Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167008/4/Zo/Ai

Linz, 13.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 12.3.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14.7.2011, Zl. VerkR96-5709-2009, wegen mehrerer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 120 Euro (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

 

 

 

 

"Sehr geehrter Herr X!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten:

-         Datum: 24.11.2009 von 04:01 Uhr bis 24.11.2009 18:17 Uhr mit einer Lenkzeit von 11:21 Stunden.

-         Datum: 29.11.2009 von 22:46 Uhr bis 30.11.2009 16:52 Uhr mit einer Lenkzeit von 11:34 Stunden.

-         Datum: 03.12.2009 von 06:45 Uhr bis 04.12.2009 16:11 Uhr mit einer Lenkzeit von 14:27 Stunden.

-         Datum: 06.12.2006 von 21:33 Uhr bis 07.12.2009 22:56 Uhr mit einer Lenkzeit von 13:26 Stunden.

 

Tatort: Gemeinde X, B 137 bei Strkm 46,530.

Tatzeit: 15.12.2009, 14:03 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

-         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 29.11.2009 um 22:46 Uhr. Ruhezeit von 05:53 Stunden.

-         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 03.12.2009 um 06:45 Uhr. Ruhezeit von 05:51 Stunden.

-         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 10.12.2009 um 02:40 Uhr. Ruhezeit von 05:55 Stunden.

 

Tatort: Gemeinde X, B 137 bei Strkm 46,530.

Tatzeit: 15.12.2009, 14:03 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug.

Kennzeichen X, Sattelanhänger.

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist                   gemäß

Euro                             Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 300,00 Euro     1) 60 Stunden                1) § 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr.                                                                267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2009

2) 300,00 Euro     2) 60 Stunden                2) § 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr.                                                                267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2009

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung Vorhaft):

-x-

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 660,00 Euro."

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass er nach so langer Zeit eine rechtliche Beratung einholen wolle. Seiner Meinung nach dürfe man die Lenkzeit nicht einfach zusammenrechnen, nur weil die Pause um ein paar Minuten verkürzt gewesen sei. Er habe damals noch nicht gewusst, dass er bei einem digitalen Tachografen einen Nachtrag machen müsse, weil er zu diesem Zeitpunkt noch keine Weiterbildung gemacht hatte. Vorher sei er nur mit analogen Tachografen gefahren und bei diesem habe er die jeweiligen Einträge auf der Rückseite der Tachoscheibe gemacht.

 

Weiters verwies der Berufungswerber auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission, wonach die Berechnung der Tageslenkzeit am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden enden und am Ende dieser Ruhezeit die Berechnung einer neuen Tageslenkzeit beginnen solle.

 

3. Der Bezirkshauptmann von  Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 18.6.2012 aufgefordert, seine Berufung näher zu begründen, davon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil sich der Sachverhalt zur Gänze aus dem Akt ergibt und eine Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 15.12.2009 das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der B 137. Bei einer Verkehrskontrolle bei Km. 46,530 wurde um 14:03 Uhr seine Fahrerkarte mit der Auswertesoftware "DAKO- Tacho Trans Social Police [2.3.3]" ausgewertet. Diese Auswertung ergab, dass der Berufungswerber am 24.11.2009 von 04:01 Uhr bis 18:17 Uhr eine Lenkzeit von 11 Stunden und 21 Minuten eingehalten hatte. Vom 29.11.2009, 22:46 Uhr bis 30.11.2009, 16:52 Uhr hielt er eine Lenkzeit von 11 Stunden und 34 Minuten ein. Vom 3.12.2009, 06:45 Uhr bis 4.12.2009, 16:11 Uhr hielt er eine Lenkzeit von 14 Stunden und 27 Minuten ein. In diesem Zeitraum befinden sich auf seiner Fahrerkarte für die Zeit von 00:53 Uhr bis 09:50 Uhr keine Aufzeichnungen, eine Auswertung des Kontrollgerätes selbst ergab, dass das Fahrzeug von 01:26 Uhr bis 01:38 Uhr gelenkt wurde, wobei der Lenker nicht bekannt ist. Vom 6.12.2009, 21:33 Uhr bis 7.12.2009, 22:56 Uhr betrug die Lenkzeit 13 Stunden und 26 Minuten. Innerhalb dieses Zeitraumes befinden sich auf der Fahrerkarte des Berufungswerbers für die Zeit von 10:10 Uhr bis 19:07 Uhr keine Aufzeichnungen. Aus dem Kontrollgerät des Fahrzeuges ergibt sich, dass der Lkw in dieser Zeit überwiegend von Herrn X gelenkt wurde, zwischen 17:00 Uhr und 18:25 Uhr sind auf dem Kontrollgerät jedoch auch 3 kurze Lenkzeiten gespeichert, welche keinem Fahrer zugeordnet sind.

 

Der Berufungswerber hat für diese auf seiner Fahrerkarte fehlenden Zeiträume offensichtlich nach dem Wiederbeginn der Verwendung seiner Fahrerkarte die fehlenden Zeiten nicht manuell nachgetragen.

 

Im 24 Stunden Zeitraum, beginnend am 29.11.2009 um 22:46 Uhr betrug die Ruhezeit nur 5 Stunden und 53 Minuten.

Im 24 Stunden Zeitraum, beginnend am 3.12.2009 um 06:45 Uhr betrug die Ruhezeit 5 Stunden und 51 Minuten.

Im 24 Stunden Zeitraum, beginnend am 10.12.2009 um 02:40 Betrug die Ruhezeit 5 Stunden und 55 Minuten.

In allen drei Fällen hat der Berufungswerber zwar eine grundsätzlich ausreichend lange Ruhezeit eingelegt, diese jedoch zu spät begonnen, sodass sich innerhalb des 24 Stunden Zeitraumes nur die angeführten zu kurzen Ruhezeiten ergeben.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die oben angeführten Tageslenkzeiten tatsächlich eingehalten. Bezüglich des Zeitraumes vom 3. zum 4.12. sowie vom 6. zum 7.12. ergeben sich die Tageslenkzeiten von mehr als 14 bzw. mehr als 13 Stunden nur dadurch, dass 2 Zeiträume, welche durch eine zu kurze Ruhezeit unterbrochen wurden, zusammengezählt wurden. Dazu ist allerdings anzuführen, dass der Berufungswerber in diesem Zeitraum die Fahrerkarte gar nicht verwendet hatte, sodass keinesfalls sicher ist, dass es sich dabei durchgehend um Ruhezeit handelte. So ist z.B. in der Nacht von Donnerstag, 3. zum Freitag, 4.12.2009 in der Zeit von 01:26 Uhr bis 01.31 Uhr eine Lenkzeit in der Dauer von 12 Minuten auf dem Kontrollgerät selbst gespeichert, ohne dass diese einem bestimmten Fahrer zugeordnet wurde. Es erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich, dass in diesem Zeitraum mitten in der Nacht ein anderer Lenker den Lkw für 12 Minuten gelenkt hat, obwohl vorher und nachher der Berufungswerber als Lenker aufscheint. Rechnet man diese Lenkzeit dem Berufungswerber zu, so verkürzt sich die Ruhezeit auf 8 Stunden und 12 Minuten. Für die nicht aufgezeichnete Zeit am 7.12.2009 ist es denkbar, dass tatsächlich eine andere Person den Lkw gelenkt hatte. Unabhängig davon wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, diese Zeiten auf seiner Fahrerkarte nachzutragen, was er als geprüfter Lkw-Fahrer auch wissen musste. Dies hat er jedoch unterlassen.

 

Die EU- Kommission hat in einem Durchführungsbeschluss vom 7.6.2011, K(2011) 3759 den Mitgliedsstaaten – ausschließlich zum Zwecke der Berechnung der Tageslenkzeit – empfohlen, dass die Berechnung der Tageslenkzeit am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mind. 7 Stunden enden solle. Die Berechnung der nachfolgenden Tageslenkzeit soll am Ende dieser Ruhezeit von mind. 7 Stunden beginnen.

 

Zu dieser Empfehlung ist in rechtlicher Hinsicht vorerst auszuführen, dass diese lediglich unverbindlich ist und daher kein Anspruch auf Anwendung besteht. Weiters stammt diese Empfehlung aus dem Jahr 2011, die dem Berufungswerber vorgeworfenen Lenkzeitüberschreitungen hatte er jedoch bereits im Jahr 2009 begangen. Er konnte sich zu diesem Zeitpunkt daher keinesfalls auf die damals noch gar nicht existierende Empfehlung der Europäischen Kommission stützen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem auf Grund der vom Berufungswerber verschuldeten unzureichenden Aufzeichnungen auf seiner Fahrerkarte gar nicht sicher ist, ob er in den nicht aufgezeichneten Zeiträumen tatsächlich Ruhezeit eingehalten hat, besteht kein Anlass, diese unverbindliche Empfehlung zu Gunsten des Berufungswerbers anzuwenden. Er hat ihn beiden Fällen jedenfalls eine Ruhezeit von weniger als 9 Stunden eingehalten, sodass diese die davor und danach eingehaltene Tageslenkzeit im Sinne des Artikel 4 lit.k der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht unterbrechen konnte. Dem Berufungswerber ist daher tatsächliche eine Tageslenkzeit von mehr als 13 bzw. mehr als 14 Stunden vorzuwerfen.

 

Bezüglich der Ruhezeiten ist festzuhalten, dass der Berufungswerber in allen drei angeführten Fällen zwar eine grundsätzlich ausreichende Ruhezeit eingehalten hat, diese aber jeweils zu spät begonnen hat, sodass innerhalb des 24 Stunden Zeitraumes jeweils nur noch eine Ruhezeit von weniger als 6 Stunden fällt. Er hat daher auch diese Übertretung begangen.

 

Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden. Als Berufskraftfahrer müssten ihm die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt sein und er musste sich vor Beginn seiner Tätigkeit auch mit der Funktionsweise des digitalen Tachografen vertraut machen. Er hat daher zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständlichen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit in insgesamt 4 Fällen überschritten, in einem Fall betrug sie 14 Stunden und 27 Minuten, in einem anderen Fall 13 Stunden und 26 Minuten. Die Überschreitung beträgt daher mehr als 12 Stunden, weshalb es sich gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30.1.2009 um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handelt. Der Berufungswerber hat die erforderliche Mindestruhezeit von 9 Stunden in drei Fällen unterschritten, wobei die Unterschreitung jeweils mehr als 2 Stunden beträgt. Auch diesbezüglich handelt es sich gemäß der angeführten Richtlinie um einen sehr schwerwiegenden Verstoß. Die gesetzliche Mindeststrafe für beide Übertretungen beträgt daher jeweils 300 Euro.

 

Bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurze Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer stark nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse, der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicher zu stellen.

 

Dem Berufungswerber kommt als Strafmilderungsgrund seine aktenkundige Unbescholtenheit zu gute. Zusätzlich ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Vorfälle bereits fast 3 Jahre zurück liegen, wobei die lange Verfahrensdauer nicht vom Berufungswerber verschuldet wurde. Straferschwerend ist hingegen zu werten, dass der Berufungswerber die Tageslenkzeit in 4 Fällen überschritten sowie die Ruhezeit in 3 Fällen unterschritten hat.

 

Die Erstinstanz hat für beide Übertretungen jeweils nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Ein Unterschreiten dieser Mindeststrafe gemäß § 20 VStG oder das bloße Verhängen einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG kommt bei Abwägung aller Umstände nicht in Betracht.

 

Die Strafen entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die von der Erstinstanz vorgenommene Einschätzung zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber die der nicht widersprochen hat (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, Sorgepflicht für Gattin und kein Vermögen). Auch general- und spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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