Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167197/3/Kof/Ai

Linz, 22.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X, X vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.08.2012, VerkR96-5335-2012, wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

I.                    

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.                 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1b StVO in der zur Tatzeit (29.07.2012) geltenden Fassung,

   BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-    Geldstrafe (1.200 + 800 =) ............................................... 2.000 Euro

-    Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .................................... 200 Euro

                                                                                                                        2.200 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (10 + 7 =) .............. 17 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Ein am 29.07.2012 um 17.46 Uhr durchgeführter Alkotest ergab einen Messwert von 0,42 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

Auf den Lenkzeitpunkt um 14.00 Uhr zurückgerechnet,

ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,2 Promille.

 

Tatort:   Vom Gemeindegebiet M., H.straße .., auf öffentlichen Straßen nach M.

Tatzeit:  29.07.2012, 14:00 Uhr.

 

2) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomat ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,42 mg/l.

Tatort:  Gemeinde M., B …. bei Strkm. …..

Tatzeit:  29.07.2012, 16:25 Uhr.

 

Fahrzeug: Kennzeichen BR-….., PKW, Marke, Farbe

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. und 2.:   § 5 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von:   1.  1.200 Euro;      2.   1.000 Euro

 

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von:

1.     10 Tagen;     2.  8 Tagen

 

Gemäß:  1.  § 99 Abs.1a StVO;    2.  § 99 Abs.1b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

1.     120 Euro;   2.  100 Euro

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.420 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, welche sich nur gegen Spruch–Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw hat in der Berufung zwar
die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) beantragt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 22.10.2012 zurückgezogen.

Die Durchführung einer mVh ist somit nicht erforderlich; VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090; vom 20.04.2004, 2003/02/0270.

 

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung –

in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schriftsatz von 22.10.2012 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Da die belangte Behörde zu Punkt 1. die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, ist es gerechtfertigt und vertretbar, auch zu Punkt 2. die gesetzliche Mindesstrafe festzusetzen.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO wird somit die Geldstrafe auf 800 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herab- bzw. festgesetzt.

 

 

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Zu Punkte 1. und 2.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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