bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG dem Berufungswerber für seine Person nicht zusteht.

Hingegen lebt in seinem Haushalt der minderjährige Sohn X, für den ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, und der auch Anspruch auf Unterhalt hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö. Mindestsicherungsverordnung-Oö. BMSV gebührt für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ein Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in der Höhe von 194,10 Euro. Davon sind gemäß § 7 Abs. 2 Z. 1 und § 8 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSG eigene Mittel in Form von Einkommen (Kindesunterhalt) abzuziehen. Es ergibt sich daher für den minderjährigen Sohn eine monatliche Geldleistung von 84,10 Euro.

 

Darüber hinaus besteht aber kein Rechtsanspruch des Berufungswerbers. Wie die belangte Behörde richtig erkannte, ist die im selben Haushalt lebende Tochter X volljährig und bezieht eine Netto-Lehrlingsentschädigung von Euro 734,53. Das Lehrverhältnis ist jedenfalls bis zur Lehrabschlussprüfung am 18. September 2012 aufrecht. Für den Fall, dass die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden wird, würde das Lehrverhältnis noch bis 28.6.2013 dauern.

Die von der Tochter X bezogene Lehrlingsentschädigung übersteigt bei weitem den ihr gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a bzw. lit. c Oö. BMSV zu stehenden Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben. Dieser Richtsatz beträgt Euro 594,40 bzw. Euro 194,10. Da sich auch die Tochter eigenes Einkommen anrechnen lassen muss, besteht keine soziale Notlage.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Oö. BMSG ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung wegfällt. Gemäß § 34 Abs. 4 Oö. BMSG ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß bedarfsorientierter Mindestsicherung maßgebende Voraussetzung ändert. Da mit dem subsidiären Mindesteinkommen des Berufungswerbers ausreichende Bedarfsdeckung vorliegt und hinsichtlich des eigenen Einkommens der Tochter eine soziale Notlage nicht vorliegt, war dies mit vorliegendem Bescheid auszusprechen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Weiters hat der Berufungswerber seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes dahingehend gegen sich gelten zu lassen, als die Behörde jenen Sachverhalt zugrunde zu legen hat, soweit er im erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde (§ 33 Abs. 3 Oö. BMSG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

VwSen-560198/2/Kl/BRe vom 8. November 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

Oö. BMSG §33 Abs3

 

 

Der Berufungswerber hat seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes dahingehend gegen sich gelten zu lassen, als die Behörde jenen Sachverhalt zugrunde zu legen hat, soweit er im erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde.

 

 

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