Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167119/6/Zo/Ai

Linz, 05.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X vom 16.7.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 3.7.2012, Zl. VerkR96-676-2011, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.10.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Hinsichtlich Punkt 1. wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass es an Stelle von: "Nach einer Lenkzeit von 15:22 Uhr bis 20:17 Uhr" richtig zu lauten hat: "Innerhalb einer Lenkzeit von 15:22 Uhr bis 20:17 Uhr"

         Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2. wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

III.         Hinsichtlich Punkt 3. wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt.

            Bezüglich der Strafhöhe wird die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die           Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 Stunden festgesetzt.

 

IV.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 30 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

V.           Sämtliche Zeitangaben beziehen sich auf die "UTC-Zeit".

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 Abs.1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 51 Abs.1, 51e und § 54 Abs.1 Z2 VStG

zu III.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu IV.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenem Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr X!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Freiland, Mühlviertler Bundesstraße in Fahrtrichtung Linz, B 310 bei km 34.650, Einbiegespur zu den "X".

Tatzeit: 11.01.2011, 20:48 Uhr.

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, X, weiß, Kennzeichen X,

Sattelanhänger, X, grau.,

 

1) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 23.12.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 15:22 Uhr bis 20:17 Uhr, das sind 4 Stunden 45 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm. Art.7 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 20.12.2010 um 11:42 Uhr.

Ruhezeit von 22:17 Uhr bis 21.12.2010, 07:46 Uhr, das sind 9 Stunden 30 Minuten. Die unzureichende "tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit unter 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm. Art.8 Abs. 1 u. 2 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Fahrer .des angeführten KFZ welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 29.12.2010 um 23:07 Uhr. Ruhezeit von 17:48 Uhr bis 23:07 Uhr, das sind 5 Stunden 19 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie, 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 8 Abs. 1 u. 2 EG-VO 561/2006

 

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist       gemäß

Euro                             Ersatzfreiheitsstrafe von

80,00                    16 Stunden                § 134 Abs.1b KFG (Übertretung 1)

350,00                  70 Stunden                § 134 Abs.1b KFG (Übertretung 2 u. 3)

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

43,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 473,00 Euro."

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Tatzeit 11.1.2011, 20:48 Uhr unrichtig sei. Dabei handle es sich um die Anhaltezeit, nicht jedoch um die Zeit der jeweiligen Übertretungen. Im Übrigen sei diese Zeitangabe (so wie alle anderen Zeitangaben) nicht in der Normalzeit erfolgt, sondern in der so genannten "UTC-Zeit". Es sei daher im Sinne des § 44a Z1 VStG erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses darauf hinzuweisen, dass sich die Zeitangaben auf die "UTC-Zeit" beziehen. Ein derartiger Hinweis sei jedoch im gesamten erstinstanzlichen Akt nicht enthalten, auch nicht im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Er sei daher in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen, weil er zu bestimmten Zeiten keine Beweise habe anbieten können, weil diese Zeiten eben unklar gewesen seien.

 

Dem Berufungswerber sei in den Punkten 2. und 3. jeweils eine Unterschreitung der täglichen Ruhezeit vorgeworfen wurden, wobei die Behörde für beide Übertretungen eine einheitliche Strafe von 350 Euro verhängt habe. In der Strafverfügung habe sie bezüglich Punkt 2. noch eine Strafe von 200 Euro und bezüglich Punkt 3. eine Strafe von 300 Euro verhängt, sodass einerseits die nunmehr festgesetzte Strafe höher sei als in der ursprünglichen Strafverfügung und andererseits für 2 Delikte eine Strafe verhängt wurde, weshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass die Behörde eines der beiden Delikte nicht bestrafen wollte. Daraus ergebe sich aber, dass sie das andere Delikt höher bestraft hätte als in der Strafverfügung.

 

Die Behörde habe sich weiters nicht mit seinem mangelnden Verschulden auseinandergesetzt. Es habe sich um einen Sondertransport gehandelt und er habe deshalb nicht nur die Lenk- und Ruhezeiten bzw. Lenkpausen einhalten müssen, sondern auch die in der Bewilligung für den Sondertransport vorgeschriebenen Zeiten. Es sei daher höchst kompliziert gewesen, diese Zeitvorgaben in Einklang zu bringen. Dies insbesondere auch deshalb, als er seine Fahrt mit Begleitfahrzeugen koordinieren musste und er in Italien wegen Glatteis öfters sehr lange gestanden ist. Sollte er die Ruhezeit tatsächlich geringfügig unterschritten haben, so sei dies auf jene Umstände zurück zu führen, insbesondere darauf, dass der ursprüngliche Zeitplan auf Grund der Straßensperre in Italien nicht eingehalten werden konnte.

 

Er habe die Maschine in Italien bis zum 30.12.2010 liefern müssen, weil die Maschine ansonsten nicht angenommen worden wäre. Es liege daher unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überhaupt kein Verschulden vor, selbst wenn man jedoch von einem Verschulden ausgehen würde, sei dieses äußerst gering. Auch die Folgen der Übertretung seien unbedeutend, da er ja die Fahrtzeiten insgesamt eingehalten habe und mehr als ausreichend Ruhezeiten genommen habe. Es hätte daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden müssen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.10.2012. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst sowie die Erstinstanz waren entschuldigt

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 11.1.2011 um 20:48 Uhr das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der B 310 bei Km. 34,650. Bei einer Kontrolle seiner Fahrerkarte wurde festgestellt, dass er am 23.12. zwischen 15:22 Uhr und 20:17 Uhr bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 45 Minuten lediglich eine Pause von 11 Minuten eingehalten hatte. Im Anschluss daran hielt er eine Fahrtunterbrechung von 1 Stunde und 10 Minuten ein.

 

Am 20.12.2010 um 11:42 Uhr begann er (nach einer Ruhezeit von weniger als 11 Stunden) mit dem zweiten 24-Stundenzeitraum in dieser Woche. Er hielt in diesem Zeitraum eine Ruhezeit von 9 Stunden und 30 Minuten ein. In dieser Woche hielt er in der Nacht von Dienstag, 21. zum Mittwoch, 22.12. wiederum eine reduzierte tägliche Ruhezeit sowie am 23.12. eine weitere reduzierte tägliche Ruhezeit ein.

 

Im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 29.12.2010 um 23:07 Uhr hielt er lediglich eine Ruhezeit von 5 Stunden und 19 Minuten ein (von 17:48 Uhr – 23:07 Uhr), unmittelbar im Anschluss an diese Ruhezeit hielt er eine wöchentliche Ruhezeit ein.

 

Alle diese Zeitangaben beziehen sich auf die "UTC-Zeit".

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat am 23.12.2010 zwischen 15:22 Uhr und 20:17 Uhr bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 45 Minuten lediglich eine Fahrtunterbrechung von 11 Minuten eingelegt.

 

Gemäß Artikel 7 beträgt die Mindestdauer der erforderlichen Unterbrechungen jedoch 15 Minuten. Die Fahrtunterbrechung von 1 Stunde und 10 Minuten erfolgte jedoch erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden und 45 Minuten, sodass der Berufungswerber die ihm in Punkt 1. vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Bezüglich der Ruhezeit am 20.12.2010 ist festzuhalten, dass der Berufungswerber gemäß Artikel 8 Abs.4 der Verordnung (EG) 561/2006 zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von 9 Stunden einlegen darf. Der Berufungswerber hatte vom Samstag den 18. bis Sonntag den 19.12. eine (reduzierte) wöchentliche Ruhezeit eingelegt. Die dem Berufungswerber vorgeworfene Ruhezeit von 9 Stunden und 30 Minuten am Montag dem 20.12.2010 stellte in dieser Arbeitswoche erst die zweite reduzierte tägliche Ruhezeit dar. Diese war daher ausreichend. Der Umstand, dass der Berufungswerber am Donnerstag, dem 23.12.2010 innerhalb einer Arbeitswoche eine vierte reduzierte tägliche Ruhezeit einlegte, begründet nicht die Strafbarkeit seines Verhaltens bereits am Montag dem 20.12. Er hat daher die ihm in Punkt 2. vorgeworfene Übertretung nicht begangen, weshalb diesbezüglich seiner Berufung statt zu geben war.

 

Im 24-Stundenzeitraum, welcher am Mittwoch, 29.12.2010 um 23:07 Uhr begann, hielt der Berufungswerber nur eine Ruhezeit von 5 Stunden und 19 Minuten ein. Dies offenbar deshalb, weil er sein Fahrtziel erst um 17:48 Uhr erreicht hatte. Er hatte an diesem Tag zwar zahlreiche weitere Unterbrechungen, darunter auch eine mehr als 4-stündige Unterbrechung am Morgen, was jedoch nichts daran ändert, dass die Mindestruhezeit 9 Stunden betragen hat, wobei er diese innerhalb von 24 Stunden ab Beginn der Fahrt hätte einlegen müssen. Der Berufungswerber hat die Ruhezeit also zu spät begonnen und damit die ihm in Punkt 3. vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Zu den Ausführungen des Berufungswerbers wegen formeller Mängel ist folgendes auszuführen:

 

Die Übertretungen werden dem Berufungswerber als "Fahrer" vorgeworfen. Richtig ist, dass dieser Begriff gemäß Artikel 4 lit.c der Verordnung (EG) 561/2006 nicht nur den Lenker sondern auch den Beifahrer umfasst. Dennoch ist die Bezeichnung "als Fahrer" im Spruch des Straferkenntnisses ausreichend, weil dem Berufungswerber klar sein musste, ob er zu jenen Zeiten als Lenker oder als Beifahrer eingesetzt war. Er ist durch die (nicht völlig exakte) Bezeichnung als "Fahrer" daher in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt. Die ihm in Punkt 1. vorgeworfene Überschreitung der Lenkzeit ohne ausreichende Lenkpause kann er ohnedies nur als Lenker begehen, bezüglich der erforderlichen Ruhezeit ergibt sich daraus, dass auf den 24-Stundenzeitraum Bezug genommen wurde, klar, dass der Berufungswerber alleine unterwegs war, weil bei Mehrfahrerbesatzung der Zeitraum 30 Stunden betragen hätte.

 

Bezüglich Punkt 1. (Lenkpause) brachte der Berufungswerber grundsätzlich zutreffend vor, dass der Tatvorwurf dahingehend lautet, er habe nach einer Lenkzeit von 4 Stunden und 45 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Dieser Vorwurf ist sprachlich unrichtig, weil der Berufungswerber nach diesem Zeitraum eine Lenkzeit eingelegt hatte. Er wäre jedoch verpflichtet gewesen, diese Lenkpause innerhalb einer Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten (und damit innerhalb des im Spruch bezeichneten Zeitraumes von 15:22 Uhr – 20:17 Uhr) einzulegen. Der Berufungswerber wusste daher, in welchem Zeitraum ihm die fehlende Lenkpause vorgeworfen wurde und er hat auch die Möglichkeit, die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten selbst auszuwerten, weshalb ihm klar sein musste, welche konkrete Übertretung ihm vorgeworfen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass er durch diese Formulierung in seinem Verteidigungsrechten eingeschränkt war oder der Gefahr einer neuerlichen Verfolgung wegen dieses Deliktes ausgesetzt war.

 

Richtig ist, dass der Umstand, wonach sämtliche Zeitangaben in "UTC-Zeit" erfolgten, ihm Spruch richtig gestellt werden musste. Dies durfte jedoch auch in der Berufungsentscheidung nach Ablauf der 6-monatigen Frist für die Verfolgungsverjährung erfolgen, weil die Bezirkshauptmannschaft Freistadt dem Berufungswerber den gesamten Akt noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist in Kopie übersendet hatte. Auf Grund der Kopien der Auswertungen der Fahrerkarte konnte der Berufungswerber bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass die Zeiten in "UTC-Zeit" angeführt sind. Im Übrigen musste dem Berufungswerber dieser Umstand ohnedies von Anfang an bekannt sein, weil er mit der Funktionsweise des digitalen Kontrollgerätes und dem Umstand, dass die Zeiten in "UTC-Zeit" gespeichert werden, als Berufkraftfahrer bekannt sein muss.

 

Richtig ist, dass die Erstinstanz die Punkte 2. und 3. des Straferkenntnisses (jeweils Unterschreiten der Ruhezeit) bezüglich des Tatvorwurfes als jeweils eigene Punkte formuliert hat. Sie hat für beide Punkte jedoch lediglich eine Strafe verhängt. Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit der Begründung, dass die Erstinstanz die beiden von ihr angenommenen Übertretungen betreffend der Ruhezeit zu einem gleichartigen Delikt zusammengefasst und nur einmal bestraft hat. In der Strafverfügung wurden dafür 2 getrennte Strafen in Höhe von 200 und 300 Euro verhängt, Die zusammengefasste Strafe betrug 350 Euro. Die Erstinstanz hat daher den Berufungswerber gegenüber der Strafverfügung nicht schlechter gestellt, weshalb der vom Berufungswerber gerügte Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vorliegt.

 

Weder ein bestimmter Liefertermin noch Schwierigkeiten bei der Zeitplanung wegen der Vorgaben für den Sondertransport können das Unterschreiten der Ruhezeit entschuldigen. Das gilt auch für die schlechten Witterungsbedingungen, weil gerade um diese Jahreszeit mit schlechtem Wetter und dadurch bedingten Straßensperren jederzeit gerechnet werden muss. Der Berufungswerber hat daher fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30.1.2009 stellt das Unterschreiten der erforderlichen Ruhezeit von 9 Stunden um mehr als 2 Stunden einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 300 Euro.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt. Sonstige Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Die Erstinstanz hat auch die Schutznorm der gegenständlichen Überschreitung, nämlich die Übermüdung von Berufskraftfahrern zu verhindern, ausreichend berücksichtigt. Im Hinblick auf die deutliche Unterschreitung der Ruhezeit kamen ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG oder ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht in Betracht.

 

Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Einkommen von 1.500 Euro bei keinem relevanten Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Bezüglich der zu spät eingelegten Lenkpause konnte gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, weil der Berufungswerber die erlaubte Lenkzeit nur geringfügig, nämlich um 15 Minuten, überschritten hat. Diesbezüglich sind der Unrechtsgehalt und das Verschulden des Berufungswerbers als geringfügig anzusehen und die Tat hat auch keine konkreten negativen Folgen nach sich gezogen.

 

Bezüglich der nicht eingehaltenen Ruhezeit konnte jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen die Strafe nicht weiter herabgesetzt werden, weil sowohl dem Berufungswerber als auch der Allgemeinheit klar gemacht werden muss, dass die erforderlichen Ruhezeiten auch bei Sondertransporten und ungünstigen Witterungsverhältnissen eingehalten werden müssen.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum