Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167194/8/Bi/Th

Linz, 22.10.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, X, X, vom 31. August 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 28. August 2012, VerkR96-1144-2012, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 22. Oktober 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 24. Jänner 2012, 10.05 Uhr, den Pkw X in der Gemeinde X, L1501 bei km 3.800 in Fahrtrichtung Linz, 220 m vor dem Haus X, in einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei dabei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. Oktober 2012 wurde gegenüber dem Haus X eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Zeugen RI X (RI M) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei um dieser Zeit nicht am angegebenen Ort gefahren. Eine Fahrt sei später, nämlich ab 10.15 Uhr, aber in die Gegenrichtung erfolgt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt wurden. Der damalige Messbeamte wurde unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich RI X und der Meldungsleger Insp. X, beide PI Gallneukirchen, am 24. Jänner 2012 ab 9.30 Uhr mit einem Zivilfahrzeug in der Bushaltestelle gegenüber des Hauses X befanden, um die Einhaltung der dort erlaubten Höchstgeschwindig­keit von 50 km/h zu überwachen. Beide saßen im Fahrzeug, der Zeuge RI M auf dem Lenkersitz mit Blickrichtung bergaufwärts, dh Richtung X. RI M führte nach den vorgeschriebenen Einstiegstests Lasergeschwindig­keits­messungen auf die in Richtung Linz fahrenden Fahrzeuge durch.

Um 10.05 Uhr wurde laut Anzeige die Geschwindigkeit des Pkw X mit 73 km/h gemessen, die vorgeschriebene Toleranz von 3 km/h abgezogen und die Anzeige mit dem Tatvorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h und dem Übertretungsort bei km 3,8 der A. Straße L1501 formuliert. Eine Anhaltung erfolgte nicht.

 

Die Lenkeranfrage beim Zulassungsbesitzer des Pkw, dem Bw, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ergab, dass das Fahrzeug nicht so, wie der Anzeige zugrundegelegt, unterwegs gewesen sei. Der Bw hat im erstinstanzlichen Verfahren damit argumentiert, er sei zwar der Lenker gewesen, sei aber bereits um 7.00 Uhr nach X gefahren, dann auf der A7 nach Linz und um 10.15 Uhr von X weg nach Hause nach X, dh in der Gegenrichtung und nicht zu der in der Anzeige genannten Zeit. Die Erstinstanz ignorierte das und erließ nach  Einvernahme beider Beamter das angefochten Straferkenntnis.

 

Aufgrund der Berufung wurde seitens des UVS die der Geschwindig­keits­beschränkung auf 50 km/h zugrundeliegende Verordnung eingeholt, die mit der Mitteilung übermittelt wurde, RI M habe den Ort der Überschreitung nunmehr mit km 4.095 angegeben, nicht wie in der Anzeige angeführt bei km 3.8.

  

In der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass wegen der Blickrichtung des Zeugen die Lasermessung auf den in Richtung Linz fahrenden Verkehr erfolgte und zwar vom Lenkersitz aus, wobei die Messentfernung 220 betrug. RI M betonte, es sei nicht üblich, nur das Kennzeichen zu notieren und die weiteren Daten der Zulassungsdatenbank zu entnehmen, sondern es würden Farbe und Marke des gemessenen Fahrzeuges notiert. Da der Ml vor der Erstinstanz ausgesagt hatte, er habe keine handschriftlichen Aufzeichnungen mehr, konnte dazu im ggst Fall nichts eruiert werden. Ein Ablesefehler bei der Kennzeichen­feststellung ist damit nicht auszuschließen.

 

Fest steht aber, dass zum einen der Standort des Messbeamten, der in der Anzeige und im Lasermessprotokoll mit km 3.875 angegeben ist, nicht nachvollzogen werden konnte, weil der Zeuge angab, er glaube, dass dieser Standort "einmal ausgemessen wurde, wobei möglicherweise die Haltestellentafel gemeint ist". Eine Kilometrierungsangabe befindet sich dort nicht. Die 220 m laut Anzeige stellen die Messentfernung dar, wobei von der Haltestellentafel aus eine maximale Messentfernung von 230 m möglich ist, wie in der Verhandlung vom Zeugen RI M mit dem mitgebrachten Lasermessgerät  festgestellt wurde, weil die Fahrzeuge in Fahrtrichtung Linz dort erstmals für den in der Haltestelle befindlichen Beamten sichtbar werden.

Allerdings hat sich bei den vorbereitenden Tests, die vor der Geschwindig­keitsmessung durchzuführen sind, ergeben, dass bei der Zielerfassungskontrolle lediglich Ziele in einer Entfernung von ca 87 m anvisiert werden können. RI M hat einen konkreten Wegweiser bezeichnet und ausgeführt, er habe dort die Zielerfassungskontrolle durchgeführt.   

 

Laut Verwendungsbestimmungen für Lasermessgeräte der Bauart TruSpeed – im ggst Fall wurde ein solches – ordnungsgemäß geeichtes – Gerät verwendet mit der IdentifikationsNr.4713 – ist "vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung unter Verwendung der vorgesehenen Testprozedur gegen ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes Ziel entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen."

Die Bedienungsanleitung für Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart TruSpeed sieht vor, dass die Zielerfassungskontrolle auf einen Gegenstand erfolgen muss, der "ca 200 m" entfernt ist (vgl VwSen-166815 vom 4.7.2012) Weiters wird festgehalten, dass "wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, der Laser-VKGM als fehlerhaft gilt und nicht weiter verwendet werden darf."

Im ggst Fall wurde diese Entfernung bei der Zielerfassungskontrolle weit unterschritten, sodass keine den Verwendungsbestimmungen entsprechenden Einstiegstests vorliegen.

 

Damit war in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Verwendungsbestimmungen im ggst Fall nicht eingehalten wurden und daher der festgestellte Geschwindigkeitswert von 73 km/h nicht als Grundlage für den Tatvorwurf herangezogen werden darf. Abgesehen davon wurde durch die nunmehrige Aussage des Zeugen RI M der Übertretungsort nach Eintritt der Verfolgungsverjährung von km 3.8 auf km 4.095 abgeändert, weshalb mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war, weil der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskosten naturgemäß nicht anfallen. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 


Beschlagwortung:

 

Zielerfassungskontrolle TruSpeed 87 m + Tatort falsch bezeichnet -> Einstellung

 

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