Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167284/2/Br/Ai

Linz, 18.10.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 14. September 2012, Zl. VerkR96-9201-2012, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

        

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 10 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 100/2011 - AVG iVm § 19, § 24 § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/2012 - VStG.

zu II.:      § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid dem gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch (gegen die Strafverfügung vom 16. August 2012) keine Folge gegeben. Die Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Stunden wurden bestätigt.

Dem Berufungswerber liegt zur Last am 15.5.2012 um 10:00 Uhr bei der Autobahnausfahrt A8 (Haag/Hausruck) in dem von ihm gelenkten PKW nicht angegurtet gewesen zu sein, wobei er die Bezahlung eines ihm angebotenen Organmandates abgelehnt habe.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Strafbegründung im Wesentlichen aus, dass dieses Fehlverhalten mit Blick auf den Selbstschutz als erheblich zu qualifizieren wäre. Der Berufungswerber sei in diesem Jahr wegen eines straßenverkehrsrechtlichen Deliktes bestraft worden, sodass von einer absoluten Unbescholtenheit nicht mehr ausgegangen werden habe können.  Als strafmildernd war demgegenüber jedoch sein Tatsachengeständnis zu werten und insbesondere aus Gründen der Generalprävention dieses Strafausmaß geboten wäre. Letztlich müsse von jedem Kraftfahrzeuglenker, dass er auch bei einem Einkommen von nur 800 Euro zur Bezahlung einer derart geringfügigen Geldstrafe in der Lage ist. 

 

 

2. In der fristgerecht bei der Behörde erster Instanz per E-Mail übermittelten und  Berufung vermeint der Berufungswerber die Begründung des Strafausmaßes nicht nachvollziehen zu können. Wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit verdiene er monatlich lediglich 200 Euro. Daher ersuche er abermals um eine mildere Bestrafung.

Letzteres widerspricht jedoch bereits seinen ursprünglichen Angaben zum Einkommen.

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber einen Ermessensfehler der Behörde erster Instanz nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung mit dem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 8.10.2012 zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde letztlich die Bestätigung des Strafausspruches angeregt.

 

 

3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch ein Einzelmitglied ist damit nach § 51c VStG begründet.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels Antrag und der sich nur gegen rechtliche Beurteilung richtende Berufung verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dem Grunde nach unbestrittenen bleibenden Feststellungen und rechtliche Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im Ergebnis auf die Frage der rechtskonformen Ermessensübung innerhalb des Strafrahmens. Der Strafrahmen ist nur im geringfügigen Umfang über dem Ausmaß der Organmandatstrafe festgesetzt worden. Letzteres hat der Berufungswerber vor Ort zu bezahlen verweigert.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Nach § 134 Abs.3d KFG begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Da dem Berufungswerber ein Organmandat angeboten wurde, welches er aus unerfindlichen Gründen nicht zu bezahlen geneigt war und er dafür bis zum Unabhängige Verwaltungssenat  ein aufwändiges Verfahren in Kauf zu nehmen geneigt war, vermag – so wie auch die Behörde erster Instanz – aus den genannten Gründen eine sachliche Rechtfertigung für die Ermäßigung der Geldstrafe nicht gesehen werden.

Ergänzend ist noch festzustellen, dass die Verletzungsfolgen im Falle der Nichtverwendung der Sicherheitsgurten massiv erhöht werden, was letztlich einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden am Gesundheitssystem verursacht.

Mit Blick darauf  bedarf es zur Schärfung des Problembewusstseins einer durchaus nachhaltigen Bestrafung sogenannter Gurtenmuffel.

Daher musste auch vom Unabhängige Verwaltungssenat der Strafberufung ein Erfolg versagt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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