Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523296/2/Kof/Ai

Linz, 25.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, X gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Schärding vom 01. Oktober 2012, VerkR21-267-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG – "Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens"

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrzuverlässigkeit sowie Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung gemäß näher bezeichneter Rechtgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von drei Monaten – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung

     in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft

     des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding abzuliefern und

-         aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über

     die gesundheitliche Eignung vorzulegen.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 3. Oktober 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15. Oktober 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Das Bezirkspolizeikommando Schärding hat mit Abschluss–Bericht vom 25.04.2012, GZ: B6/1452/2012 ausgeführt, dass beim Bw der Verdacht auf Suchtgifthandel (Einkäufe, Verkäufe bzw. Weitergaben) sowie Suchtgiftkonsum besteht und insgesamt 19 Fakten aufgelistet.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 24. Mai 2012, VerkR21-267-2012 bzw. 11/0811038 den Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert,
sich binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B, C1, C1+E, C, C +E und F sowie von in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw am 29. Mai 2012 nachweisbar zugestellt und ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Auf Grund dieses Abschluss-Berichtes wurde der Bw mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17. Juli 2012, AZ: 20 Hv 27/12x wegen dem Vergehen des Suchgifthandels nach § 28a Abs.1 5. Deliktsfall und Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten – welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde – verurteilt.

 

Begründet wurde diese Verurteilung, dass der Bw im Zeitraum Anfang 2010 bis Ende April 2012 Suchtgifte in einer die Grenzmengen (§ 28b SMG) übersteigende Menge, nämlich zumindest 440g Cannabiskraut und –harz brutto mit mehr
als 20g Delta-9-THC Reinsubstanz sowie Amphetamine durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf an 13 namentlich bekannte sowie weitere unbekannt gebliebene Suchtgiftkonsumenten überlassen hat.

 

Dieses Urteil ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

In der gegenständlichen Angelegenheit (Suchtgifthandel sowie Suchtgiftkonsum) hat die belangte Behörde – wie dargelegt – bereits den rechtskräftigen Aufforderungsbescheid vom 24. Mai 2012 erlassen.

 

 

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern eine einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat;

VwGH vom 23.10.2001, 2001/11/0185 ua.

 

Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig wie die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen.

Die Behörde verstößt gegen den Grundsatz der "Einheitlichkeit des
Entziehungsverfahrens" indem sie einerseits einen "Aufforderungsbescheid" nach § 24 Abs.4 FSG erlässt und andererseits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzieht;

VwGH vom 22.03.2002, 2001/11/0342 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Da die belangte Behörde den Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG vom 24. Mai 2012 erlassen hat, war – bei unverändertem Sachverhalt – die Erlassung des weiteren Bescheides betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung im Hinblick auf die "Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens" nicht zulässig.

 

Gemäß Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23. August 2012 hat der Bw sich am 10. August 2012 der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen.

Die vom Bw damals geforderte fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme wurde von ihm mittlerweile beigebracht.

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 18,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beschlagwortung:

 

Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens

 

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